{"id":"bgbl2-1999-23-13","kind":"bgbl2","year":1999,"number":23,"date":"1999-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/23#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-23-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_23.pdf#page=22","order":13,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits","law_date":"1999-08-01T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit\nzur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Chile andererseits\nVom 1. August 1999\nDas in Florenz am 21. Juni 1996 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorberei-\ntung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile an-\ndererseits ist nach seinem Artikel 42 Abs. 3\nam 1. Februar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1999\nBund esminist erium\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIm Auftrag\nv. D e w i t z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                           751\nRahmenabkommen\nüber die Zusammenarbeit zur Vorbereitung\neiner politischen und wirtschaftlichen Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Chile andererseits\nDas Königreich Belgien,                                            in Anbetracht ihres Eintretens für die Marktwirtschaft und unter\nBekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Regeln des freien Welt-\ndas Königreich Dänemark,\nhandels gemäß den Bestimmungen der Welthandelsorganisation\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 (WTO) aufrechtzuerhalten und zu verstärken und unter besonde-\ndie Griechische Republik,                                       rem Hinweis auf die Bedeutung eines offenen Regionalhandels,\ndas Königreich Spanien,                                            unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses der Ver-\ndie Französische Republik,                                      tragsparteien an der Entwicklung neuer vertraglicher Beziehun-\ngen, um die Zusammenarbeit zu stärken und auszubauen, den\nIrland,                                                         Handel zu intensivieren und zu diversifizieren und die Investitio-\ndie Italienische Republik,                                      nen zu steigern,\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                       im Hinblick auf den politischen Willen beider Vertragsparteien,\ndas Königreich der Niederlande,                                 auf lange Sichte eine politische und wirtschaftliche Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\ndie Republik Österreich,\nstaaten und Chile zu errichten, gegründet auf eine verstärkte\ndie Portugiesische Republik,                                    politische Zusammenarbeit, eine schrittweise und gegenseitige\nLiberalisierung des gesamten Handels unter Berücksichtigung\ndie Republik Finnland,\nder Empfindlichkeit bestimmter Waren und im Einklang mit den\ndas Königreich Schweden,                                        Regeln der Welthandelsorganisation sowie auf eine Förderung\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,        der Investitionen und der Vertiefung der Zusammenarbeit,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen        unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Feierlichen Erklä-\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im       rung über den politischen Dialog, in der die Vertragsparteien\nfolgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“          übereinkommen, einen intensiven politischen Dialog aufzuneh-\ngenannt,                                                           men, um eine engere Abstimmung der Themen von gemein-\nsamem Interesse zu garantieren und ihre Beziehungen in lang-\ndie Europäische Gemeinschaft, im folgenden „Gemeinschaft“       fristiger Hinsicht zu gestalten –\ngenannt,\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:\neinerseits und\ndie Republik Chile, im folgenden „Chile“ genannt,\nTitel I\nandererseits,\nGrundsätze und Geltungsbereich\nin dem Bewußtsein ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und\nihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bin-                                   Artikel 1\ndungen,\nGrundlage des Abkommens\nin der Erwägung, daß das am 20. Dezember 1990 unterzeich-          Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung\nnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der           der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschen-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile        rechtserklärung niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen-\neinen wesentlichen Beitrag zur Stärkung dieser Beziehungen         und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesent-\ngeleistet hat,                                                     lichen Bestandteil dieses Abkommens.\nin Anbetracht ihres uneingeschränkten Eintretens für die                                       Artikel 2\nWahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der\nZiele und Anwendungsbereich\nMenschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechts-\nerklärung niedergelegt sind,                                          (1) Ziele dieses Abkommens sind die Stärkung der Beziehun-\ngen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Wert- Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Interesses, vor allem\nvorstellungen und Grundsätze, wie sie in der Abschlußerklärung     durch die Vorbereitung der schrittweisen und gegenseitigen\ndes Sozialgipfels vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt         Liberalisierung des gesamten Handels, um einen Prozeß einzu-\nsind,                                                              leiten, der künftig zur Errichtung einer politischen und wirtschaft-\nlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft\neingedenk der Bemühungen der Vertragsparteien um eine           und ihren Mitgliedstaaten und Chile im Einklang mit den Regeln\nnachhaltige Entwicklung unter gleichzeitiger Berücksichtigung      der Welthandelsorganisation (WTO) und unter Berücksichtigung\nder notwendigen Erhaltung und Bewahrung der Umwelt,                der Empfindlichkeit bestimmter Waren führt.","752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\n(2) Zur Erreichung dieser Ziele und zur Intensivierung der       g) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der\nBeziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen          Dienstleistungen entsprechend den jeweiligen Zuständigkei-\nInstitutionen erstreckt sich dieses Abkommen auf die Bereiche           ten der Vertragsparteien, vor allem in den Bereichen Verkehr,\npolitischer Dialog, Handel, Wirtschaft und Zusammenarbeit               Versicherungen und Finanzdienstleistungen;\nsowie auf andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.\nh) Kontrolle der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken;\ni)  Ursprungsregeln zur Förderung der Verwendung regionaler\nTitel II                                 Vorprodukte und damit der Regionalintegration.\nPolitischer Dialog\nArtikel 6\nArtikel 3                                                    Zusammenarbeit in\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen                   den Bereichen Normung, Anerkennung,\npolitischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von         Zertifizierung, Meßtechnik und Konformitätsprüfung\ngemeinsamem Interesse aufzunehmen. Dieser Dialog entwickelt            Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen Nor-\nsich gemäß der beigefügten Gemeinsamen Erklärung, die               mung, Anerkennung, Zertifizierung, Meßtechnik und Konfor-\nBestandteil dieses Abkommens ist.                                   mitätsprüfung zusammenzuarbeiten.