{"id":"bgbl2-1999-21-24","kind":"bgbl2","year":1999,"number":21,"date":"1999-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/21#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-21-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_21.pdf#page=28","order":24,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)","law_date":"1999-07-30T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1999\nBekanntmachung\nzur Änderung der Grundsätze zur Festlegung\nder Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavigationsdienste\nund zur Berechnung der Gebührensätze nach\ndem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit\nin der Flugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 30. Juli 1999\nDie erweiterte Kommission hat am 19. Juli 1999 den Beschluß zur Änderung\nder Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage für Strecken-\nnavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze gefaßt.\nDer Beschluß wird hiermit bekanntgemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des Geset-\nzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung\ndes Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen\nVereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren\n(BGBl. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Kosten-\nverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2\nder Verordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2615).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Dezember 1998 (BGBl. II S. 3027).\nBonn, den 30. Juli 1999\nBund esminist erium\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nDr. G r a u m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1999                                       701\nBeschluß Nr. 52\nzur Änderung der Grundsätze\nzur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage\nfür Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze\nDie erweiterte Kommission –\ngestützt auf das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung\nder Luftfahrt „EUROCONTROL“, geändert durch das am 12. Februar 1981 in Brüssel\nunterzeichnete Protokoll, insbesondere auf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(a) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates –\nfaßt folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nDie Grundsätze zur Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennaviga-\ntionsdienste werden durch die nachstehenden neuen Absätze 1.10 und 1.11 ergänzt:\n„1.10. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen gilt,\n– daß in Fällen, in denen die in den Zuständigkeitsbereich eines Staates fallenden\nStreckennavigationseinrichtungen von einer Stelle („dem Dienstleister“) bereit-\ngestellt werden, die der unabhängigen Wirtschaftsregelung unterliegt, und\n– daß in Fällen, in denen diese Wirtschaftsregelung u.a. Anreize durch die\nGebührenerhebungsregelung bietet, um eine leistungsfähige und wirksame\nDienstleistung bei möglichst niedrigen Kosten zu fördern,\ndieser Staat die Möglichkeit hat, sowohl Absatz 1.3 als auch die in Absatz 1.8\ngenannte und in Kapitel 3 und in der Anlage III beschriebene Ausgleichsregelung\nnicht anzuwenden; in diesem Falle gilt folgendes:\n(i) Die Regelungsinstanz1) überprüft die künftigen Gebühren in regelmäßigen\nAbständen und legt im voraus für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren die\nBedingungen fest, die bei der Festsetzung des Höchstbetrags des nationalen\nGebührensatzes in jedem Jahr des Prüfungszeitraums zugrunde gelegt wer-\nden;\n(ii) der vorgeschlagene nationale Gebührensatz wird jährlich gemäß den in Unter-\nabsatz (i) genannten Bedingungen berechnet und der erweiterten Kommission\ngemäß Absatz 1.11 Unterabsatz (iii) vorgelegt;\n(iii) liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann die Regelungsinstanz eine\nZwischenanpassung der Regelungsbedingungen vornehmen, die dem Dienst-\nleister auferlegt werden.