{"id":"bgbl2-1999-25-22","kind":"bgbl2","year":1999,"number":25,"date":"1999-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/25#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-25-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_25.pdf#page=17","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Abkommens über die Errichtung einer bikulturellen Schule Humboldt in der Republik Venezuela","law_date":"1999-08-23T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999 817\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 23. August 1999\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach seinem Arti-\nkel 16 Abs. 3 für\nOman                                                   am 28. September 1999\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Januar 1999 (BGBl. II S. 68).\nBonn, den 23. August 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-venezolanischen Abkommens\nüber die Errichtung einer bikulturellen\nSchule Humboldt in der Republik Venezuela\nVom 23. August 1999\nDas in Bonn am 18. März 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Venezuela\nüber die Errichtung einer bikulturellen Schule Humboldt in\nder Republik Venezuela ist nach seinem Artikel 23\nam 28. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","818            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Venezuela\nüber die Errichtung einer bikulturellen\nSchule Humboldt in der Republik Venezuela\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Zweisprachigkeit auch Kenntnisse und gegenseitiges Verstehen\nbeider Kulturen auf einem hohen Niveau vermittelt.\nund\ndie Regierung der Republik Venezuela –\nArt ikel 2\nin der Überzeugung, daß die Kenntnis der Sprache des an-         Dieses Abkommen schließt auch die Vorschulerziehung im\nderen Volkes die Grundlage für das Verständnis seiner Kultur,    Colegio Humboldt ein.\nseines Geistesleben und seiner Lebensform bildet,\nArt ikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, die venezolanische Jugend durch\nZum Colegio Humboldt haben Schülerinnen und Schüler\nden Unterricht der deutschen Sprache mit der Bundesrepublik\nZugang, die die Zulassungsbedingungen nach den venezolani-\nDeutschland vertraut zu machen und auf diese Weise die\nschen Rechtsvorschriften und die Aufnahmebedingungen der\nFreundschaft zwischen dem deutschen Volk und dem venezo-\nSchule selbst erfüllen. Über die Aufnahme entscheidet der\nlanischen Volk für die zukünftigen Generationen zu erhalten und\nSchulleiter (Director General del Colegio).\nzu stärken,\nvon dem Wunsch geleitet, die bereits im Bereich des Colegio                               Art ikel 4\nHumboldt bestehende Zusammenarbeit fortzuführen und sie             Deutsche Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz von der\nangesichts seines mehr als 100-jährigen Bestehens zu erweitern,  Bundesrepublik Deutschland oder von einem anderen Land in\ndie Republik Venezuela verlegen, werden, soweit möglich, in die\nauf der Grundlage des Rahmenabkommens vom 8. April 1987       Schule aufgenommen.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Venezuela über kulturelle Zusammen-\nArt ikel 5\narbeit,\nDeutschsprachige Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnsitz\nin Übereinstimmung mit dem Protokoll der zweiten Sitzung      in die Republik Venezuela verlegen, dürfen ihre Schullaufbahn im\nfür kulturelle Zusammenarbeit vom 28. April 1993 und mit der     Colegio Humboldt fortsetzen, auch wenn das Schuljahr bereits\nRegierungsvereinbarung in Form eines Notenwechsels über die      begonnen hat. Sie müssen bis zum 15. Dezember eines jeden\nBegegnungsschule „Colegio de encuentro bicultural Humboldt“      Jahres immatrikuliert sein.\nvom 14. Mai 1996 –\nArt ikel 6\nsind wie folgt übereingekommen:\nDen in den Artikeln 4 und 5 genannten Kindern und Jugend-\nlichen, die das Erreichen der Ziele derjenigen Kurse, für die sie\nArt ikel 1                           eingetragen sind, wegen fehlender Spanischkenntnisse nicht\nDieses Abkommen findet Anwendung auf das Colegio Hum-         nachweisen können, kann eine Anpassungszeit von bis zu zwei\nboldt als bikulturelle Begegnungsschule, die in privater Träger- Jahren zugestanden werden.