{"id":"bgbl2-1999-23-12","kind":"bgbl2","year":1999,"number":23,"date":"1999-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-23-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_23.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) und seinen Teilnehmerstaaten andererseits","law_date":"1999-08-01T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["740  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\nBekanntmachung\ndes Interregionalen Rahmenabkommens\nüber die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur (Mercosur)\nund seinen Teilnehmerstaaten andererseits\nVom 1. August 1999\nDas in Brüssel am 15. Dezember 1995 unterzeichnete\nInterregionale Rahmenabkommen über die Zusammenar-\nbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del\nSur (Mercosur) und seinen Teilnehmerstaaten anderer-\nseits ist nach seinem Artikel 34 Abs. 3\nam 1. Juli 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1999\nBund esminist erium\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIm Auftrag\nv. D e w i t z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                         741\nInterregionales Rahmenabkommen\nüber die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Mercado Común del Sur\nund seinen Teilnehmerstaaten andererseits\nDas Königreich Belgien,                                       tens für die demokratischen Werte, den Rechtsstaat sowie für die\nAchtung und Förderung der Menschenrechte,\ndas Königreich Dänemark,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  in Anbetracht der Bedeutung, die sie den in der Abschluß-\ndie Griechische Republik,                                     erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt\nund Entwicklung vom Juni 1992 in Rio de Janeiro sowie in der\ndas Königreich Spanien,                                       Abschlußerklärung des Sozialgipfels vom März 1995 in Kopen-\ndie Französische Republik,                                    hagen niedergelegten Grundsätzen und Wertvorstellungen bei-\nmessen,\nIrland,\ndie Italienische Republik,                                       unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Auffassung, daß\ndie regionale Integration ein Instrument der wirtschaftlichen und\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  sozialen Entwicklung ist, das die Einbindung ihrer Wirtschaften in\ndas Königreich der Niederlande,                               die Weltwirtschaft erleichtert und letztlich der Annäherung der\nVölker und größerer Stabilität in der Welt dient,\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,                                     unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Regeln des frei-\ndie Republik Finnland,                                        en Welthandels gemäß den Vorschriften der Welthandelsorgani-\nsation aufrechtzuerhalten und zu verstärken, und unter besonde-\ndas Königreich Schweden,                                      rem Hinweis auf die Bedeutung eines offenen Regionalhandels,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\neingedenk der Tatsache, daß die Gemeinschaft ebenso wie\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen   der Mercosur jeweils spezifische Modelle der regionalen Integra-\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im     tion entwickelt haben, deren Erfahrungen sich beide Seiten im\nfolgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“        Zuge der Vertiefung ihrer Beziehungen und entsprechend ihren\ngenannt,                                                         jeweiligen Bedürfnissen nutzbar machen können,\ndie Europäische Gemeinschaft, im folgenden „Gemeinschaft“        unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit aufgrund zwei-\ngenannt,                                                         seitiger Abkommen zwischen den Staaten beider Regionen und\naufgrund der von den Teilnehmerstaaten des Mercosur mit der\neinerseits und                                                   Gemeinschaft geschlossenen zweiseitigen Rahmenverträge über\ndie Argentinische Republik,                                   Zusammenarbeit,\ndie Föderative Republik Brasilien,                               in Anbetracht der Ergebnisse des Abkommens vom 29. Mai\ndie Republik Paraguay,                                        1992 über interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Rat\ndes Mercado Común del Sur und der Kommission der Europäi-\ndie Republik östlich des Uruguay,\nschen Gemeinschaften und unter Betonung der Notwendigkeit,\ndie in diesem Rahmen begonnenen Aktionen fortzuführen,\nVertragsparteien des Vertrags von Asunción zur Gründung des\nMercado Común del Sur und des Zusatzprotokolls von Ouro\nim Hinblick auf den politischen Willen beider Vertragsparteien,\nPreto, im folgenden „Teilnehmerstaaten des Mercosur“ genannt,\nauf lange Sicht eine interregionale Assoziation mit politischer und\nund\nwirtschaftlicher Zielsetzung anzustreben, gegründet auf verstärk-\nte politische Zusammenarbeit, eine schrittweise, auf Gegensei-\nder Mercado Común del Sur, im folgenden „Mercosur“\ntigkeit beruhende Liberalisierung des gesamten Handels, bei\ngenannt,\ngleichzeitiger Berücksichtigung des empfindlichen Charakters\nandererseits,                                                    bestimmter Erzeugnisse und in Übereinstimmung mit den Regeln\nder Welthandelsorganisation, sowie auf eine Förderung der Inve-\nim Bewußtsein ihrer engen historischen, kulturellen, politi-  stitionstätigkeit und Vertiefung der Zusammenarbeit,\nschen und wirtschaftlichen Bindungen und geleitet von den\ngemeinsamen Wertvorstellungen ihrer Völker,                         unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Feierlichen Er-\nklärung, in der die Vertragsparteien ihren Willen zum Ausdruck\nin Anbetracht ihrer vollen Übereinstimmung mit den Zielen und bringen, ein interregionales Rahmenabkommen über wirtschaft-\nGrundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und ihres Eintre-  liche und handelspolitische Zusammenarbeit und über die Vor-","742              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\nbereitung der schrittweisen, auf Gegenseitigkeit beruhenden     die Europäische Gemeinschaft:\nLiberalisierung des Handels zwischen beiden Regionen als Vor-\nJavier S o l a n a M a d a r i a g a ,\nstufe der Aushandlung eines interregionalen Assoziationsabkom-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nmens