\n1.11. Jeder Vertragsstaat, der sich für eine unabhängige Wirtschaftsregelung gemäß\nAbsatz 1.10 entscheidet, beachtet dabei die Grundsätze und trägt den in Anlage VII\nenthaltenen Leitlinien in vollem Umfang Rechnung. Es gelten folgende Bedingun-\ngen:\n(i) Die Vertragsstaaten konsultieren vor der Einrichtung eines neuen Systems die\nNutzer, die nationalen Dienstleister und EUROCONTROL im Hinblick auf die\nZielsetzungen, die Verfahren und den Zeitplan für das vorgeschlagene System\nund berücksichtigen die geäußerten Standpunkte.\n(ii) Vor Beginn eines jeden Prüfungszeitraums bzw. in Fällen, in denen die Rege-\nlungsinstanz eine Zwischenanpassung nach Absatz 1.10 (iii) in Erwägung zieht,\n(a) gewährleistet der Vertragsstaat, daß die einschlägigen Angaben gemäß\nAnlage VII den Nutzern zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich als\nsachkundige Teilnehmer an den Konsultationen beteiligen können;\n(b) gewährleistet der Vertragsstaat, daß zwischen der Regelungsinstanz, dem\nDienstleister und den Nutzern geeignete und sachdienliche Konsultationen\nstattfinden, so daß solide und zu rechtfertigende Vorhersagen und\nGrundsätze festgelegt werden können, die bei der Festsetzung der Rege-\nlungsbedingungen in bezug auf den Höchstbetrag des Gebührensatzes\nanzuwenden sind;\n1) Als „Regelungsinstanz“ wird eine Person oder Stelle definiert, die vom Vertragsstaat mit der Verwaltung des Systems\nder Wirtschaftsregelung beauftragt wurde, das in Übereinstimmung mit den Grundsätzen erstellt wurde.","702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1999\n(c) unterrichtet der Vertragsstaat den erweiterten Ausschuß über diese Vor-\nhersagen und\n– die von der Regelungsinstanz zugrunde gelegten voraussichtlichen\nKosten für den Prüfungszeitraum, wobei die Mustertabellen in Anlage II\nverwendet werden;\n– die von der Regelungsinstanz festgelegten Bedingungen und die Höchst-\ngrenze des sich daraus ergebenden Gebührensatzes.\n(iii) Im Rahmen jedes Prüfungszeitraums und auf jährlicher Grundlage\n– notifiziert der Vertragsstaat seine vorausgeschätzten und tatsächlichen\nKosten unter Verwendung der in Anlage II enthaltenen Mustertabellen und\ngemäß der in Absatz 1.6 beschriebenen gemeinsamen Verfahren;\n– ersucht der Vertragsstaat um die Zustimmung der erweiterten Kommission\nzu dem von ihm vorgeschlagenen Gebührensatz.\n(iv) Die Staaten treffen entsprechende Vorkehrungen für eine geeignete Ein-\nspruchsregelung, soweit dies mit ihren nationalen Rechtssystemen in Einklang\nsteht.“\nArtikel 2\nDie Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennaviga-\ntionsdienste werden durch die nachstehende neue Anlage VII ergänzt:\n„Anlage VII\nEntwurf der Leitlinien für Staaten,\ndie die Alternativregelung anwenden möchten\nReg elung sf rag en\nUnabhängigkeit und rechtliche Stellung\n– Für den Bereich der Wirtschaftsregelung sollte es eine glaubwürdige und solide institu-\ntionelle Struktur geben; die Regelungsinstanz sollte getrennt vom Dienstleister und den\nNutzern bestehen und keinen direkten Nutzen aus der finanziellen Leistungsfähigkeit\ndes Dienstleisters oder der Nutzer ziehen;\n– der Staat sollte von seiner Regelungsinstanz die Einhaltung der entsprechenden inter-\nnationalen Verpflichtungen fordern;\n– die Regelung für nationale Bereitsteller von Flugsicherungsdiensten kann eine Reihe von\nAufgaben umfassen;\n– bei der Regelungsinstanz kann es sich sowohl um eine nationale als auch um eine\nregionale Instanz handeln (d.h. der Zuständigkeitsbereich kann mehr als einen Staat\numfassen), wobei die Staaten, die eine Vereinbarung auf regionaler Ebene geschlossen\nhaben, jedoch in der Lage sein sollten, getrennte nationale Gebührensätze beizubehal-\nten;\n– die Zielsetzungen und Aufgaben der Regelungsinstanz sollten von den zuständigen\nnationalen Behörden zum Zeitpunkt der Aufnahme der Konsultationen und bei allen\nÄnderungen ihrer Zielsetzungen und Aufgaben veröffentlicht werden;\n– die Regelungsinstanz sollte nachweisen müssen, daß sie unparteiisch ist.