{"id":"bgbl2-1999-2-9","kind":"bgbl2","year":1999,"number":2,"date":"1999-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_2.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-12-16T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["30              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1999\nsagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlos-                                    Artikel 4\nsen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2006.                                                     Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht        porten von ersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-         tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                                      Artikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAlbanien erhoben werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 5. November 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHannspeter Disdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAnastas Angjeli\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1998\nDas in Tirana am 5. November 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 5. November 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1999                               31\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Ländliche Wasserversorgung Kavaja)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\nund\nschutzes, der sozialen Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte\ndie Regierung der Republik Albanien –                   Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder einen Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe ersetzt, das/die/der die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\nAlbanien,                                                             anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu vertiefen,                                      Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nder Republik Albanien beizutragen –                                   Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    liegt.\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nfurt am Main, für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung            Republik Albanien erhoben werden.\nKavaja“ einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 1 600 000,–\nDM (in Worten: eine Million sechshunderttausend Deutsche\nMark) und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                                       Artikel 4\nund Betreuung des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis\n400 000,– DM (in Worten: vierhunderttausend Deutsche Mark) zu            Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nstellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozia-   porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nlen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,      desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nder Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungs-\nbeiträge ein Darlehen zu erhalten.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 5. November 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHannspeter Disdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAnastas Angjeli"]}