{"id":"bgbl2-1999-22-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":22,"date":"1999-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_22.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-07-09T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1999\nAd Art. 13:                                       Zu Artikel 13:\nDe conformidad con lo prevenido en el             Gemäß Artikel 18 benennt Spanien in\nart. 18, en relación al art. 13.2, España         bezug auf Artikel 13 Absatz 2 als zentrale\ndesigna como Autoridad Central a la               Behörde das Technische Generalsekre-\nSecretaría General Técnica del Ministerio         tariat des Justizministeriums (Secretaría\nde Justicia.                                      General Técnica del Ministerio de Justicia).\nAd Art. 14:                                       Zu Artikel 14:\nDe conformidad con lo prevenido en el             Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in bezug\nart. 18, en relación al art. 14, España decla-    auf Artikel 14, daß in seinen Beziehungen\nra que en sus relaciones con los Estados          zu den Staaten, die die gleiche Erklärung\nque hayan hecho la misma Declaración las          abgegeben haben, die Ersuchen um ergän-\npeticiones de información complementaria          zende Unterlagen direkt an die Justiz-\npueden ser dirigidas directamente al órga-        behörde gerichtet werden können, die um\nno judicial que solicitó la extradición.          Auslieferung ersucht hat.\nAd Art. 18:                                       Zu Artikel 18:\nDe conformidad con lo prevenido en el pár-        Gemäß Artikel 18 Absatz 4 erklärt Spanien,\nrafo 4, apartado 4 del art. 18, España            daß dieses Übereinkommen für Spanien\ndeclara que el presente Convenio será apli-       gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine\ncable, en lo que a ella respecta, en sus          Erklärung gleichen Inhalts abgegeben\nrelaciones con los Estados miembros que           haben, neunzig Tage nach Hinterlegung\nhayan formulado la misma Declaración a            dieser Erklärung anwendbar wird, nach-\npartir de los noventa días de la fecha del        dem die Notifizierung gemäß Artikel 18\ndepósito de dicha Declaración, tras realiza-      Absatz 2 erfolgt ist.“\nda notificación a la que se refiere el apar-\ntado 2 de este mismo artículo.“\nBonn, den 24. Juni 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juli 1999\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 17. Juni 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1999                             713\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Wasserversorgungs- und Sanitärprogramm IV“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht,\ndie Regierung der Republik Guatemala –\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nGuatemala,                                                                 zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nVorhabens\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Abkommen Anwendung.\nzu vertiefen,\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArt ikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Guatemala beizutragen –                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nArt ikel 1                                republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt                                     Art ikel 3\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Ländliches            Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nWasserversorgungs- und Sanitärprogramm IV“ einen Finanzie-             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nrungsbeitrag von bis zu 17 000 000,– DM (in Worten: siebzehn           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des-           und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,        Republik Guatemala erhoben werden.\ndaß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nArt ikel 4\nrungsbeitrages erfüllt.\nDie Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\n(2) Kann die genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\naus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nder Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nfür das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nund der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vorha-           lichen Genehmigungen.\nben ersetzt werden.\nArt ikel 5\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine            Dieses Abkommen tritt am Tage nach der Mitteilung der\nselbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung ersetzt,          Regierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege           Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-       Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                        Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirc h\nSc hw eiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArévalo"]}