\nZielsetzungen und Aufgaben der Regelungsinstanz\nInsgesamt werden sich die Zielsetzungen und Aufgaben der Regelungsinstanz an den\nnationalen und internationalen verkehrspolitischen Vorgaben (ggf. einschließlich militäri-\nscher Interessen) und an den von den Staaten bzw. den zuständigen internationalen Orga-\nnisationen festgelegten Vorrangregelungen orientieren. Dabei kann es Unterschiede von\neinem Staat zum anderen geben. Die für das Streckengebührensystem spezifischen Ziel-\nsetzungen und Aufgaben sollten folgendes umfassen:\nZielsetzungen\n– Förderung der Interessen der Nutzer\n– Förderung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis\nbei der Erbringung der Leistungen\n– Rechtzeitige Förderung von Investitionen im Hinblick auf eine angemessene Befriedi-\ngung der Nachfrage\n– Gewährleistung einer angemessenen Qualität und eines entsprechenden Leistungs-\nniveaus (unter Berücksichtigung der bereitgestellten Leitlinien und der gemäß dem\nLeistungsüberprüfungssystem EUROCONTROLs festgelegten Normen)\n– Berücksichtigung der Finanzlage des Dienstleisters.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1999             703\nAufgaben\n– Förderung sachdienlicher Konsultationen zwischen der Regelungsinstanz und dem\nDienstleister einerseits (gemeinsam und/oder getrennt) und den Nutzern andererseits\nsowie Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten\n– Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen (einschließlich Finanzinformatio-\nnen und zukunftsgerichtete Angaben) von seiten der Dienstleister sowie Festlegung von\neinschlägigen Standards\n– Durchführung regelmäßiger Überprüfungen der Vorhersagen der Dienstleister, der tat-\nsächlichen Kosten und Einnahmen sowie Gewährleistung der Veröffentlichung dieser\nAngaben\n– Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungsstandards\n– Festlegung der Bedingungen zur Bestimmung der Gebührenhöchstgrenze (unterliegt\nder endgültigen Genehmigung der jährlichen Gebührensätze durch die erweiterte Kom-\nmission)\n– Gewährleistung der Transparenz ihrer eigenen Verfahren durch Veröffentlichung ihrer\nBeschlüsse mit entsprechender Begründung.\nKonsult at ion\nStaaten, die sich für ein System der unabhängigen Wirtschaftsregelung entscheiden, soll-\nten anerkennen, daß sowohl die Konsultation der Nutzer als auch die Bereitstellung von\nInformationen für die Nutzer von entscheidender Bedeutung für dieses Verfahren sind.\nVerfahren\n– Die erste Konsultationssitzung ist abzuhalten, bevor ein Staat die Alternativlösung an-\nwendet. Die Staaten müssen genügend Zeit für die erste Konsultationssitzung vorsehen\nund die Nutzer, die nationalen Dienstleister und EUROCONTROL (d.h. die erweiterte\nKommission oder ihr Nachfolgegremium) konsultieren. Die Kommission wird möglicher-\nweise den Wunsch haben, die Leistungsüberprüfungskommission (PRC) und die ZGS\nzu konsultieren, und auch dem Staat steht es natürlich frei, sich von anderen Instanzen\nseiner Wahl beraten zu lassen. Die zu Konsultationszwecken übermittelten Angaben\nmüssen folgendes umfassen:\n– Status der Regelungsinstanz, Zielsetzungen und Aufgaben\n– Regelungsverfahren und Zeitplan\n– Vorschläge für künftige Konsultationen.\n– Konsultation zu Beginn eines jeden Prüfungszeitraums zwischen der Regelungsinstanz,\ndem Dienstleister und den Nutzern. Die Staaten könnten zu diesem Zeitpunkt auch den\nWunsch haben, EUROCONTROL zu konsultieren. Die Angaben müssen folgendes um-\nfassen:\n– aktuelle Kostengrundlage im Regelungsbereich\n– Kosten- und Einnahmeprognosen, Verkehrsvorhersagen, Investitionspläne und vor-\ngesehenes eingesetztes Kapital für den Prüfungszeitraum\n– Grundsätze, die die Regelungsinstanz anwenden möchte (z.B. entsprechende Kapi-\ntalkosten).