{"id":"bgbl2-1999-24-4","kind":"bgbl2","year":1999,"number":24,"date":"1999-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_24.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Choctaw Management/Services Enterprise\" sowie über das Außerkrafttreten der Vorgängervereinbarung","law_date":"1999-08-05T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1999 775\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“\nsowie über das Außerkrafttreten der Vorgängervereinbarung\nVom 5. August 1999\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 10. Juni\n1999 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-\nwährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw\nManagement/Services Enterprise“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. August 1999\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig ist die Vereinbarung vom 31. März 1999, geändert durch die\nÄnderungsvereinbarung vom 18. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „The Chesapeake Center, Inc.“ (BGBl. II S. 547) außer Kraft getreten.\nBonn, den 5. August 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1999\nAuswärtiges Amt                                                    Bonn, den 10. Juni 1999\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 218 vom 10. Juni 1999 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit der Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die\nRegierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Choctaw Manage-\nment/Services Enterprise“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur\nTruppenbetreuung für Personen, die von Mißbrauch und häuslicher Gewalt betroffen sind,\nfür die Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: F41622-98-D-\n0004). Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nr. DADA 10-95-D-0028 mit dem Unternehmen\n„The Chesapeake Center, Inc.“, dem durch die Vereinbarung vom 31. März 1999, zuletzt\ngeändert durch die Änderungsvereinbarung vom 18. Mai 1999, zwischen der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBefreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut gewährt worden sind.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn auch das\nUnternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ zur Erleichterung seiner Tätig-\nkeit im Rahmen dieses Vertrags Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-\nstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nKlinische Untersuchung und Behandlung von Personen, die von Mißbrauch und häus-\nlicher Gewalt betroffen sind. Dieser Vertrag umfaßt die folgenden Berufe: Sozialar-\nbeiter, examinierte Krankenschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die An-\ngehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staaten\nvon Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag Nr. F41622-98-D-0004 zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Choctaw\nManagement/Services Enterprise“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten\nDienstleistungen endet. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}