\n(2) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf      Diese Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgendem:\nMinisterebene findet in dem in Artikel 33 eingesetzten Gemeinsa-\nmen Rat oder in anderen gemeinsam zu vereinbarenden Gremi-          a) Programme der technischen Hilfe für Chile in den Bereichen\nen derselben Ebene statt.                                               Normung, Anerkennung, Zertifizierung und Meßtechnik, um\nin diesen Bereichen ein System und Strukturen zu ent-\nwickeln, die vereinbar sind\nTitel III\n– mit den internationalen Normen;\nHandel, handelspolitische                            – mit den wichtigsten Anforderungen zum Schutz der Sicher-\nZusammenarbeit und Vorberei-                               heit und der Gesundheit des Menschen, zur Erhaltung von\ntung der Liberalisierung des Handels                          Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher wie auch\nzur Erhaltung der Umwelt;\nArtikel 4\nb) Zusammenarbeit, um die Aushandlung eines Rahmenabkom-\nZiele                                   mens über die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern,\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen zu          sobald das technische Niveau in den einzelnen Bereichen\nvertiefen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Emp-           dies erlaubt;\nfindlichkeit bestimmter Waren und unter Einhaltung der WTO-         c) Zusammenarbeit im Bereich der technischen Normen zur\nRegeln ihren Handel auszubauen und zu diversifizieren, die              Erleichterung des Marktzugangs.\nschrittweise gegenseitige Liberalisierung des Handels vorzube-\nreiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die\nArtikel 7\nErrichtung einer Assoziation zu fördern.\nZusammenarbeit im Zollwesen\nArtikel 5                                (1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen\nWirtschaftlicher und handelspolitischer Dialog             Befugnisse die Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf\neine Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen Rahmens\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen\nihrer Handelsbeziehungen.\nwirtschaftlichen und handelspolitischen Dialog in dem in Titel VII\nvorgesehenen institutionellen Rahmen zu führen, um ihre han-        Die Zusammenarbeit im Zollwesen dient auch der Stärkung der\ndelspolitischen Ziele zu erreichen und die künftige Liberalisierung Zollstrukturen der Vertragsparteien und der Verbesserung ihrer\ndes Handels vorzubereiten.                                          Funktionsweise im Rahmen der interinstitutionellen Zusammen-\narbeit.\n(2) Die Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Berei-\nche ihrer handelspolitischen Zusammenarbeit und schließen kei-         (2) Die Zusammenarbeit im Zollwesen kann u.a. in folgendem\nnen Bereich aus.                                                    bestehen:\n(3) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich im wesentlichen auf      a) Informationsaustausch unter Berücksichtigung des Daten-\nfolgende Bereiche:                                                      schutzes;\na) Marktzugang und Liberalisierung des Handels, Prüfung und         b) Entwicklung neuer Ausbildungstechniken und Koordinierung\nAbschätzung der Perspektiven für die gegenseitige Liberali-         der Aktionen der in diesem Bereich zuständigen internationa-\nsierung des Handels unter besonderer Berücksichtigung des           len Organisationen;\nZeitplans und der Struktur der Verhandlungen und der Über-\nc) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und\ngangszeiten;\nSteuerverwaltungen;\nb) tarifliche und nichttarifliche Handelshemmnisse, mengen-\nmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnah-           d) Vereinfachung der Zollverfahren;\nmen gleicher Wirkung: Analysen, Studien und Verwaltung          e) technische Hilfe.\neinschließlich Kontingente, Außenhandelsregeln, Antidum-\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Interesse daran, in dem\npingzölle, Schutzklauseln, technische Normen, gesundheits-\nin diesem Abkommen vorgesehenen institutionellen Rahmen den\nund pflanzenschutzrechtliche Normen, gegenseitige Aner-\nAbschluß eines Protokolls über die Amtshilfe im Zollwesen in\nkennung der Zertifizierungen;\nErwägung zu ziehen.\nc) Zollstrukturen der Vertragsparteien;\nd) Vereinbarkeit der Liberalisierung des Handels mit den WTO-                                    Artikel 8\nRegeln;                                                                        Vorübergehende Einfuhr von Waren\ne) Ermittlung der Möglichkeiten für die Senkung der Zölle und          Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Befreiung von Zöl-\ndie Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung;                 len und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren\nf) Ermittlung der für die Vertragsparteien empfindlichen bzw.       Rechnung zu tragen, die Gegenstand internationaler Vereinba-\nprioritären Waren;                                              rungen auf diesem Gebiet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                           753\nArtikel 9                                                           Titel IV\nZusammenarbeit im Bereich Statistik                                   Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der\nMethoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische                                    Artikel 12\nDaten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und allge-\nZiele\nmein über alle für eine statistische Behandlung in Frage kom-\nmenden Bereiche nach beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu           (1) Unter Berücksichtigung der positiven Ergebnisse des Rah-\nverwenden.                                                          menabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der\nGemeinschaft und Chile vom Dezember 1990 verpflichten sich\nArtikel 10                             die Vertragsparteien in diesem Abkommen, die wirtschaftliche\nZusammenarbeit zur Stärkung der produktiven Synergie, zur\nZusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum                Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung der Wettbe-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des gei-     werbsfähigkeit der Wirtschaft auszubauen und zu erweitern.\nstigen Eigentums zusammenzuarbeiten, um den Waren- und                 (2) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver-\nDienstleistungsverkehr, die Investitionstätigkeit, den Technolo-    tragsparteien wird sich auf breitestmöglicher Grundlage vollzie-\ngietransfer, die Verbreitung von Informationen, die kulturellen     hen, wobei grundsätzlich kein Sektor ausgeschlossen wird und\nund kreativen Tätigkeiten sowie die damit verbundenen Wirt-         die jeweiligen Prioritäten, das gemeinsame Interesse und die\nschaftstätigkeiten zu fördern.                                      jeweiligen Befugnisse berücksichtigt werden.