{"id":"bgbl2-1999-19-8","kind":"bgbl2","year":1999,"number":19,"date":"1999-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/19#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_19.pdf#page=31","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen","law_date":"1999-06-30T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. August 1999                             607\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowakischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nVom 30. Juni 1999\nDas in Preßburg am 1. Juli 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Repu-\nblik über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 22. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in der Absicht, eine Sicherheitsregelung zu schaffen, die für\nalle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen\nund\nüber Zusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die die\ndie Regierung der Slowakischen Republik –                 Überlassung von Verschlußsachen erfordern, gelten soll –\nvon dem Wunsch geleitet, die Sicherheit aller Verschlußsachen         sind wie folgt übereingekommen:\nzu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Ver-\ntragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der                                        Artikel 1\nanderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtig-\nten Behörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen                                  Begriffsbestimmung\nder öffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen               (1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhal-\nstaatlicher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stel-    tungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,\nlen der Staaten beider Vertragsparteien übermittelt wurden,           unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden von einer","608               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. August 1999\namtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung mit dem ihrer                                          Artikel 4\nSchutzbedürftigkeit entsprechenden Verschlußsachengrad ein-\nVorbereitung\ngestuft.\nvon Verschlußsachenaufträgen\n(2) Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die\nBeabsichtigt der Auftraggeber einer Vertragspartei, einen Ver-\nden Verschlußsachenauftrag erteilt und die bis zu einem be-\nschlußsachenauftrag an einen Auftragnehmer im Staatsgebiet\nstimmten Verschlußsachengrad sicherheitsüberprüft ist und über\nder anderen Vertragspartei zu vergeben, beziehungsweise be-\ngeeignete Sicherheitsvorkehrungen verfügt, um einen dem im\nauftragt er einen Auftragnehmer in seinem Staatsgebiet, dies zu\nAuftrag bestimmten Verschlußsachengrad entsprechenden\ntun, so holt die zuständige Behörde der einen Vertragspartei\nSchutz der Verschlußsachen zu gewährleisten.\nzuvor von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei\n(3) Auftragnehmer ist eine natürliche oder juristische Person,    eine Versicherung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene\ndie mit der Durchführung des Verschlußsachenauftrags beauf-          Auftragnehmer bis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad\ntragt ist und die bis zu einem bestimmten Verschlußsachengrad        sicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkeh-\nsicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkeh-       rungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der Verschluß-\nrungen verfügt, um einen dem im Auftrag bestimmten Verschluß-        sachen zu gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Ver-\nsachengrad entsprechenden Schutz der Verschlußsachen zu ge-          pflichtung der ersuchten Vertragspartei sicherzustellen, daß das\nwährleisten.                                                         Geheimschutzverfahren des überprüften Auftragnehmers in Ein-\nklang mit den innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen der\n(4) Empfänger der Verschlußsache ist die im Empfangsstaat\nersuchten Vertragspartei steht und von ihr überwacht wird.\nzuständige Stelle, der die Verschlußsache ausgehändigt wird.\n(5) Zuständige Behörden sind die Behörden einer Vertragspar-\ntei, die dieses Abkommen durchführen. Sie werden der anderen                                        Artikel 5\nVertragspartei benannt.\nDurchführung\nvon Verschlußsachenaufträgen\nArtikel 2                                 (1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde jeder Ver-\nVergleichbarkeit                            tragspartei ist dafür verantwortlich, daß jede Verschlußsache, die\nübermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachengrad\n(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Verschlußsachen-   eingestuft wird. Die für den Auftraggeber zuständige Behörde\ngrade wie folgt vergleichbar sind:                                   einer Vertragspartei teilt der für den Auftragnehmer zuständigen\nBundesrepublik Deutschland                  Slowakische Republik     Behörde der anderen Vertragspartei auf deren Anforderung die\nvorgenommenen Einstufungen der Verschlußsachen in Form\nGEHEIM                                      PRISNE TAJNE             einer Liste (Verschlußsacheneinstufungsliste) mit. In diesem Fall\nVS-VERTRAULICH                              TAJNE                    informiert gleichzeitig die für den Auftraggeber zuständige Be-\nhörde einer Vertragspartei die für den Auftragnehmer zuständige\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Verfahren gemäß dem                    Behörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-\nals Anlage beigefügten  nehmer in deren Staatsgebiet sich dem Auftraggeber gegenüber\nMerkblatt                verpflichtet hat, für die Behandlung von Verschlußsachen, die\n(2) Für Verschlußsachen des Verschlußsachengrades VS-NUR          ihm anvertraut werden, die innerstaatlichen Geheimschutzbe-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH finden die nachstehenden                      stimmungen anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der\nArtikel 3 Absatz 3, Artikel 4 und 5, Artikel 7 Absatz 1 sowie Arti-  zuständigen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung\nkel 8 keine Anwendung.                                               (Geheimschutzverpflichtung) abzugeben.\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde einer\nVertragspartei eine Verschlußsacheneinstufungsliste von der für\nArtikel 3                              den Auftraggeber zuständigen Behörde der anderen Vertrags-\nInnerstaatliche Maßnahmen                         partei angefordert und erhalten hat, bestätigt sie den Empfang\nschriftlich und leitet die Liste an den Auftragnehmer weiter.\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluß-                  (3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige\nsachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder             Behörde sicher, daß dieser die geheimschutzbedürftigen Teile\nbeim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluß-              des Auftrags entsprechend der Geheimschutzverpflichtung als\nsachenauftrag entstehen, zu schützen. Jede Vertragspartei ge-        Verschlußsache des eigenen Staates nach dem jeweiligen Ver-\nwährt derartigen Verschlußsachen mindestens den gleichen             schlußsachengrad der ihm zugeleiteten Verschlußsacheneinstu-\nGeheimschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlußsachen         fungsliste behandelt.\ndes entsprechenden Verschlußsachengrades gilt.                          (4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän-\n(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschlußsa-     digen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 bis 3 entspre-\nchen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die Ein-       chend.\nstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen und die Ver-           (5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschlußsa-\nschlußsachen ausschließlich für den angegebenen Zweck ver-           chenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise, daß an den\nwenden.                                                              geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann\n(3) Die Verschlußsachen dürfen nur solchen Personen zugäng-       begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nlich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben die Kenntnis         rungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder rechtzei-\nnotwendig machen und die nach der erforderlichen Sicherheits-        tig getroffen werden können.\nüberprüfung zum Zugang ermächtigt sind. Die Sicherheitsüber-\nprüfung muß mindestens so streng sein wie die Überprüfung für\nden Zugang zu eigenen Verschlußsachen des entsprechenden                                            Artikel 6\nVerschlußsachengrades.                                                                          Kennzeichnung\n(4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihrer Staatsgebiete        (1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren\nfür die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-   Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlassung mit\ntung der Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung dieses         dem vergleichbaren nationalen Verschlußsachengrad gekenn-\nAbkommens.                                                           zeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. August 1999                           609\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen,                                Artikel 9\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen-                                    Verletzung\naufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.                                   der Regelungen über den\n(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger               gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\neiner Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der           (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlußsachen nicht auszu-\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge-     schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\nhoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der für  Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nden Empfänger zuständigen Behörde ihre Absicht, einen Ver-\nschlußsachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs Wochen            (2) Verletzungen der Regelungen über den gegenseitigen\nim voraus mit.                                                   Schutz von Verschlußsachen werden von den zuständigen\nBehörden und Gerichten des Staates der Vertragspartei, deren\nZuständigkeit gegeben ist, nach dem Recht des Staates dieser\nVertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei\nArtikel 7\nist über das Ergebnis zu unterrichten.\nÜbermittlung von Verschlußsachen\n(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen                                  Artikel 10\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nKurierdienst befördert. Die für den Empfänger zuständige Behör-                       Kosten der Durchführung\nde bestätigt den Empfang der Verschlußsachen und leitet sie                         von Sicherheitsmaßnahmen\ngemäß den innerstaatlichen Sicherheitsbestimmungen an den           Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\nEmpfänger weiter.                                                von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\ndieser Vertragspartei selbst getragen.\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für\nein genau bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festle-\ngung von Beschränkungen – vereinbaren, daß Verschlußsachen                                    Artikel 11\nunter den Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als\ndem diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert wer-                Verhältnis zu anderen Übereinkünften\nden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport      Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die aufgrund\noder die Ausführung unangemessen erschweren könnte.              