{"id":"bgbl2-1999-22-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":22,"date":"1999-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/22#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-22-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_22.pdf#page=19","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen","law_date":"1999-07-27T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1999                         723\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                                    Art ikel 4\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nDie Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den\n(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht       sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige         Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-          der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                 gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArt ikel 3                                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArt ikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nUsbekistan erhoben werden.                                           in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 12. Mai 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBind seil\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 27. Juli 1999\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-\nber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1991 II\nS. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft\ngetreten:\nEstland                                                    am           11. Juli 1999.\nDie Änderung wird ferner in Kraft treten für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                         am 15. September 1999\nTrinidad und Tobago                                        am 8. September 1999.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Juni 1999 (BGBl. II S. 574).\nBonn, den 27. Juli 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}