zwischen ihnen zu vereinbaren,\nAmtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und         Manuel M a r i n ,\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:        Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten,\ndas Königreich Belgien:\nErik D e r e y c k e ,                                          die Argentinische Republik:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        Guido d i T e l l a ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\ndas Königreich Dänemark:\nNiels Helveg P e t e r s e n ,                                  die Föderative Republik Brasilien:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        Luiz Felipe P a l m e i r a L a m p r e i a ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\ndie Bundesrepublik Deutschland:\nKlaus K i n k e l ,                                             die Republik Paraguay:\nBundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Vizekanzler,  Luis María Ramírez B o e t t e n e r ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\ndie Griechische Republik:\nKarolos P a p o u l i a s ,                                     die Republik östlich des Uruguay:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        Alvaro Ramos T r i g o ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\ndas Königreich Spanien:\nJavier S o l a n a M a d a r i a g a ,                          der Mercado Común del Sur:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        Alvaro Ramos T r i g o ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\ndie Französische Republik:                                      Amtierender Präsident des Mercado Común del Sur,\nHervé d e C h a r e t t e ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                           diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\nnen Vollmachten\nIrland:\nwie folgt übereingekommen:\nDick S p r i n g ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\ndie Italienische Republik:                                                                        Titel I\nSusanna A g n e l l i ,                                                  Ziele, Grundsätze und Anwendungsbereich\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten,\nArtikel 1\ndas Großherzogtum Luxemburg:\nJacques F. P o o s ,                                                              Grundlage der Zusammenarbeit\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                           Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Ach-\ntung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschen-\ndas Königreich der Niederlande:                                 rechtserklärung niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen-\nHans v a n M i e r l o ,                                        und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesent-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                        lichen Bestandteil dieses Abkommens.\ndie Republik Österreich:                                                                        Artikel 2\nWolfgang S c h ü s s e l ,\nZiele und Anwendungsbereich\nBundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Vizekanzler,\n(1) Ziel dieses Abkommens ist die Vertiefung der Beziehungen\ndie Portugiesische Republik:                                    zwischen den Vertragsparteien und die Schaffung der Vorausset-\nzungen für die Gründung einer interregionalen Assoziation.\nJaime G a m a ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                           (2) Zur Erreichung dieses Ziels und zur Intensivierung der\nBeziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen\ndie Republik Finnland:                                          Institutionen erstreckt sich dieses Abkommen auf die Bereiche\nTarja H a l o n e n ,                                           Handel, Wirtschaft und Zusammenarbeit im Hinblick auf die\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten,                      Integration sowie auf andere Bereiche von gemeinsamem Inter-\nesse.\ndas Königreich Schweden:\nArtikel 3\nMats H e l l s t r ö m ,\nMinister für Europafragen und Außenhandel,                                                 Politischer Dialog\n(1) Die Vertragsparteien richten zur Begleitung und Konsolidie-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:\nrung der Annäherung zwischen der Europäischen Union und\nMalcolm R i f k i n d ,                                         dem Mercosur einen regelmäßigen politischen Dialog ein. Dieser\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-       Dialog entwickelt sich gemäß der diesem Abkommen beigefüg-\nFragen,                                                         ten Gemeinsamen Erklärung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                         743\n(2) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf    Die Zusammenarbeit im Zollwesen kann sich auch auf die Ver-\nMinisterebene findet in dem mit Artikel 25 eingesetzten Koope-    stärkung der Zollstrukturen der Vertragsparteien erstrecken und\nrationsrat oder in anderen gemeinsam zu vereinbarenden Gremi-     das Funktionieren dieser Strukturen im Rahmen der interinstitu-\nen derselben Ebene statt.                                         tionellen Zusammenarbeit verbessern.\n(2) Die Zusammenarbeit im Zollwesen kann unter anderem in\nTitel II                            folgendem bestehen:\nHandel                              a) Informationsaustausch;\nb) Entwicklung neuer Ausbildungstechniken und Koordinierung\nArtikel 4                                 von Aktionen von in diesem Bereich zuständigen internatio-\nnalen Organisationen;\nZiele\nc) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen zu\nSteuerverwaltungen;\nvertiefen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Emp-\nfindlichkeit einiger Waren und unter Einhaltung der WTO-Regeln    d) Vereinfachung der Zollverfahren;\nihren Handel auszubauen und zu diversifizieren, die spätere       e) technische Hilfe.\nschrittweise und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beruhen-\nde Liberalisierung dieses Handels vorzubereiten und die Schaf-       (3) Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, für die Zukunft\nfung günstiger Voraussetzungen für die Errichtung der interregio- in dem in diesem Abkommen vorgesehenen institutionellen Rah-\nnalen Assoziation zu fördern.                                     