\nschaft der „Fundación Venezolano Alemana Colegio Humboldt“\nsteht und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Art ikel 7\npersonell und finanziell gefördert wird.\nDie Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nDie Schule pflegt den Unterricht in deutscher Sprache besonders  den deutschsprachigen Unterricht im Colegio Humboldt und\nintensiv und bietet ein bikulturelles Lehrprogramm an, das deut- gewähren der Schule größtmögliche Freiheit in bezug auf die\nschen und venezolanischen Schülerinnen und Schülern neben        Erfüllung der pädagogischen Zielsetzungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999                         819\nArt ikel 8                                                          A r t i k e l 14\nIn den in deutscher Sprache unterrichteten Fächern, sind die         Die Regierung der Republik Venezuela erklärt sich damit ein-\nLehrkräfte, die von der Bundesrepublik Deutschland vermittelt        verstanden, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwerden, sowie die anderen Fachlehrer des Colegio Humboldt im         Fachkräfte für den deutschsprachigen Unterricht entsendet, die\nRahmen ihrer Lehrpläne für die Anwendung der entsprechenden          am Colegio Humboldt pädagogische Beratung vornehmen und\nMethoden und Lehrmittel verantwortlich.                              die Prüfungen zum Deutschen Sprachdiplom der Kultus-\nministerkonferenz und zur Erlangung der deutschen allgemeinen\nIn gleicher Weise tragen die venezolanischen Lehrkräfte die Ver-\nHochschulreife leiten.\nantwortung für den spanischsprachigen Unterricht.\nA r t i k e l 15\nArt ikel 9\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich\nDie Vertragsparteien halten es für wünschenswert, daß             vor, regelmäßig die zweckentsprechende Verwendung ihrer der\nSchüler und Lehrpersonal des Colegio Humboldt Studienreisen          Schule gewährten Förderung vor Ort zu prüfen und gegebenen-\nin die Bundesrepublik Deutschland unternehmen, um ihre               falls dem Zuwendungsempfänger einschlägige Auflagen zu\nSprachkenntnisse zu verbessern und die deutsche Kultur vor Ort       machen.\nkennenzulernen.\nA r t i k e l 16\nA r t i k e l 10\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet in\nDie Regierung der Republik Venezuela erkennt solche Stu-          Abstimmung mit der „Fundación Venezolano Alemana Colegio\ndienaufenthalte als Teil des venezolanischen Pflichtschulunter-      Humboldt“ (dem Schulträger) deutsche Lehrkräfte, die in den in\nrichts an, sofern sie der Fachrichtung entsprechen, die der          deutscher Sprache unterrichteten Fächern eingesetzt werden.\nSchüler in der Republik Venezuela belegt hat, und die Dauer von      Diese Lehrkräfte besitzen die Lehrbefähigung, die sie in der\nsechs Monaten nicht überschreiten und sofern der Schüler den         Bundesrepublik Deutschland zum Unterricht in den entsprechen-\nBesuch einer in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich aner-      den Fächern und auf den verschiedenen Stufen des deutschen\nkannten deutschen Schule nachweist.                                  Bildungssystems berechtigt.\nA r t i k e l 11                                                    A r t i k e l 17\nDie venezolanischen Lehrplanvorschriften gelten als erfüllt,         Die Regierung der Republik Venezuela gewährt diesen Lehr-\nwenn                                                                 kräften und ihren Familienangehörigen im Einklang mit den vene-\nzolanischen Rechtsvorschriften und im Rahmen der geltenden\n(1) im bilingualen Zweig im Grundschulunterricht ab der vierten\nGesetze und sonstigen Vorschriften die erforderlichen Aufent-\nKlasse 40 bis 50 vom Hundert der Gesamtstundenzahl des\nhalts- und Arbeitsgenehmigungen für die Dauer ihrer Tätigkeit.