\n(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfaßt geistiges Eigentum        (3) Die Vertragsparteien fördern vorrangig die Zusammenar-\ninsbesondere die Urheberrechte – einschließlich Urheberrechte       beit, die die Schaffung von wirtschaftlichen und sozialen Bezie-\nan Computerprogrammen und Datenbanken – und verwandte               hungen und Netzen zwischen den Unternehmen in Bereichen wie\nSchutzrechte, Marken- und Warenzeichen, geographische               Handel, Investitionen, Technologien, Informations- und Kommu-\nBezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchs- und            nikationssysteme begünstigt.\nGeschmacksmuster, Patente, Topographien integrierter Schalt-\nkreise, den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz          (4) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieser Zusammen-\ngegen unlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10a der Pariser Ver-      arbeit den Informationsaustausch, der eine regelmäßige Verfol-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.            gung der Entwicklung ihrer Politiken und der makroökonomi-\nschen Gleichgewichte und ein wirksames Funktionieren des\n(3) Die Vertragsparteien gewährleisten im Rahmen ihrer jewei-    Marktes ermöglicht.\nligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken sowie in\nÜbereinstimmung mit den höchsten internationalen Normen des            (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, unter\nWTO-Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der            Berücksichtigung des Stands der Liberalisierung in Chile in den\nRechte an geistigem Eigentum (TRIPS) einen angemessenen und         Bereichen Dienstleistungen, Investitionen und Zusammenarbeit\nwirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, und erwä-        in Wissenschaft, Technik, Industrie und Landwirtschaft besonde-\ngen, falls notwendig, diesen durch den Abschluß eines Abkom-        re Anstrengungen zur Erweiterung und Intensivierung ihrer\nmens über den Schutz und die gegenseitige Anerkennung von           Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu unternehmen.\ngeographischen und Ursprungsbezeichnungen zu stärken.                  (6) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei allen Maßnahmen\n(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann technische         der wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Erhaltung der Umwelt\nHilfe über die Verwirklichung gemeinsamer Programme und Pro-        und des ökologischen Gleichgewichts.\njekte umfassen.                                                        (7) Die Vertragsparteien lassen sich bei der Durchführung ihrer\n(5) Im Falle von Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit       Aktionen und Maßnahmen in diesem Bereich vom Gedanken der\ndem Schutz des geistigen Eigentums können die Vertragspartei-       sozialen Entwicklung und insbesondere der Förderung der sozia-\nen Konsultationen abhalten, um etwaige Zweifel oder Schwierig-      len Grundrechte leiten.\nkeiten in Verbindung mit der Anwendung ihrer jeweiligen Normen\nzum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auszuräumen.                                         Artikel 13\n(6) Im Falle gemeinsamer Forschungen und sonstiger wissen-                         Industrielle Zusammenarbeit\nschaftlicher Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft und                         und Unternehmenszusammenarbeit\nTechnologie wenden die Vertragsparteien auf die Ergebnisse die         (1) Die Vertragsparteien unterstützen die industrielle Zusam-\nKriterien für die Zuerkennung der Rechte an geistigem Eigentum      menarbeit und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit\nan.                                                                 dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche\nEntwicklung zu schaffen, die den gemeinsamen Interessen dient.\nArtikel 11\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt insbesondere\nZusammenarbeit im öffentlichen Auftragswesen                darauf ab,\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbei-      a) den Handel zwischen den Vertragsparteien, die Investiti-\nten, um auf der Basis der Gegenseitigkeit eine offene, nichtdis-        onstätigkeit, die Durchführung von Projekten der industriellen\nkriminierende und transparente Vergabe ihrer jeweiligen Regie-          Zusammenarbeit und den Technologietransfer zu intensivie-\nrungsaufträge und der Aufträge öffentlicher Einrichtungen auf           ren;\nzentraler, regionaler, provinzialer und lokaler Ebene zu gewährlei-\nb) die Modernisierung und Diversifizierung der Industrie zu\nsten.\nunterstützen;\n(2) Zur Erreichung dieses Ziels kommen die Vertragsparteien\nc) die einer industriellen Zusammenarbeit der Vertragsparteien\nüberein, die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens\nentgegenstehenden Hindernisse zu ermitteln und zu beseiti-\nüber den Zugang zu dem Auftragswesen in diesen Sektoren zu\ngen, und zwar durch Maßnahmen, die der Einhaltung der\nprüfen, um transparente, gerechte und klare Bedingungen für die\nWettbewerbsregeln Nachdruck verleihen und unter Berück-\nAuftragsvergabe zu vereinbaren.\nsichtigung der Beteiligung und Konzertierung der Wirt-\n(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem                schaftsbeteiligten auf die Anpassung dieser Regeln an die\nBereich kann auch technische Hilfe in Verbindung mit dem Über-          Erfordernisse des Marktes hinwirken;\neinkommen über das öffentliche Auftragswesen umfassen.\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten\n(4) Die Vertragsparteien erwägen die Möglichkeit, jährliche          beider Vertragsparteien, insbesondere den kleinen und mitt-\nKonsultationen in diesem Bereich abzuhalten.                            leren Unternehmen (KMU) zu dynamisieren;","754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\ne) die industrielle Innovation durch die Entwicklung eines inte- Diese Zusammenarbeit besteht u.a. in folgenden Aktionen:\ngrierten und zentralen Konzepts der Zusammenarbeit zwi-      a) Mechanismen zur Information, Ermittlung und Verbreitung\nschen den Wirtschaftsbeteiligten beider Regionen zu fördern;     der Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;\nf) die Kohärenz aller Aktionen, die die Zusammenarbeit zwi-      b) Förderung der Entwicklung eines für die beiderseitige Investi-\nschen Unternehmen beider Regionen positiv beeinflussen, zu       tionstätigkeit günstigen rechtlichen Umfelds, vor allem durch\nwahren.                                                          den Abschluß bilateraler Investitionsförderungs- und Investi-\n(3) Im Rahmen eines dynamischen integrierten und dezentra-        tionsschutzabkommen zwischen Chile und den betroffenen\nlen Konzepts erfolgt die Zusammenarbeit im wesentlichen im           Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und bilateraler Abkommen\nWege folgender Aktionen:                                             zur Verhinderung der Doppelbesteuerung;\nc) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsver-\na) Intensivierung der organisierten Kontakte zwischen Unter-\nfahren;\nnehmen, insbesondere KMU, und Wirtschaftsbeteiligten bei-\nder Vertragsparteien, um die gemeinsamen Interessen der      d) Entwicklung von Verfahren für Koinvestitionen, insbesondere\nUnternehmen zu ermitteln und zu nutzen zwecks Steigerung         mit KMU der Vertragsparteien.