men den Abschluß eines Protokolls über die Zusammenarbeit im\nZollwesen in Erwägung zu ziehen.\nArtikel 5\nWirtschaftlicher und handelspolitischer Dialog                                          Artikel 8\n(1) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Bereiche                   Zusammenarbeit im Bereich Statistik\nihrer handelspolitischen Zusammenarbeit fest und schließen\nDie Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der\ndabei keinen Sektor aus.\nMethoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und generell\nmit dem in Titel VIII vorgesehenen institutionellen Rahmen einen  über alle für eine statistische Behandlung in Frage kommenden\nregelmäßigen Dialog über Wirtschafts- und Handelsfragen zu        Bereiche nach beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu verwen-\nführen.                                                           den.\n(3) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit erstreckt sich im\nwesentlichen auf folgende Bereiche:                                                              Artikel 9\na) Marktzugang, Liberalisierung des Handels (tarifliche und               Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum\nnichttarifliche Hemmnisse) und Handelsdisziplinen wie wett-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des gei-\nbewerbsbehindernde Praktiken, Ursprungsregeln, Schutz-\nstigen Eigentums zusammenzuarbeiten, um die Investitionstätig-\nklauseln, besondere Zollverfahren, usw.;\nkeit, den Technologietransfer, den Handel und damit verbundene\nb) Handelsbeziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern;       Wirtschaftstätigkeiten jeder Art zu fördern und um Handelsver-\nc) Vereinbarkeit der Liberalisierung des Handels mit den          zerrungen zu vermeiden.\nGATT/WTO-Regeln;                                                 (2) Die Vertragsparteien gewährleisten im Rahmen ihrer jewei-\nd) Identifizierung der für die Vertragsparteien empfindlichen     ligen Rechtsvorschriften und Politiken sowie in Übereinstimmung\nbzw. prioritären Waren;                                       mit den im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens eingegange-\nnen Verpflichtungen einen angemessenen und wirksamen\ne) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der        Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und beschließen,\nDienstleistungen, entsprechend den jeweiligen Zuständigkei-   falls erforderlich, ihn zu verstärken.\nten.\n(3) Im Sinne des vorstehenden Absatzes umfaßt geistiges\nArtikel 6                            Eigentum unter anderem die Urheberrechte und verwandte\nSchutzrechte, Marken und Warenzeichen, geographische\nZusammenarbeit im Bereich                      Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche\nder Lebensmittel- und Industrienormen                Muster und Modelle, Patente sowie Topographien integrierter\nund der gegenseitigen Anerkennung der Konformität            Schaltkreise.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-\nten, um die Annäherung ihrer Politik betreffend die Qualität bei\nLebensmitteln und gewerblichen Waren und die Anerkennung                                          Titel III\nder Konformität im Einklang mit internationalen Kriterien zu\nfördern.                                                                           wirtschaftliche Zusammenarbeit\n(2) Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkei-\nten die Möglichkeit, die Aushandlung von Abkommen über die                                      Artikel 10\ngegenseitige Anerkennung in die Wege zu leiten.                                           Ziele und Grundsätze\n(3) Die Zusammenarbeit besteht konkret hauptsächlich in der       (1) Die Vertragsparteien fördern unter Berücksichtigung ihres\nUnterstützung von Aktionen jeder Art, die zur Verbesserung der    gemeinsamen Interesses und ihrer mittel- und langfristigen wirt-\nWarenqualität und des Unternehmensstandards in den Ländern        schaftlichen Ziele die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der\nder Vertragsparteien beitragen.                                   Weise, daß ein Beitrag zum Wachstum ihrer Wirtschaften, zur\nStärkung ihrer internationalen Wettbewerbskraft, zur Begünsti-\nArtikel 7                            gung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung, zur\nAnhebung des Lebensstandards in ihren Ländern und zur Förde-\nZusammenarbeit im Zollwesen\nrung der Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im     und Qualität der Beschäftigung geleistet wird und daß damit\nZollwesen im Hinblick auf eine Verbesserung und Konsolidierung    stärker diversifizierte und engere Wirtschaftsbeziehungen\ndes rechtlichen Rahmens ihrer Handelsbeziehungen.                 erleichtert werden.","744             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\n(2) Die Vertragsparteien fördern die Regionalisierung von       b) geeignete Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit zwi-\nKooperationsmaßnahmen, die aufgrund ihres Anwendungsbe-                 schen kleinen und mittleren Unternehmen; solche Initiativen\nreichs und der sich ergebenden größenordnungsmäßigen Ein-               wären unter anderem die Förderung der Gründung von\nsparungen nach Auffassung beider Vertragsparteien eine sinn-            Gemeinschaftsunternehmen, die Einrichtung von Informa-\nvollere und wirksamere Verwendung der bereitgestellten Mittel           tionsnetzen, die Einrichtung von Handelsbüros, die Weiter-\nsowie eine Ergebnisoptimierung zuläßt.                                  gabe von Know-how, Auftragserteilung an Nachunterneh-\nmen, angewandte Forschung, Lizenzen und Franchising;\n(3) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver-\ntragsparteien wird sich auf breitestmöglicher Grundlage vollzie-   c) Förderung von Initiativen zur Stärkung der Zusammenarbeit\nhen, wobei grundsätzlich kein Sektor ausgeschlossen ist und die         zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus dem Mercosur und\njeweiligen Prioritäten, das gemeinsame Interesse und die jewei-         europäischen Verbänden zwecks Anknüpfung eines Dialogs\nligen Zuständigkeiten berücksichtigt werden.                            von Netz zu Netz;\n(4) Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung des    d) Ausbildungsmaßnahmen, Förderung des Aufbaus von Net-\nVorstehenden in allen Bereichen zusammen, die sich für die              zen und Unterstützung der Forschung.