{"id":"bgbl2-1999-25-27","kind":"bgbl2","year":1999,"number":25,"date":"1999-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/25#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-25-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_25.pdf#page=23","order":27,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit (1998)","law_date":"1999-08-30T00:00:00Z","page":823,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999                         823\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998)\nVom 30. August 1999\nDas in Dhaka am 11. Januar 1999 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bang-\nladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (1998) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 11. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Art ikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 5 000 000,– DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für eine allgemeine\npublik Bangladesch,\nWarenhilfe zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\nvon Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nzur Deckung des laufenden notwendigen Bedarfs an Medika-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nmenten und sonstigen medizinischen Ausrüstungen und der im\nzu vertiefen,\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nMontage zu erhalten und zu verwenden. Es muß sich hierbei um\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nLieferungen und Leistungen gemäß diesem Abkommen handeln,\nfür die die Akkreditive/Verschiffungsdokumente/Lieferverträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nbeziehungsweise Leistungsverträge/Einfuhrlizenzen nach dem\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\nDatum der Zusage der Warenhilfe und nach der Unterzeichnung\nder nach Artikel 2 zu schließenden Verträge eröffnet/ausge-\nunter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft der Bun-\nstellt/abgeschlossen/erteilt worden sind.\ndesrepublik Deutschland in Dhaka vom 21. September 1998 –\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland","824                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere                             schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nVorhaben ersetzt werden.                                                                 über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren                                                                Art ikel 3\nZeitpunkt ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nreitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nVolksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nArt ikel 2\nArt ikel 4\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nTransporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nliegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2006.\nArt ikel 5\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwa-                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                             Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 11. Januar 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUw e Sc hramm\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nRahm an"]}