\ndes Handels und der Investitionen und zur Förderung von\nProjekten der industriellen Zusammenarbeit und der Unter-                                 Artikel 16\nnehmenskooperation im allgemeinen vor allem über die\nZusammenarbeit in\nUnterstützung von Joint ventures;\nWissenschaft und Technologie\nb) Förderung von Initiativen und Projekten der Zusammenarbeit,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im beiderseitigen\ndie über die Intensivierung des Dialogs zwischen chileni-\nInteresse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken in Wis-\nschen und europäischen Netzen von Wirtschaftsbeteiligten\nsenschaft und Technologie zusammenzuarbeiten.\nermittelt wurden;\n(2) Diese Zusammenarbeit dient folgenden Zielen:\nc) Entwicklung begleitender Initiativen vor allem im Zusammen-\nhang mit der Qualitätssicherungspolitik der Unternehmen,     a) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen\nder industriellen Innovation, der Ausbildung, der angewand-      Informationen und Erfahrungen, vor allem bei der Durch-\nten Forschung, der technologischen Entwicklung und des           führung der Politiken und Programme;\nTechnologietransfers.                                        b) Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissen-\nschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;\nArtikel 14                          c) Intensivierung der Innovationstätigkeit der chilenischen und\nZusammenarbeit im Dienstleistungssektor                   europäischen Unternehmen;\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung     d) Förderung des Technologietransfers.\nder Dienstleistungen in der Entwicklung ihrer Wirtschaft an. Zu     (3) Diese Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgenden\ndiesem Zweck stärken und intensivieren sie die Zusammenarbeit    Maßnahmen:\nin diesem Bereich im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im\na) gemeinsame Forschungsprojekte in Bereichen von gemein-\nEinklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen über den Dienst-\nsamem Interesse, vor allem durch die aktive Teilnahme der\nleistungsverkehr (GATS).\nUnternehmen;\n(2) Zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit ermitteln die    b) Austausch von Wissenschaftlern zur Förderung der For-\nVertragsparteien die vorrangigen Sektoren, um einen wirksamen        schung, der Projektvorbereitung und der Ausbildung auf\nEinsatz der verfügbaren Instrumente zu gewährleisten.                hohem Niveau;\nDie Aktionen konzentrieren sich in erster Linie auf folgendes:   c) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des\na) Vereinfachung des Zugangs der KMU zu Kapital und Markt-           Informationsaustausch, interaktiver Tätigkeiten und zur Er-\ntechnologien;                                                    mittlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;\nd) Weitergabe der Ergebnisse und Entwicklung der Beziehun-\nb) Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und\ngen zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor;\nDrittländern;\ne) Erfahrungsaustausch im Bereich Normung;\nc) Förderung der Steigerung der Produktivität und der Wettbe-\nwerbsfähigkeit wie auch der Diversifizierung in diesem Sek-  f) Evaluierung der Aktivitäten.\ntor;                                                            (4) Die Vertragsparteien begünstigen bei dieser Zusammenar-\nbeit die Teilnahme ihrer Hochschuleinrichtungen, Forschungs-\nd) Informationsaustausch über die einschlägigen Normen,\nzentren und des produktiven Gewerbes, insbesondere der KMU.\nRechts- und Verwaltungsvorschriften im Dienstleistungsver-\nkehr;                                                           (5) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich in einem modu-\nlierbaren Mehrjahresprogramm die Bereiche, den Umfang, die\ne) Informationsaustausch über die Verfahren für\nArt und die Prioritäten dieser Zusammenarbeit fest und schließen\n– die Gewährung von Lizenzen und Bescheinigungen zu-         keinen Bereich von vornherein aus.\ngunsten der professionellen Dienstleistungserbringer und\n– die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnach-                                   Artikel 17\nweisen;\nZusammenarbeit im Energiebereich\nf) Entwicklung des Tourismus zur Verbesserung der Informati-\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt dar-\non und des Erfahrungsaustauschs im Hinblick auf eine nach-\nauf ab, die Annäherung ihrer Wirtschaften in den Bereichen\nhaltige und geordnete Entwicklung des Tourismusangebots.\nerneuerbare und nichterneuerbare, traditionelle und nichttraditio-\nGleichzeitig werden Ausbildungsmaßnahmen und gemeinsa-\nnelle Energien und Technologien zur rationellen Energienutzung\nme Maßnahmen bei Werbung und Vermarktung unterstützt.\nzu unterstützen.\nDie Zusammenarbeit im Energiesektor besteht hauptsächlich in\nArtikel 15\nfolgenden Aktionen:\nInvestitionsförderung\na) Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließ-\nDie Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen      lich der Entwicklung von Datenbanken zwischen Wirtschafts-\nBefugnisse, vorteilhafte und stabile Rahmenbedingungen für die       beteiligten der Vertragsparteien, Ausbildungsmaßnahmen\nbeiderseitigen Investitionen zu wahren.                              und gemeinsame Konferenzen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                           755\nb) Technologietransfer;                                            f) Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematik-\nc) Vorstudien und Ausführung von Projekten durch die zustän-            netze und -dienste der Gemeinschaft und Chiles.\ndigen Einrichtungen und Unternehmen der Vertragsparteien;\nd) Beteiligung von Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragspartei-                                Artikel 20\nen an gemeinsamen Vorhaben im Bereich der Technologie-                         Zusammenarbeit im Umweltschutz\nentwicklung und der Infrastruktur;\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammen-\ne) Abschluß spezifischer Abkommen in Schlüsselsektoren von         arbeit zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, zur Ver-\ngemeinsamem Interesse;                                         hinderung der Umweltzerstörung, zur Kontrolle der Umwelt-\nf) Unterstützung der für die Energiewirtschaft und die Definition  verschmutzung und zur Förderung der rationellen Nutzung der\nder Energiepolitik zuständigen chilenischen Einrichtungen;     natürlichen Ressourcen im Hinblick auf eine nachhaltige Ent-\ng) Programm zur Ausbildung von Technikern.                         wicklung zu entwickeln.\nIn diesem Rahmen gilt besondere Aufmerksamkeit der Erhaltung\nArtikel 18                            der Ökosysteme, der integralen Bewirtschaftung der natürlichen\nZusammenarbeit im Verkehr                       Ressourcen, den Umweltauswirkungen der Industrietätigkeiten,\nden Umweltbedingungen im städtischen Raum und den Pro-\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich in   grammen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung.\nerster Linie auf folgendes:\n(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:\na) Unterstützung der Modernisierung der Verkehrssysteme;\na) Projekte zur Stärkung der Umweltbehörden und der Umwelt-\nb) Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs und Zugang\npolitik Chiles;\nzum Verkehrsmarkt;\nc) Förderung der Betriebsnormen.                                   