\nSchaffung von wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen und\nNetzen zwischen den Vertragsparteien eignen und somit zu einer                                  Artikel 12\nengeren Verzahnung ihrer Wirtschaften führen; sie arbeiten ferner\nin allen Bereichen zusammen, in denen ein Transfer von spezi-                             Investitionsförderung\nfischem Wissen auf dem Gebiet der regionalen Integration statt-       (1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Zuständigkei-\nfindet.                                                            ten die Entwicklung eines für verstärkte Investitionen zum Vorteil\n(5) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieser Zusammen-     beider Seiten attraktiven und stabilen Umfelds.\narbeit den Informationsaustausch über die gesamtwirtschaft-           (2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden\nlichen Indikatoren beider Seiten.                                  Aktionen:\n(6) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei allen Maßnahmen    a) Organisation eines systematischen Informationsaustau-\nder Zusammenarbeit das Gebot der Erhaltung der Umwelt und               sches, Ermittlung und Verbreitung der einschlägigen Rechts-\ndes ökologischen Gleichgewichts.                                        vorschriften und der Investitionsmöglichkeiten;\n(7) Die Vertragsparteien lassen sich bei der Durchführung ihrer b) Unterstützung bei der Entwicklung eines für die beiderseitige\nAktionen und Maßnahmen in diesem Bereich vom Gedanken der               Investitionstätigkeit der Vertragsparteien günstigen recht-\nsozialen Entwicklung und insbesondere der Förderung der sozia-          lichen Umfelds, insbesondere durch von den betroffenen Mit-\nlen Grundrechte leiten.                                                 gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Teilneh-\nmerstaaten des Mercosur zu schließende bilaterale Investi-\ntionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen und bi-\nArtikel 11\nlaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;\nUnternehmenszusammenarbeit\nc) Förderung der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwi-        insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen.\nschen Unternehmen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingun-\ngen für eine wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen, die den                                   Artikel 13\ngemeinsamen Interessen dient.\nZusammenarbeit im Energiebereich\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt insbesondere\ndarauf ab,                                                            (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter Wah-\nrung des Grundsatzes eines rationellen und schonenden\na) den Handel zwischen den Vertragsparteien, die Investitions-     Umgangs mit der Umwelt eine Annäherung ihrer Volkswirtschaf-\ntätigkeit, die Durchführung von Vorhaben der industriellen     ten in den Bereichen des Energiesektors zu unterstützen.\nZusammenarbeit und den Technologietransfer zu vermehren;\n(2) Die Zusammenarbeit im Energiesektor besteht hauptsäch-\nb) die Modernisierung und Diversifizierung der Industrie zu        lich in folgenden Aktionen:\nunterstützen;\na) Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, insbeson-\nc) die einer industriellen Zusammenarbeit der Vertragsparteien          dere durch Organisation von persönlichen Begegnungen;\nentgegenstehenden Hindernisse zu ermitteln und zu besei-\ntigen, und zwar durch Maßnahmen, die der Einhaltung der        b) Technologietransfer;\nWettbewerbsregeln Nachdruck verleihen und unter Berück-        c) Förderung der Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern beider\nsichtigung der Mitarbeit der Wirtschaftsteilnehmer und deren        Vertragsparteien an gemeinsamen Vorhaben im Bereich der\nKonzertierung untereinander auf die Anpassung dieser                Technologieentwicklung und der Infrastruktur;\nRegeln an die Erfordernisse des Marktes hinwirken;\nd) Programme zur Ausbildung von Technikern;\nd) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten\ne) energiepolitischer Dialog im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.\nbeider Vertragsparteien, insbesondere der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen, zu dynamisieren;                               (3) Die Vertragsparteien können zu gegebener Zeit spezifische\nAbkommen schließen, die von gemeinsamem Interesse sind.\ne) die industrielle Innovation durch Entwicklung eines integrier-\nten und dezentralen Konzepts der Zusammenarbeit zwischen\nden Wirtschaftsteilnehmern beider Regionen zu fördern;                                      Artikel 14\nf) die Kohärenz der Gesamtheit der die Zusammenarbeit von                         Zusammenarbeit im Bereich Verkehr\nUnternehmen beider Regionen positiv beeinflussenden               (1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich\nAktionen zu wahren.                                            Verkehr ist es, die Umstrukturierung und Modernisierung der Ver-\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt im wesentlichen im Wege fol-     kehrssysteme zu unterstützen und nach für beide Seiten zufrie-\ngender Aktionen:                                                   denstellenden Lösungen für den Personen- und Güterverkehr\n(alle Verkehrsträger) zu suchen.\na) Intensivierung der organisierten Kontakte zwischen Wirt-\n(2) Die Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgenden\nschaftsbeteiligten und Netzen beider Vertragsparteien durch\nMaßnahmen:\nVeranstaltung von Konferenzen, technischen Seminaren,\nSondierungsmissionen, Teilnahme an allgemeinen und Fach-       a) Informationsaustausch über die jeweilige Verkehrspolitik und\nmessen und durch Unternehmenskontakte;                              über andere Themen von gemeinsamem Interesse;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                         745\nb) Ausbildungsprogramme für das Betriebspersonal der einzel-      chen der interregionalen Zusammenarbeit für die Berücksichti-\nnen Verkehrssysteme.                                          gung des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung der\nnatürlichen Ressourcen ein.