{"id":"bgbl2-1999-24-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":24,"date":"1999-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_24.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta","law_date":"1999-08-09T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1999                 777\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. August 1999 in Kraft tritt. Gleich-\nzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 31. März 1999, zuletzt geändert\ndurch die Änderungsvereinbarung vom 18. Mai 1999, über die Gewährung von Befrei-\nungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ außer Kraft.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 218 vom\n10. Juni 1999 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. August 1999 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 31. März\n1999, zuletzt geändert durch die Änderungsvereinbarung vom 18. Mai 1999, über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „The Chesa-\npeake Center, Inc.“ außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta\nVom 9. August 1999\nDie Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1261)\nist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für\nUngarn                                                                 am 7. August 1999\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n«La République de Hongrie s’engage à se            „Die Republik Ungarn verpflichtet sich\nconsidérer comme liée, conformément à              nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b\nl’article 20, paragraphe 1er, alinéa b) et c)      und c, die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13,\npar les articles 1er, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13,    14, 16 und 17 der Europäischen Sozial-\n14, 16 et 17 de la Charte sociale europé-          charta als für sich bindend anzusehen.“\nenne.»\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. August 1998 (BGBl. II S. 2597).\nBonn, den 9. August 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}