b) Informations- und Erfahrungsaustausch, auch im Bereich der\nVorschriften und Normen;\n(2) Die Zusammenarbeit wird in erster Linie über folgende\nMaßnahmen verwirklicht:                                            c) Ausbildung, Fachausbildung und Umwelterziehung;\na) Informationsaustausch über die jeweilige Verkehrspolitik und    d) technische Hilfe und Durchführung gemeinsamer Forschungs-\nüber andere Themen von gemeinsamem Interesse;                       programme.\nb) Ausbildungsmaßnahmen für die Wirtschaftsbeteiligten und\nArtikel 21\ndie Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen;\nc) Informationsaustausch über die Einrichtung von Überwa-                                 Zusammenarbeit in der\nchungsstationen als Bestandteil der Infrastruktur des welt-                  Landwirtschaft und im ländlichen Raum\nweiten Satellitensystems (GNSS).                                  (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der\n(3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften   Landwirtschaft und im ländlichen Raum. Zu diesem Zweck\nund internationalen Vereinbarungen messen die Vertragsparteien     prüfen sie\nden Aspekten der internationalen Seeverkehrsleistungen beson-      a) die Maßnahmen zur Förderung des beiderseitigen Handels\ndere Bedeutung bei, um eine Behinderung der Expansion des               mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;\nHandels zu vermeiden, und achten insbesondere darauf, daß ein\nuneingeschränkter Zugang zu den Märkten auf kommerzieller          b) die Umweltmaßnahmen, gesundheits- und pflanzenschutz-\nund nichtdiskriminierender Grundlage gewährleistet wird.                rechtlichen Maßnahmen sowie andere damit zusammenhän-\ngende Aspekte unter Berücksichtigung der einschlägigen\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit\nArtikel 19\nden WTO-Normen.\nZusammenarbeit im Bereich\n(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt Maßnahmen wie Informa-\nInformationsgesellschaft und Telekommunikation\ntionsaustausch, technische Hilfe, Austausch von wissenschaft-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die modernen Infor-   lichen und technologischen Erfahrungen.\nmations- und Kommunikationstechnologien einen Schlüsselsek-\ntor der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirtschaftli-\nche und soziale Entwicklung und die harmonische Einführung\nTitel V\nder Informationsgesellschaft von grundlegender Bedeutung sind.\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich                   Andere Bereiche der Zusammenarbeit\ninsbesondere auf folgendes:\na) Dialog über die einzelnen Aspekte der Informationsgesell-                                    Artikel 22\nschaft, einschließlich Politik im Bereich der Telekommu-                          Ziele und Anwendungsbereich\nnikation;\nDie Vertragsparteien beschließen, die Zusammenarbeit in den\nb) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe       Bereichen Sozialentwicklung, Arbeitsweise der öffentlichen Ver-\nbetreffend Normen und Normung, Konformitätsprüfungen           waltung, Information und Kommunikation, Ausbildung und\nund Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekom-   Regionalintegration fortzusetzen und dabei besonders die Sekto-\nmunikationstechnologie;                                        ren zu berücksichtigen, die den Annäherungsprozeß zur Errich-\nc) Verbreitung der neuen Informations- und Telekommunikati-        tung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation stärken\nonstechnologien und Entwicklung neuer Instrumente im           können.\nBereich der modernen Kommunikationsdienste und Informa-\ntionstechnologien;                                                                          Artikel 23\nd) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-                                   Finanzielle und technische\nsowie Technologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den                  Zusammenarbeit und Zusammenarbeit\nBereichen neue Informations- und Kommunikationstechno-                        zur Förderung der Sozialentwicklung\nlogie, Telematik und Informationsgesellschaft;                    (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer finan-\ne) Beteiligung chilenischer Einrichtungen an Pilotprojekten und    ziellen und technischen Zusammenarbeit, die hauptsächlich auf\nProgrammen der Gemeinschaft, vor allem an Regionalprojek-      die Bekämpfung der äußersten Armut und allgemein die Förde-\nten, nach Maßgabe der Besonderheiten der entsprechenden        rung der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen aus-\nSektoren;                                                      gerichtet sein soll.","756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\n(2) Diese Zusammenarbeit kann Pilotprogramme in folgenden     Zusammenarbeit in diesem Bereich und auch im Bereich Kom-\nBereichen umfassen, und zwar:                                    munikation und Information zu intensivieren.\na) Schaffung von Arbeitsplätzen und Berufsausbildung;               (2) Diese Zusammenarbeit zielt im Rahmen der jeweiligen\nb) Verwaltung von Sozialdiensten;                                Befugnisse der Vertragsparteien darauf ab, folgendes zu fördern:\nc) Entwicklung und Verbesserung der Förderung der Woh-           a) Treffen zwischen Kommunikations- und Informationsmedien\nnungsbauverhältnisse im ländlichen Raum oder Raumpla-            beider Vertragsparteien, u.a. auch mittels technischer Hilfe;\nnung;                                                        b) Intensivierung des Informationsaustauschs über Fragen von\nd) Gesundheitswesen und Grundschulbildung;                           gemeinsamem Interesse;\ne) Unterstützung der Tätigkeiten der Basisorganisationen der     c) kulturelle Veranstaltungen;\nZivilgesellschaft;                                           d) Aktivitäten – Studien und Ausbildungsmaßnahmen – zum\nf) Bekämpfung der Armut durch die Schaffung von Produkti-            Schutz des kulturellen Erbes.\nons- und Beschäftigungsmöglichkeiten;                           (3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine möglichst weit-\ng) Verbesserung der Lebensqualität, vor allem der besonders      reichende Zusammenarbeit u.a. auch im audiovisuellen Sektor\nbenachteiligten Bevölkerungsgruppen.                         und in der Presse zu unterstützen.\nArtikel 24                                                       Artikel 27\nZusammenarbeit im Bereich der öffent-                                      Zusammenarbeit im\nlichen Verwaltung und der Regionalintegration                            Bereich Bildung und Ausbildung\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im      (1) Die Vertragsparteien legen im Rahmen ihrer jeweiligen\nBereich der öffentlichen Verwaltung mit dem Ziel, die Anpassung  Befugnisse die Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung und\nder Verwaltungssysteme an die Liberalisierung des Waren- und     Ausbildung fest, sowohl was die Jugend und die Grundschulen\nDienstleistungsverkehrs zu fördern.                              als auch die Berufsausbildung oder die Zusammenarbeit zwi-\nschen Berufsschulen und Unternehmen anbetrifft. Besondere\n(2) In diesem Zusammenhang arbeiten die Vertragsparteien      Aufmerksamkeit gilt der Bildung und Berufsausbildung der\nauch zusammen, um die Verwaltungsreformen im Zuge des Inte-      besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen.\ngrationsprozesses in Lateinamerika zu begünstigen.