\n(3) Im Rahmen des in Artikel 5 genannten wirtschafts- und\nhandelspolitischen Dialogs und mit Blick auf die Errichtung einer    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Aufmerksamkeit\ninterregionalen Assoziation schenken beide Vertragsparteien       insbesondere auf Maßnahmen zu richten, die mit dem Global-\nsämtlichen Aspekten des internationalen Verkehrs Aufmerksam-      charakter der Umweltproblematik in Zusammenhang stehen.\nkeit, um eine etwaige Behinderung der Expansion des Handels\n(3) Diese Zusammenarbeit kann im einzelnen als Aktionen\nbeider Seiten zu vermeiden.\numfassen:\nArtikel 15                            a) Informations- und Erfahrungsaustausch, auch im Bereich der\nVorschriften und Normen;\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie\nb) Fachausbildung im Bereich Umweltschutz und Umwelterzie-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung\nhung;\ndauerhafter Arbeitsbeziehungen zwischen ihren Wissenschaft-\nlern im Bereich Wissenschaft und Technologie zusammenzu-          c) technische Hilfe, Durchführung von gemeinsamen For-\narbeiten und einen interregionalen Informations- und Erfahrungs-       schungsprojekten und gegebenenfalls institutioneller Bei-\naustausch in diesem Bereich einzurichten.                              stand.\n(2) Die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der\nVertragsparteien umfaßt vor allem\nTitel IV\na) gemeinsame Forschungsprojekte in Bereichen von gemein-\nsamem Interesse;                                                                  Vertiefung der Integration\nb) Austausch von Wissenschaftlern zur Förderung der gemein-\nArtikel 18\nsamen Forschung sowie zur Unterstützung der Projektvor-\nbereitung und zur Ausbildung auf hohem Niveau;                                  Ziele und Anwendungsbereich\nc) gemeinsame Wissenschaftlertagungen, die dem Informa-              (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dient\ntionsaustausch, der Förderung interaktiver Tätigkeiten und    der Förderung der Ziele des vom Mercosur eingeleiteten Integra-\nder Vereinfachung der Ermittlung von Bereichen für gemein-    tionsprozesses und schließt alle unter dieses Abkommen fallen-\nsame Forschungen dienen;                                      den Bereiche ein.\nd) Weitergabe der Ergebnisse und Entwicklung der Beziehun-           (2) In diesem Sinne werden die Aktivitäten der Zusammen-\ngen zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor.            arbeit entsprechend den spezifischen Ersuchen des Mercosur\n(3) In diese Zusammenarbeit werden die Hochschulen im          geprüft.\nGebiet beider Vertragsparteien, die Forschungszentren und das        (3) Für die Zusammenarbeit sind die jeweils geeignetsten Mit-\nproduzierende Gewerbe, vor allem die kleinen und mittleren        tel zu wählen, insbesondere folgende:\nUnternehmen, einbezogen.\na) Systeme für den Informationsaustausch in jeder geeigneten\n(4) Die Vertragsparteien legen in einem modulierbaren Mehr-         Form, eingeschlossen Informatiknetze;\njahresprogramm einvernehmlich Umfang, Art und Prioritäten die-\nb) Ausbildung und institutionelle Unterstützung;\nser Zusammenarbeit fest.\nc) Studien und Durchführung von gemeinsamen Projekten;\nArtikel 16                            d) technische Hilfe.\nZusammenarbeit im Bereich                          (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine optimale\nTelekommunikation und Informationstechnologie              Nutzung ihrer Ressourcen im Bereich der Erfassung, Analyse,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Tele-      Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen zu erreichen,\nkommunikation und Informationstechnologie zusammenzuarbei-        unbeschadet der Vorkehrungen, die sich im Einzelfall für die\nten, um ihre Wirtschafts- und Sozialentwicklung zu fördern, die   Wahrung des Vertraulichkeitscharakters bestimmter Informatio-\nInformationsgesellschaft auf den Weg zu bringen und das Terrain   nen als notwendig erweisen. Sie kommen außerdem überein,\nfür die Modernisierung der Gesellschaft zu ebnen.                 den Schutz personenbezogener Daten in sämtlichen Bereichen\nzu wahren, in denen ein Informationsaustausch über Informatik-\n(2) Diese Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel:\nnetze vorgesehen ist.\na) Erleichterung der Einrichtung eines Dialogs über die ver-\nschiedenen charakteristischen Aspekte der Informations-\ngesellschaft und Förderung des Informationsaustausches                                      Titel V\nbetreffend Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung\nim Bereich der Informations- und Telekommunikationstech-                    Interinstitutionelle Zusammenarbeit\nnologie;\nb) Weitergabe der neuen Informations- und Telekommunika-                                       Artikel 19\ntionstechnologien, insbesondere im Bereich der Dienste inte-                    Ziele und Anwendungsbereich\ngrierenden digitalen Netze, der Datenübermittlung und der\n(1) Die Vertragsparteien streben eine engere Zusammenarbeit\nEntwicklung neuer Kommunikationsdienste und Informa-\nzwischen ihren jeweiligen Institutionen an und richten dazu regel-\ntionstechnologien;\nmäßige Kontakte zwischen diesen ein.\nc) Anstoß zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- sowie Tech-\n(2) Die Zusammenarbeit vollzieht sich auf breitestmöglicher\nnologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den Bereichen\nGrundlage und besteht vor allem in\nneue Kommunikationstechnologie, Telematik und Informa-\ntionsgesellschaft.                                            a) Maßnahmen, die den regelmäßigen Informationsaustausch\nbegünstigen, wobei die Möglichkeit der gemeinsamen Ent-\nArtikel 17                                 wicklung von Informatiknetzen zu Kommunikationszwecken\neingeschlossen ist;\nZusammenarbeit im Umweltschutz\nb) Weitergabe von Erfahrungen;\n(1) Die Vertragsparteien setzen sich in Übereinstimmung mit\ndem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung in den einzelnen Berei-   c) Beratung und Information.","746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\nTitel VI                            Zusammenarbeit gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur\nErweiterung dieser Zusammenarbeit formulieren.