\n– Die Regelungsinstanz unterbreitet Vorschläge zu den Bedingungen für Gebühren für\nden Prüfungszeitraum und ersucht um Stellungnahme zu ihren Vorschlägen, bevor ein\nBeschluß gefaßt wird.\n– Die Regelungsinstanz sollte den Dienstleister und die Nutzer erneut konsultieren, wenn\nsich die Bedingungen für die Gebühren während des Prüfungszeitraums ändern.\n– Laufende Konsultationen, wie im revidierten Übereinkommen gefordert (und gemäß den\nLeitlinien der FIFU-Gruppe zu den besten Verfahrensweisen), zwischen dem Dienst-\nleister und den Nutzern bzw. der Regelungsinstanz werden in bezug auf andere Aspekte\nder Dienstleistung durchgeführt.\nAllgemeine Grundsätze\n– Erforderliche Informationen für die Regelungsinstanz und die Nutzer: die Regelungs-\ninstanz sollte Zugang zu allen Informationen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga-\nben benötigt; sie klärt etwaige Streitigkeiten über die Frage, welche Angaben die Nutzer\nvon den Dienstleistern erhalten, wobei zu berücksichtigen ist, was gemäß den nationa-\nlen und internationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, z.B. im Hinblick auf Vertraulich-\nkeitsregelungen im geschäftlichen Bereich.\n– Die Staaten sollten gewährleisten, daß alle Nutzer oder ihre Vertreter am Konsultations-\nverfahren teilnehmen können.\nFinanzielle Ang eleg enheit en\n– Die Regelungsinstanz sollte die Markt-Renditen von solchen Unternehmen, die einem\nähnlichen Risiko unterliegen, sowie die Standpunkte der Nutzer und der Dienstleister bei\nder Festlegung einer „angemessenen Rendite“ berücksichtigen.","704                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\n– Der Regelungsinstanz steht es frei, Rückerstattungen (Clawback), Gewinnbeteiligungen\noder Obergrenzen für eine „angemessene Rendite“ aufzuerlegen; dies sollte jedoch\ndem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen werden.\n– Die Regelungsinstanz sollte in der Lage sein, Anträge des Dienstleisters oder der\nNutzer auf eine vorläufige Überprüfung zu prüfen, allerdings nur beim Vorliegen\naußergewöhnlicher Umstände, d.h. wenn entweder der Dienstleister oder die Nutzer als\nGruppe derart erheblich benachteiligt wären, daß sie ihre Aufgaben nicht finanzieren\nkönnten.\n– Die bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Gebührensätze bleiben erhalten.\n– Die jährlichen Finanzangaben, die dem erweiterten Ausschuß und der Kommission\nunterbreitet werden, sollten in dem gemeinsamen Format vorgelegt werden, wie es in\nden Grundsätzen zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennavi-\ngationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze enthalten ist.\nLeist ungsniveau\n– Die Regelungsinstanz überwacht die aufgrund internationaler Normen und mit Hilfe der\nLeitlinien im Rahmen des EUROCONTROL-Leistungsüberprüfungssystems erarbeiteten\nLeistungsstandards und setzt diese durch, um zu gewährleisten, daß der Dienstleister\nkeine Gewinne zu Lasten des Leistungsstandards erzielt.\n– Die Regelungsinstanz kann die Möglichkeit haben, Geldstrafen zu verhängen, falls das\nLeistungsniveau sinkt; dies liegt jedoch im Ermessen der einzelnen Staaten.\nVe r h ä l t n i s z w i s c h e n d e n S t a a t e n u n d EU RO C O N TRO L\nDie Staaten könnten den Wunsch haben, den erweiterten Ausschuß über die einschlägi-\ngen, auf nationaler Ebene geltenden Verfahren der Wirtschaftsregelung zu unterrichten,\num Informationen und Ratschläge auszutauschen, die für andere interessant oder hilfreich\nsein könnten.“\nArtikel 3\nDiese Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Datum des\nvorliegenden Beschlusses folgt.\nGeschehen zu Brüssel am 16. Juli 1999\nO. L i a v a a g\nVize-Präsident der Kommission"]}