{"id":"bgbl2-1999-2-7","kind":"bgbl2","year":1999,"number":2,"date":"1999-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_2.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-12-16T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1999 27\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nüber die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation\nfür die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald\nVom 15. Dezember 1998\nDer Generalsekretär der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation\nhat dem Bundesminister des Auswärtigen mit Note vom 27. November 1998,\nwelche am 3. Dezember 1998 einging, die K ü n d i g u n g des Abkommens vom\n7. Juni 1974 über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenstation für die\nKontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Odenwald (BGBl. 1975 II\nS. 1332) notifiziert.\nDas Abkommen vom 7. Juni 1974 über die Errichtung und den Betrieb einer\nBodenstation für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michelstadt/Oden-\nwald wird deshalb nach seinem Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 des Ab-\nkommens vom 8. September 1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über das\nEuropäische Operationszentrum für Weltraumforschung\nam 1. Januar 2002\naußer Kraft treten.\nBonn, den 15. Dezember 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1998\nDas in Tirana am 28. Oktober 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 28. Oktober 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserver- und -entsorgung Kruja)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Albanien –                   haben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträ-\nAlbanien,                                                             ge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu vertiefen,           des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nder Republik Albanien beizutragen –                                   von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                    Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        und der Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       trags in der Republik Albanien erhoben werden.\nfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung\nKruja“ ein Darlehen in Höhe von 2 100 000,– DM (in Worten: zwei\nArtikel 4\nMillionen einhunderttausend Deutsche Mark) und zur Vorberei-\ntung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung               Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nund Betreuung des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu         der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\neinem Gesamtbetrag von 500 000,– DM (in Worten: fünfhundert-          sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das      trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nVorhaben die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im          der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                             Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,      erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-\ntrags ein Darlehen zu erhalten.                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 28. Oktober 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHannspeter Disdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAnastas Angjeli"]}