\nAndere Bereiche der Zusammenarbeit\nArtikel 20                                                           Titel VII\nZusammenarbeit                                               Mittel der Zusammenarbeit\nim Bereich Bildung und Ausbildung\n(1) Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen ihrer jeweiligen                               Artikel 24\nZuständigkeiten dafür ein, daß festgestellt wird, welche Mittel\nnotwendig sind, um im Bereich Jugend und Ausbildung ebenso            (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur leichteren Errei-\nwie im Bereich der Hochschul- und Unternehmenszusammen-            chung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele der Zusam-\narbeit eine stärkere Berücksichtigung der Thematik der regiona-    menarbeit angemessene Mittel einschließlich Finanzmittel im\nlen Integration im Lehrangebot zu erreichen.                       Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihrer eigenen Mechanismen\nbereitzustellen.\n(2) Die Vertragsparteien richten ihre Aufmerksamkeit insbeson-\ndere auf Aktionen, die die Kontaktaufnahme zwischen fachlich          (2) Unter Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse fordern die\nzuständigen Einrichtungen beider Seiten begünstigen und den        Vertragsparteien die Europäische Investitionsbank dazu auf, in\nEinsatz der technischen Ressourcen sowie den Erfahrungsaus-        Übereinstimmung mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien\ntausch erleichtern.                                                ihre Aktivitäten im Mercosur-Bereich zu intensivieren.\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen den Abschluß von Ver-        (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die\neinbarungen zwischen Ausbildungszentren sowie die Organisa-        auf den bestehenden Kooperationsabkommen beruhende bilate-\ntion von Kontakten zwischen den Stellen, die für die Vermittlung   rale Zusammenarbeit.\nvon Lerninhalten mit Schwerpunkt Regionalintegration zuständig\nsind.\nTitel VIII\nArtikel 21\nInstitutioneller Rahmen\nZusammenarbeit in den Bereichen\nKommunikation, Information und Kultur\nArtikel 25\n(1) Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer jeweiligen\nZuständigkeiten überein, mit Blick auf eine stärkere Verbreitung      (1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Umsetzung\nder Kenntnisse über die politische, wirtschaftliche und soziale    dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regel-\nWirklichkeit in ihren Ländern ihre kulturellen Beziehungen auszu-  mäßig und immer, wenn die Umstände es erfordern, auf Minister-\nbauen und im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit über     ebene zusammen.\nArt, Zielsetzung und Umfang ihrer jeweiligen Integrationsbestre-      (2) Der Kooperationsrat prüft mit Blick auf die Verwirklichung\nbungen zu informieren, um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu      der Ziele dieses Abkommens die wichtigen sich im Rahmen die-\nerhöhen.                                                           ses Abkommens ergebenden Fragen sowie alle übrigen bilatera-\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, in Fragen von          len und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.\ngemeinsamem Interesse einen verstärkten Informationsaus-              (3) Der Kooperationsrat kann ebenfalls geeignete Vorschläge\ntausch zu führen.                                                  im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien formulieren. In\n(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden Kontakte und         Wahrnehmung seiner Aufgaben befaßt sich der Kooperationsrat\nBegegnungen zwischen den Kommunikations- und Informa-              insbesondere damit, Empfehlungen auszusprechen, die zur Ver-\ntionsmedien beider Vertragsparteien unter anderem auch mittels     wirklichung des Langzeitziels der interregionalen Assoziation bei-\nAktionen der technischen Hilfe gefördert.                          tragen.\nDiese Zusammenarbeit kann ferner die Durchführung kultureller                                    Artikel 26\nAktivitäten einschließen, sofern dies aufgrund ihres regionalen\n(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates\nCharakters gerechtfertigt ist.\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-\nArtikel 22                            mission einerseits, Mitgliedern des Consejo del Mercado Común\nund Mitgliedern des Grupo Mercado Común andererseits zu-\nZusammenarbeit                            sammen.\nim Kampf gegen den Drogenmißbrauch\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweili-\ngen Zuständigkeiten die Koordinierung und Intensivierung ihrer        (3) Der Vorsitz im Kooperationsrat liegt turnusmäßig bei einem\nAnstrengungen im Kampf gegen den Drogenmißbrauch und die           Vertreter der Gemeinschaft und bei einem Vertreter des Mer-\nsich daraus ergebenden vielfältigen Konsequenzen, einschließ-      cosur.\nlich der Konsequenzen finanzieller Art.\nArtikel 27\n(2) Diese Zusammenarbeit dient der Förderung von Konsulta-\ntionen und einer stärkeren Koordinierung zwischen den Vertrags-       (1) Der Kooperationsrat wird in der Wahrnehmung seiner Auf-\nparteien auf regionaler und gegebenenfalls auf der Ebene der       gaben von einem Gemischten Kooperationsausschuß unter-\nzuständigen regionalen Institutionen.                              stützt, der sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen\nUnion und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits\nund Vertretern des Mercosur andererseits zusammensetzt.\nArtikel 23\n(2) In der Regel tritt der Gemischte Ausschuß einmal im Jahr\nEvolutivklausel                          abwechselnd in Brüssel und in einem der Teilnehmerstaaten des\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen einver-         Mercosur zusammen, wobei Datum und Tagesordnung einver-\nnehmlich mit dem Ziel, das Niveau der Zusammenarbeit in Über-      nehmlich festgelegt werden. Bei Einvernehmen der Vertrags-\neinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verbes-     parteien können außerordentliche Tagungen einberufen werden.\nsern und die Zusammenarbeit zu ergänzen, durch den Abschluß        Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß liegt abwechselnd bei\nvon sektor- oder tätigkeitsspezifischen Abkommen erweitern.        einem Vertreter jeder Vertragspartei.