\ntäglichen Unterrichts in spanischer Sprache erteilt werden,\neingeschlossen die Fächer der „nationalen Bildung“, wobei\ndavon ausgegangen wird, daß der Unterricht während                                          A r t i k e l 18\nder ersten drei Schuljahre in deutscher Sprache erteilt wird;       Die in Artikel 16 genannten Lehrkräfte schließen mit dem\n(2) die Schülerinnen und Schüler im Unterricht an beiden Zwei-       Schulträger nach venezolanischem Recht einen Dienstvertrag, in\ngen (zweisprachig und spanisch) in der Lage sind, die in deut-   dem das Dienstverhältnis mit diesem geregelt ist.\nscher Sprache unterrichteten Fächer in spanischer Sprache\nwiederzugeben;                                                                              A r t i k e l 19\n(3) das Fach „Deutsch als Fremdsprache“ Pflichtfach und damit           Hinsichtlich der Statusfragen betreffend die von der Bundes-\nversetzungsrelevant ist.                                         republik Deutschland an das Colegio Humboldt entsandten Lehr-\nkräfte, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Rahmen-\nA r t i k e l 12                         abkommens vom 8. April 1987 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nDie Zielsetzung des Unterrichts im Colegio Humboldt besteht\nVenezuela über kulturelle Zusammenarbeit.\nin der Vermittlung von Abschlüssen, die von beiden Vertrags-\nparteien anerkannt sind und zum Hochschulzugang in beiden\nLändern nach den jeweils geltenden Vorschriften berechtigen.                                    A r t i k e l 20\nEin bilinguales Unterrichtsangebot erfordert einen höheren\nA r t i k e l 13                         Aufwand an pädagogischen Mitteln; daher muß das Lehrperso-\nnal über eine umfassendere berufliche Qualifizierung verfügen.\n(1) Der spanischsprachige und der bilinguale Zweig führen\nnach Beendigung des 12. Schuljahres zum venezolanischen              Die Regierung der Republik Venezuela gewährt dem Colegio\nSekundarschulabschluß (Bachiller), der den Zugang zu venezola-       Humboldt die Möglichkeit, diese besonderen Umstände bei der\nnischen Hochschulen ohne weitere Eignungsprüfungen eröffnet.         Festsetzung der Zahlungen für die Dienstleistungen im Bildungs-\nbereich (Schulgeld und Gehälter des Lehrpersonals) zu berück-\n(2) Im bilingualen Zweig wird ein zusätzliches 13. Schuljahr ein-\nsichtigen.\ngerichtet, das auf der Grundlage der „Ordnung der Prüfung zur\nErlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hoch-\nA r t i k e l 21\nschulreife an deutschen Schulen im Ausland, die zum Sekundar-\nschulabschluß nach den Landesbestimmungen führen“ zur deut-             Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Leitung des\nschen allgemeinen Hochschulreife führt. Die Prüfung wird unter       Colegio Humboldt einer deutschen Lehrkraft übertragen wird, die\nLeitung eines Beauftragten der Ständigen Konferenz der Kultus-       die Tätigkeit eines Schulleiters (Director General) ausübt. Die\nminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland durchge-       Schule hat außerdem einen stellvertretenden Schulleiter (Director\nführt. Das Abschlußzeugnis wird von allen Ländern in der Bun-        Adjunto) venezolanischer Nationalität, der die Schule gegenüber\ndesrepublik Deutschland ohne weitere Eignungsprüfungen als           den venezolanischen Behörden vertritt.\ndeutsches Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt,\nDer Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter sind in\nund eröffnet sowohl deutschen als auch venezolanischen Zeug-\nZusammenarbeit mit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stiftung,\nnisinhabern den Zugang zu deutschen Hochschulen.\nder „Fundación Venezolano Alemana Colegio Humboldt“, für die\n(3) Ein Wechsel zwischen den beiden Zweigen ist nach den          Erreichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens verant-\nvon der Schule festgelegten Regelungen möglich.                      wortlich."]}