\n(2) Die Vertragsparteien richten ihre Aufmerksamkeit insbeson-\n(3) Zur Unterstützung der von Chile angestrebten Modernisie-  dere auf die Aktionen, die die Errichtung ständiger Beziehungen\nrung, Dezentralisierung und Regionalisierung der Verwaltung      zwischen ihren zuständigen Facheinrichtungen ermöglichen und\nbegünstigen die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit, die        den gemeinsamen Einsatz der technischen Ressourcen und den\nauch die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden umfaßt, und        Erfahrungsaustausch begünstigen.\nnutzen dazu die Erfahrung mit den Einrichtungen und Politiken\n(3) Diese Aktionen werden hauptsächlich durch folgende Maß-\nder Gemeinschaft.                                                nahmen verwirklicht:\n(4) Diese Zusammenarbeit wird vor allem durch folgende Maß-   a) Vereinbarungen zwischen Bildungs- und Ausbildungseinrich-\nnahmen verwirklicht:                                                 tungen;\na) Unterstützung der für die Definition und Ausführung der Poli- b) Treffen zwischen den für Bildung und Ausbildung zuständi-\ntiken zuständigen chilenischen Einrichtungen, vor allem          gen Einrichtungen.\ndurch Kontakte zwischen dem Personal der europäischen\nund der chilenischen Einrichtungen;                             (4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unter-\nstützt auch den Abschluß sektoraler Vereinbarungen in den\nb) Systeme für den Informationsaustausch in allen geeigneten     Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend.\nFormen, auch über Informatiknetze, unter Wahrung des\nSchutzes der personenbezogenen Daten in allen Sektoren, in\nArtikel 28\ndenen der Austausch derartiger Daten vorgesehen ist;\nc) Erfahrungsaustausch;                                                                Zusammenarbeit zur\nBekämpfung des Drogenmißbrauchs\nd) Vorstudien und Ausführung gemeinsamer Projekte;\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweili-\ne) Ausbildung und Unterstützung der Verwaltungsbehörden.\ngen Befugnisse die Koordinierung und Intensivierung ihrer\nAnstrengungen zur Verhinderung des Drogenmißbrauchs, zur\nArtikel 25                         Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen und der illegalen\nInterinstitutionelle Zusammenarbeit               Verwendung chemischer Vorprodukte wie auch zur Verhinderung\ndes Waschens von Erlösen aus Drogendelikten. Zu diesem\n(1) Die Vertragsparteien erkennen einvernehmlich die Notwen-  Zweck koordinieren die Vertragsparteien ihre Anstrengungen\ndigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen     und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene und im Rahmen\nInstitutionen an.                                                der internationalen Organisationen und Gremien.\n(2) Diese Zusammenarbeit vollzieht sich auf breitester Grund-    (2) Diese Zusammenarbeit wird von den zuständigen Instanzen\nlage und besteht vor allem in                                    verwirklicht und konzentriert sich auf folgende Maßnahmen:\na) Maßnahmen, die den regelmäßigen Informationsaustausch         a) Projekte zur Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabili-\nund die gemeinsame Entwicklung von Informatiknetzen zu           tation von Drogenabhängigen und Programme zur Verhinde-\nKommunikationszwecken begünstigen;                               rung des illegalen Drogenmißbrauchs;\nb) Beratung und Ausbildung;                                      b) gemeinsame Forschungsprojekte;\nc) Weitergabe von Erfahrungen.                                   c) Ausbildungsprogramme für Beamte über die Verhinderung\nund Kontrolle des illegalen Handels, der Geldwäsche und der\nArtikel 26                             Kontrolle des Handels mit Vorprodukten und wesentlichen\nchemischen Stoffen;\nZusammenarbeit in den Bereichen\nd) einschlägiger Informationsaustausch und Einführung geeig-\nKommunikation, Information und Kultur\nneter Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhan-\n(1) Die Vertragsparteien haben unter Berücksichtigung der         dels und der Geldwäsche im Rahmen der geltenden multila-\nsehr engen kulturellen Bindungen zwischen Chile und den Mit-         teralen Übereinkünfte und der Empfehlungen der Financial\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, die          Action Task Force (FATF);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                             757\ne) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und ande-               (2) Der Gemeinsame Rat prüft im Hinblick auf die Verwirk-\nren zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy-     lichung der Ziele dieses Abkommens alle wichtigen, sich aus\nchotropen Stoffen verwendeten wesentlichen Stoffen auf der       diesem Abkommen ergebenden Fragen sowie alle bilateralen\nGrundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen von          und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.\n1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und\n(3) Der Gemeinsame Rat kann ebenfalls geeignete Vorschläge\npsychotropen Stoffen, den von der Gemeinschaft und den\nim Einvernehmen der Vertragsparteien vorlegen. Bei der Erfül-\nzuständigen internationalen Organisationen festgelegten\nlung seiner Aufgaben spricht der Gemeinsame Rat insbesondere\nNormen und den Empfehlungen der Chemical Action Task\nEmpfehlungen aus, die zur Verwirklichung des Langzeitziels einer\nForce (CATF).\npolitischen und wirtschaftlichen Assoziation beitragen.\n(3) Die Vertragsparteien können einvernehmlich diese Zusam-\nmenarbeit erweitern und andere Tätigkeitsbereiche einbeziehen.                                     Artikel 34\n(1) Der Gemeinsame Rat setzt sich aus Mitgliedern des Rates\nArtikel 29\nder Europäischen Union und der Europäischen Kommission\nZusammenarbeit im Verbraucherschutz                     einerseits und Vertretern Chiles andererseits zusammen.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit          (2) Der Gemeinsame Rat legt seine Geschäftsordnung fest.\nin diesem Bereich zur Verbesserung ihrer Verbraucherschutzsy-\n(3) Den Vorsitz im Gemeinsamen Rat führt abwechselnd eine\nsteme und zur Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit im Rahmen\nder Vertragsparteien.\nihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zu unterstützen.\n(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt in erster Linie folgendes:                                      Artikel 35\na) Austausch von Informationen und Sachverständigen;                    (1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfüllung seiner Auf-\ngaben von einem Gemischten Ausschuß unterstützt, der sich aus\nb) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Bereitstel-             Vertretern des Rates der Europäischen Union und der Europäi-\nlung technischer Hilfe.                                          schen Kommission einerseits und aus Vertretern Chiles anderer-\nseits zusammensetzt.\nArtikel 30\n(2) Der Gemischte Ausschuß tagt in der Regel einmal jährlich\nZusammenarbeit in der Hochseefischerei                   abwechselnd in Brüssel und in Santiago de Chile, wobei Datum\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in        und Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden. Im Einver-\ndiesem Bereich im Einklang mit den internationalen Handels-          nehmen der Vertragsparteien können außerordentliche Tagun-\nund Umweltverpflichtungen über die Aufnahme eines regelmäßi-         gen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß\ngen Dialogs zu entwickeln, in dem die Möglichkeit für eine inten-    führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei.\nsivere Zusammenarbeit in der Fischerei im Hinblick auf den              (3) Der Gemeinsame Rat legt in seiner Geschäftsordnung die\nAbschluß eines Fischereiabkommens geprüft wird.                      Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses fest.\n(4) Der Gemeinsame Rat kann seine Befugnisse ganz oder teil-\nArtikel 31                             weise dem Gemischten Ausschuß übertragen, der die Kontinuität\nDreieckszusammenarbeit                          seiner Tagungen gewährleistet.\nDie Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen           (5) Der Gemischte Ausschuß unterstützt den Gemeinsamen\nZusammenarbeit für die Förderung einer ausgewogenen und              Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dabei ist der Gemischte\nnachhaltigen Entwicklung an und kommen überein, Programme            Ausschuß insbesondere für folgendes zuständig:\nzur Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem          a) Förderung der Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zie-\nBereich und in anderen Sektoren von gemeinsamem Interesse zu             len dieses Abkommens und gemäß den Bestimmungen des\nfördern.                                                                 Titels III;\nb) Meinungsaustausch über die künftigen Kooperationspro-\ngramme und die zu ihrer Durchführung zur Verfügung stehen-\nTitel VI\nden Mittel sowie über alle Fragen von gemeinsamem Interes-\nMittel der Zusammenarbeit                             se im Zusammenhang mit der schrittweisen und gegenseiti-\ngen Liberalisierung des Handels;\nArtikel 32                             c) Unterbreitung der Vorschläge des Gemischten Unteraus-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur leichteren Errei-     schusses für den Handel zur Vorbereitung der schrittweisen\nchung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele der Zusam-               gegenseitigen Liberalisierung des Handels und der Vorschlä-\nmenarbeit angemessene Mittel einschließlich finanzielle Mittel im        ge zur Intensivierung der Zusammenarbeit in diesem Bereich\nRahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten und Mechanismen bereit-            im Gemeinsamen Rat;\nzustellen.                                                           d) ganz allgemein Unterbreitung aller Vorschläge zur Verwirkli-\n(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions-        chung des Langzeitziels der politischen und wirtschaftlichen\nbank auf, im Einklang mit ihren Finanzierungsverfahren und Kri-          Assoziation zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen\nterien ihre Aktivitäten in Chile zu intensivieren.                       Rat.\nArtikel 36\nDer Gemeinsame Rat kann die Einsetzung weiterer Gremien\nTitel VII                             beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstüt-\nInstitutioneller Rahmen                        zen. Er legt deren Zusammensetzung, Ziele und Arbeitsweise\nfest.\nArtikel 33                                                           Artikel 37\n(1) Es wird ein Gemeinsamer Rat des Kooperationsrahmenab-            (1) Die Vertragsparteien setzen gemäß Artikel 5 einen\nkommens eingesetzt, nachstehend „Gemeinsamer Rat“ genannt,           Gemischten Unterausschuß für den Handel ein, der die Verwirk-\nder die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der                 lichung der handelspolitischen Ziele dieses Abkommens sicher-\nGemeinsame Rat tagt regelmäßig auf Ministerebene und jedes-          stellt und die Arbeiten für die schrittweise progressive Liberalisie-\nmal, wenn die Umstände dies erfordern.                               rung des Handels vorbereitet.","758            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\n(2) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel setzt sich       der Fortschritte im Rahmen dieses Abkommens über Zweck-\naus Vertretern des Rates der Europäischen Union und der            mäßigkeit und Zeitpunkt des Übergangs zu einer politischen und\nEuropäischen Kommission einerseits und aus Vertretern Chiles       wirtschaftlichen Assoziation.\nandererseits zusammen.\n(3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\n(3) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel kann alle        der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nfür notwendig erachteten Studien und technischen Analysen          den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert\nanfordern.                                                         haben.\n(4) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel legt dem in         (4) Diese Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates\nArtikel 35 vorgesehenen Gemischten Ausschuß mindestens ein-        der Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieses Abkom-\nmal jährlich einen Tätigkeitsbericht und Vorschläge für die weite- men hinterlegt wird.\nre Liberalisierung des Handels vor.\n(5) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am\n(5) Der Gemischte Unterausschuß legt dem Gemischten Aus-        20. Dezember 1990 unterzeichnete Rahmenabkommen über die\nschuß seine Geschäftsordnung zur Genehmigung vor.                  Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft und der Republik Chile.\nArtikel 38\nKonsultationsklausel                                                      Artikel 43\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befug-                     Erfüllung der Verpflichtungen\nnisse Konsultationen über alle in diesem Abkommen vorgesehe-          (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-\nnen Bereiche zu führen.                                            deren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nDas Verfahren für die Konsultationen nach Absatz 1 wird in der     diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Ver-\nGeschäftsordnung des Gemischten Ausschusses festgelegt.            wirklichung der Ziele dieses Abkommens.\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertrags-\npartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-\nTitel VIII                            gekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nSchlußbestimmungen                            Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie\ndem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine für die Vertrags-\nparteien annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen\nArtikel 39\nfür eine gründliche Prüfung der Situation.\nDefinition der Vertragsparteien\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\nIm Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die             Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese\nGemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft       Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich\nund ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Ver-      mitgeteilt, der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber\ntrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits         berät.\nund die Republik Chile andererseits.