\n(2) Bezüglich der Anwendung dieses Abkommens kann jede             (3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die\nder Vertragsparteien gestützt auf die bei der Durchführung der     Modalitäten der Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                         747\n(4) Der Kooperationsrat kann seine Zuständigkeiten ganz oder   des Mercosur wird mit diesem Abkommen ebenso wie mit jeder\nteilweise dem Gemeinsamen Ausschuß übertragen, der zwi-           gemäß diesem Abkommen getroffenen Maßnahme weder die\nschen den Tagungen des Kooperationsrats die Kontinuität           Möglichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\ngewährleistet.                                                    noch die der Teilnehmerstaaten des Mercosur berührt, im Rah-\nmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bilaterale Aktionen einzulei-\n(5) Der Gemischte Ausschuß unterstützt den Kooperationsrat\nten und gegebenenfalls neue Abkommen zu schließen.\nin seiner Arbeit. Dabei ist der Gemischte Ausschuß insbesonde-\nre für folgende Aufgaben zuständig:\nArtikel 32\na) Impulse für die Handelsbeziehungen im Einklang mit den\nZielen dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des                      Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\nTitels II;                                                       Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die\nb) Gedankenaustausch in allen Fragen von gemeinsamem Inter-       Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\nesse im Bereich der Liberalisierung des Handels und der       und ihre Mitgliedstaaten gemäß den sich aus dem Vertrag zur\nZusammenarbeit einschließlich künftiger Kooperationspro-      Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden jeweili-\ngramme und der für ihre Verwirklichung verfügbaren Mittel;    gen Zuständigkeiten einerseits und der Mercosur oder seine Teil-\nnehmerstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung des Mercado\nc) Unterbreitung von Vorschlägen an den Kooperationsrat mit\nComún del Sur andererseits.\nBlick auf die Einleitung der Liberalisierung des Handels und\nder Intensivierung der Zusammenarbeit, unter Berücksich-\ntigung der Notwendigkeit einer Koordinierung der vorgesehe-                               Artikel 33\nnen Aktionen, und                                                               Territorialer Geltungsbereich\nd) ganz allgemein die Unterbreitung von Vorschlägen an den           Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nKooperationsrat, die der Verwirklichung des Langzeitziels der Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,\ninterregionalen Assoziation EU-Mercosur dienen.               und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie in den Gebie-\nten, in denen der Vertrag zur Gründung des Mercado Común del\nArtikel 28                           Sur angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags und\nder Zusatzprotokolle andererseits.\nDer Kooperationsrat kann die Einsetzung weiterer Organe\nbeschließen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben\nunterstützen; er legt die Zusammensetzung, Ziele und Arbeits-                                 Artikel 34\nweise dieser Organe fest.                                                         Geltungsdauer und Inkrafttreten\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nArtikel 29\n(2) Die Vertragsparteien entscheiden in Übereinstimmung mit\n(1) Die Vertragsparteien setzen in Übereinstimmung mit Arti-   ihren jeweiligen Verfahren und je nach Stand der Arbeiten und\nkel 5 einen Unterausschuß für den Handel ein, der die Verwirk-    der im Rahmen dieses Abkommens entwickelten Vorschläge\nlichung der handelspolitischen Zielsetzungen dieses Abkom-        über Zweckmäßigkeit, Zeitpunkt und Bedingungen der Aufnah-\nmens sicherstellt und den Weg für die künftige Liberalisierung    me von Verhandlungen über die Errichtung der interregionalen\ndes Handels ebnet.                                                Assoziation.\n(2) Der Unterausschuß für den Handel setzt sich aus Mitglie-      (3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\ndern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der         der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den\nEuropäischen Kommission einerseits und Vertretern des Merco-      Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifizieren.\nsur andererseits zusammen.\n(4) Diese Notifikationen sind an den Rat der Europäischen\nDer Gemischte Unterausschuß für den Handel kann alle für not-     Union und den Grupo Mercado Común des Mercosur zu richten.\nwendig erachteten Studien und technischen Analysen anfordern.\n(5) Dieses Abkommen wird auf Seiten der Gemeinschaft beim\n(3) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel legt dem in     Generalsekretariat des Rates und auf Seiten des Mercosur bei\nArtikel 27 vorgesehenen Gemischten Kooperationsausschuß           der Regierung der Republik Paraguay hinterlegt.\neinmal jährlich einen Tätigkeitsbericht und Vorschläge für die\nkünftige Liberalisierung des Handels vor.\nArtikel 35\n(4) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel legt dem\nGemischten Ausschuß seine Geschäftsordnung zur Genehmi-                             Erfüllung der Verpflichtungen\ngung vor.                                                            (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-\nderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nArtikel 30                           diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Verwirk-\nlichung der Ziele dieses Abkommens.\nKonsultationsklausel\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertrags-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer         partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-\nZuständigkeiten, Konsultationen über alle in diesem Abkommen      gekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Ab-\nvorgesehenen Bereiche zu führen.                                  gesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem\nDas Verfahren für die Konsultationen nach Absatz 1 wird in der    Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine für die Vertrags-\nGeschäftsordnung des Gemischten Ausschusses festgelegt.           parteien annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen\nfür eine gründliche Prüfung der Situation.\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\nTitel IX                            tionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese\nSchlußbestimmungen                           Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich\nmitgeteilt, der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber\nberät.