{"id":"bgbl2-1999-24-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":24,"date":"1999-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_24.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über den Abschluss der auf die Ukraine entfallenden Teile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige einleitende Maßnahmen","law_date":"1999-08-05T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1999\n(Übersetzung)\nRepublik Chile                                                  Santiago, den 8. März 1999\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nExzellenz,\nhiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Note vom 5. Februar 1999, die folgenden Wort-\nlaut hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden deutschen Note.)\nDarüber hinaus beehre ich mich, die vorstehende Vereinbarung im Namen der Republik\nChile zu bestätigen und zu vereinbaren, daß die Note Eurer Exzellenz und diese Note als\nVereinbarung zwischen beiden Regierungen betrachtet werden, die mit dem Datum dieser\nNote in Kraft tritt.\n(Schlußformel)\nJosé M iguel Insulza\nHerrn\nDr. Horst Palenberg\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nhier\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber den Abschluss der auf die Ukraine entfallenden Teile\ndes Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nvom 9. Oktober 1990 über einige einleitende Maßnahmen\nVom 5. August 1999\nIn Kiew ist durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1997/24. Dezember 1998\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine über den Abschluss der auf die Ukraine\nentfallenden Teile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1 des\ndeutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige über-\nleitende Maßnahmen (BGBl. 1990 II S. 1654) getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrem letzten Absatz\nam 24. Dezember 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. August 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. September 1999        773\nDer Botschafter                                                Kiew, den 27. Oktober 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung über den Abschluß der auf die Ukraine entfallenden Teile des\nUmschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Absatz 1 des deutsch-sowjetischen Abkom-\nmens vom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen vorzuschlagen:\n1. In den Jahren 1991 bis 1996 stellte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Ukraine für die Durchführung eines Umschulungsprogramms für aus Deutschland\nzurückgekehrte Militärangehörige und ihre Familienangehörigen einen Beitrag von\nDM 22,98 Mio zur Verfügung.\n2. Dieses Umschulungsprogramm wurde auf der Grundlage folgender völkerrechtlicher\nVereinbarungen durchgeführt:\n– Artikel 1 und 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen.\n– Vereinbarung vom 21. Juni 1991 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und soziale Fragen der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen.\n– Memorandum of Understanding vom 4. März 1992 zwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland, dem Verteidigungsministerium der Republik\nWeißrußland, dem Staatskomitee für Verteidigung der Republik Kasachstan, dem\nVorsitzenden des Russischen Teils der Gemischten Arbeitsgruppe, dem Verteidi-\ngungsministerium der Ukraine und der Gemischten Arbeitskommission zur Durch-\nführung der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Arbeit und soziale Fragen der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken vom 21. Juni 1991 zu Artikel 4 des Abkommens\nvom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überlei-\ntende Maßnahmen.\n3. Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Programmittel\nin Höhe von DM 22,98 Mio (zweiundzwanzig Millionen neunhundertachtzigtausend\nDeutsche Mark) wurden in voller Höhe und zweckentsprechend bis zum 31. Dezember\n1996 verausgabt. Es besteht Einvernehmen, daß damit die Leistungen, die die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Ukraine in den unter Num-\nmer 2 angeführten Vereinbarungen zugesagt hatte, vollständig erbracht sind.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und ukrainischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Ukraine mit den unter Nummer 1 bis 4 gemachten Aus-\nsagen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-\nrung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHeyken\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ukraine\nHerrn Henadiy Udowenko\nKiew"]}