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke\ndes Absatzes 1 unter besonders dringenden Fällen erhebliche\nArtikel 40                            Verletzungen dieses Abkommens durch eine der Vertrags-\nEvolutivklausel                          parteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des\nAbkommens liegt vor\nDie Vertragsparteien können dieses Abkommen einvernehm-\nlich erweitern mit dem Ziel, seinen Anwendungsbereich und die      a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht\nZusammenarbeit im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschrif-         zulässigen Ablehnung dieses Abkommens;\nten durch den Abschluß von sektor- oder tätigkeitsspezifischen     b) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile\nAbkommen unter Berücksichtigung der Erfahrung bei der Durch-           dieses Abkommens im Sinne des Artikels 1.\nführung des Abkommens zu erweitern und zu ergänzen.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in diesem\nArtikel genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem\nArtikel 41\nVölkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß\nGeographischer Geltungsbereich                     diesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur  Fall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Ein-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und         berufung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien\nnach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der    innerhalb einer Frist von 15 Tagen beantragen.\nRepublik Chile andererseits.\nArtikel 44\nArtikel 42\nUrschriften\nGeltungsdauer und Inkrafttreten\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\n(2) Die Vertragsparteien entscheiden im Einklang mit ihren      scher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwe-\njeweiligen Verfahren und je nach dem Stand der Arbeiten und der    discher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nVorschläge in den Gremien dieses Abkommens nach Maßgabe            verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                         759\nAnhang\nGemeinsame Erklärung\nzum politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und Chile\n1. P r ä a m b e l                                                hungen zwischen der Europäischen Union und Chile“ bekräftigen\ndie Vertragsparteien ihre Absicht, ein Abkommen zu schließen, in\nDie Europäische Union und Chile -\ndem sie den politischen Willen zum Ausdruck bringen, als End-\nin dem Bewußtsein ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und         ziel eine politische und wirtschaftliche Assoziation anzustreben.\nihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bin-\ndungen,                                                           Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien übereingekommen,\neinen intensiven politischen Dialog aufzunehmen, um eine enge-\nin Anbetracht ihres Eintretens für die demokratischen Werte und   re Abstimmung über Fragen von gemeinsamem Interesse, ins-\nunter der Bekräftigung, daß die Achtung der Menschenrechte        besondere durch Koordinierung der jeweiligen Standpunkte der\nund der Grundfreiheiten und die Wahrung der Grundsätze des        Vertragsparteien, in den zuständigen multilateralen Gremien zu\nRechtsstaates als Grundlagen der demokratischen Gesellschaf-      erreichen. Dieser Dialog kann gleichzeitig mit anderen Gesprächs-\nten Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Mitgliedstaaten   partnern der Region oder – soweit möglich – am Rande bereits\nder Europäischen Union und Chiles sind und die Grundlage der      bestehender politischer Dialoge geführt werden.\ngemeinsamen Unternehmen bilden,\nin dem Wunsch, weltweit den Frieden und die Sicherheit gemäß      3. D i a l o g m e c h a n i s m e n\nden in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grund-\nsätzen zu stärken, und in der Entschlossenheit, die Grundsätze    Zur Einrichtung und Entwicklung dieses politischen Dialogs über\nfür die Verhinderung und friedliche Lösung internationaler Kon-   bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse\nflikte anzuwenden,                                                vereinbaren die Vertragsparteien insbesondere, daß\nunter Bekräftigung ihres Interesses an der Regionalintegration    a) nach von den Vertragsparteien festzulegenden Einzelheiten\nals Instrument zur Förderung einer nachhaltigen und harmo-            regelmäßige Treffen zwischen dem Präsidenten der Republik\nnischen Entwicklung ihrer Völker, die sich auf die Grundsätze des     Chile und den höchsten Stellen der Europäischen Union\nsozialen Fortschritts und der Solidarität zwischen ihren Mit-         stattfinden;\ngliedern stützt,                                                  b) nach von den Vertragsparteien festzulegenden Einzelheiten\nunter Berufung auf die privilegierten Beziehungen, die mit dem        regelmäßige Treffen der Außenminister stattfinden;\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik           c) regelmäßige Zusammenkünfte zwischen anderen Ministern\nChile unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammen-               über Fragen von gemeinsamem Interesse stattfinden, wenn\narbeit hergestellt worden sind –                                      diese Zusammenkünfte nach Auffassung der Vertragspar-\nhaben beschlossen, ihren Beziehungen eine langfristige Perspek-       teien für die Stärkung ihrer Beziehungen notwendig sind;\ntive zu geben.                                                    d) regelmäßige Zusammenkünfte von hohen Beamten beider\nVertragsparteien stattfinden.\n2. Z i e l e\nUnter Berücksichtigung der vom Rat der Europäischen Union am      4. Die Europäische Union und Chile kommen überein, daß diese\n17. Juli 1995 genehmigten Schlußfolgerungen in Form der Mittei-   gemeinsame Erklärung den Beginn einer engeren und tieferen\nlung mit dem Titel „Auf dem Wege zu einer Vertiefung der Bezie-   Beziehung darstellt.","760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\nGemeinsame Erklärung\nüber den politischen Dialog\nIn Erwartung des Abschlusses der Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens\nkommen die Vertragsparteien überein, unmittelbar im Anschluß an die Unterzeichnung\ndie in dem Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Mechanismen des politischen\nDialogs zur Anwendung zu bringen.\nGemeinsame Erklärung\nzum Dialog auf parlamentarischer Ebene\nDie Vertragsparteien unterstützen die Initiative des Europäischen Parlaments und des\nchilenischen Parlaments zur Institutionalisierung eines Dialogs zwischen beiden\nParlamenten und bekräftigen ihre Bereitschaft, zur Einrichtung und Entwicklung dieses\nDialogs beizutragen.\nGemeinsame Erklärung\nzur interregionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit\n1. Die Vertragsparteien prüfen einvernehmlich etwaige Lösungen, die ihnen die Möglich-\nkeit geben, je nach der Entwicklung der Integration in der Region und, soweit sie zur\nErreichung der Ziele des Abkommens beitragen, ihre Mechanismen zur Vorbereitung\nder Handelsliberalisierung mit denjenigen zu koordinieren, die sie mit Ländern oder\nregionalen Zusammenschlüssen und insbesondere mit dem Gemeinsamen Markt des\nSüdens (Mercosur) planen.\n2. In diesem Zusammenhang prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeiten für eine\nBeteiligung Chiles an in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten und dem Mercosur und seinen Vertragsstaaten vor-\ngesehenen Kooperationsprogrammen wie auch für eine Beteiligung des Mercosur an\nden in diesem Abkommen vorgesehenen Programmen, wobei die Einzelheiten von\nallen interessierten Vertragsparteien festzulegen sind."]}