\nArtikel 31\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß unter „beson-\nAndere Abkommen\nders dringenden Fällen“ im Sinne des Absatzes 1 erhebliche\nUnbeschadet der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung         Verletzungen dieses Abkommens durch eine der Vertragspartei-\nder Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung       en fallen. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor","748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999\na) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht                                Artikel 36\nzulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens\nUrschriften\noder                                                                 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nb) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile die-      scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nses Abkommens im Sinne des Artikels 1.                         scher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwe-\ndischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in diesem       verbindlich ist.\nArtikel genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem\nVölkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß                                  Artikel 37\ndiesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden\nUnterzeichnung\nFall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Einberu-\nfung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien inner-        Dieses Abkommen liegt zwischen dem 15. und 31. Dezember\nhalb einer Frist von fünfzehn Tagen beantragen.                    1995 in Madrid zur Unterzeichnung auf.\nGeschehen zu Madrid am fünfzehnten Dezember neunzehn-\nhundertfünfundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999                         749\nGemeinsame Erklärung zum politischen Dialog\nzwischen der Europäischen Union und dem Mercosur\nPräamb el                                                           interregionalen Assoziation zu erzielen und zu diesem Zweck\neinen verstärkten politischen Dialog einzurichten.\nDie Europäische Union und die Mitgliedstaaten des Mercosur –\n– im Bewußtsein der zwischen ihnen bestehenden historischen,      – Die regionale Integration ist eines der Mittel zur Erreichung\npolitischen und wirtschaftlichen Bande sowie ihres gemein-        einer nachhaltigen und sozial verträglichen Entwicklung sowie\nsamen kulturellen Erbes und der engen freundschaftlichen          ein Instrument der Eingliederung in die Weltwirtschaft zu Wett-\nBeziehungen zwischen ihren Völkern;                               bewerbsbedingungen.\n– in der Erwägung, daß die politischen und wirtschaftlichen Frei- – Dieser politische Dialog zielt ferner darauf ab, eine engere\nheiten die Grundlage der Gesellschaften der Mitgliedstaaten       Abstimmung über Fragen von gemeinsamem Interesse für\nder Europäischen Union und des Mercosur bilden;                   beide Regionen und über multilaterale Fragen zu erreichen,\ninsbesondere durch Koordinierung der jeweiligen Standpunkte\n– unter Bekräftigung – gemäß der Charta der Vereinten Natio-        der Vertragsparteien in den zuständigen Gremien.\nnen – der Bedeutung der Menschenwürde und der Förderung\nder Menschenrechte als Grundlagen der demokratischen\nGesellschaften;                                                 Dialogmec hanismen\n– unter Bekräftigung der wesentlichen Rolle der demokratischen    – Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt\nPrinzipien und der auf Rechtsstaatlichkeit gegründeten demo-      durch Kontakte, Informationsaustausch und Konsultationen,\nkratischen Institutionen, von deren Achtung sich die Innen-       insbesondere in Form von Tagungen auf angemessener Ebene\nund Außenpolitik der Vertragsparteien leiten läßt;                zwischen den verschiedenen Gremien des Mercosur und der\n– in dem Wunsch, den Frieden und die Sicherheit weltweit            Europäischen Union sowie durch die umfassende Nutzung der\ngemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten        diplomatischen Kanäle.\nPrinzipien zu stärken;                                          – Zur Einrichtung und Entwicklung dieses politischen Dialogs\n– unter gemeinsamer Bekräftigung ihres Interesses an regionaler     über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem\nIntegration als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen       Interesse vereinbaren die Vertragsparteien insbesondere, daß\nund harmonischen Entwicklung ihrer Völker, die sich auf die       a) nach den von den Vertragsparteien festzulegenden Einzel-\nGrundsätze des sozialen Fortschritts und der Solidarität zwi-         heiten regelmäßig Zusammenkünfte der Staatschefs der\nschen ihren Mitgliedern stützt;                                       Teilnehmerstaaten des Mercosur und der höchsten Stellen\n– unter Berufung auf die besonderen Beziehungen, die mit den            der Europäischen Union stattfinden;\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem Teilneh-\nb) jährlich ein Treffen der Außenminister der Teilnehmerstaa-\nmerstaat des Mercosur unterzeichneten Rahmenabkommen\nten des Mercosur und der Außenminister der Mitgliedstaa-\nüber die Zusammenarbeit hergestellt worden sind;\nten der Europäischen Union im Beisein der Europäischen\n– unter Hinweis auf die Grundsätze, die in der zwischen den Ver-        Kommission stattfindet. Diese Treffen werden an einem\ntragsparteien am 22. Dezember 1994 unterzeichneten Ge-                jeweils von den Vertragsparteien festzulegenden Ort abge-\nmeinsamen feierlichen Erklärung festgelegt worden sind –              halten;\nhaben beschlossen, ihren Beziehungen eine langfristige Per-         c) ferner Treffen anderer, für Fragen von beiderseitigem Inter-\nspektive zu geben.                                                      esse zuständiger Minister stattfinden, wenn diese Zusam-\nmenkünfte nach Auffassung der Vertragsparteien für den\nZiele                                                                   Ausbau der gegenseitigen Beziehungen notwendig sind;\n– Der Mercosur und die Europäische Union bekräftigen feierlich      d) regelmäßige Zusammenkünfte von hohen Beamten beider\nihren Willen, Fortschritte im Hinblick auf die Schaffung einer        Vertragsparteien abgehalten werden."]}