der am 8. Februar 1994 getroffenen Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß\nDeutschland und dem Ministerium der Verteidigung der Slowaki-\na) der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-        schen Republik über die Zusammenarbeit im militärischen\ngleichbaren Verschlußsachengrades ermächtigt sein;           Bereich ausgetauschten Verschlußsachen nach den Bestimmun-\ngen dieses Abkommens geschützt.\nb) bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nVerschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\nnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständi-                               Artikel 12\nge Behörde zu übergeben;\nKonsultationen\nc) die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel-\ntenden Bestimmungen verpackt sein;                              (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nvon den im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nd) die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbe-            Sicherheitsbestimmungen Kenntnis und unterrichten sich unver-\nscheinigung erfolgen;                                        züglich über Änderungen und Ergänzungen.\ne) der Befördernde einen von seiner zuständigen Sicherheits-        (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nbehörde ausgestellten Kurierausweis mit sich führen.         ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\n(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem\nUmfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im          (3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien   behörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\nfestgelegt.                                                      Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem\nStaatsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre\n(5) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN\nVerfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlußsachen,\nDIENSTGEBRAUCH können an Empfänger im Staatsgebiet der\ndie ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wur-\nanderen Vertragspartei mit der Post versandt werden.\nden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörden\nbei der Feststellung, ob solche Informationen, die ihr von der\nanderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, aus-\nArtikel 8                           reichend geschützt werden. Die Einzelheiten werden von den\nzuständigen Behörden festgelegt.\nBesuche\n(1) Besuchern aus dem Staatsgebiet einer Vertragspartei wird\nArtikel 13\nim Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nschlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluß-                        Inkrafttreten, Geltungsdauer,\nsachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der                            Änderung, Kündigung\nzuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei               (1) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind auf deut-\ngewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderli- scher Seite die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nchen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlußsachen        treten erfüllt. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten (30.) Tag\nermächtigt sind.                                                 nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Slowakischen\n(2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-   Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitge-\npartei, in deren Staatsgebiet sie einreisen, nach den in diesem  teilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nStaatsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf bei-     Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzelhei-   dieser Notifikation.\nten der Anmeldung mit und stellen sicher, daß der Schutz perso-     (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nnenbezogener Daten eingehalten wird.                             Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung","610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. August 1999\neiner Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Weg schrift-         hin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu behandeln,\nlich kündigen. Die Kündigungsfrist beginnt am Tag des Eingangs        solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.\nder Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\n(4) Dieses Abkommen und das als Anlage beigefügte Merkblatt\n(3) Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkom-          können nur mit schriftlicher Zustimmung beider Vertragsparteien\nmens übermittelten oder entstandenen Verschlußsachen weiter-          geändert oder ergänzt werden.\nGeschehen zu Preßburg am 1. Juli 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBuerst ed d e\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nGajd os\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nBehandlung von deutschen Verschlußsachen (VS) des Verschlußsachengrades\nVS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)\n1. VS des Verschlußsachengrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich gemacht\nwerden, die Kenntnis erhalten müssen (Grundsatz: Kenntnis nur, wenn nötig). Den\nzugangsberechtigten Personen ist dieses Merkblatt bekannt zu geben.\n2. Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit zu bewahren. Mitarbeiter, die sich zur Ein-\nhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet erweisen, sind von der Bearbeitung der VS\nauszuschließen.\n3. Die Aufbewahrung von VS-NfD erfolgt in geschlossenen Räumen, Schränken oder\nSchreibtischen.\n4. Eine Weitergabe von VS-NfD erfolgt durch Boten oder Versand im verschlossenen\nUmschlag. Es ist sicherzustellen, daß die VS von Unbefugten nicht eingesehen werden\nkönnen.\n5. Ist beabsichtigt, VS-NfD Privatpersonen oder Unternehmen zugänglich zu machen,\nsind diese vertraglich zur Einhaltung der Regeln dieses Merkblatts zu verpflichten.\nGleiches gilt, wenn die Privatperson oder das Unternehmen die VS-NfD eingestufte VS\nan einen Dritten weitergeben müssen.\n6. Werden VS-NfD mit Informationstechnik verarbeitet oder weitergeleitet, sind zur Wah-\nrung der Vertraulichkeit analog geeignete informationstechnische, materielle oder\norganisatorische Maßnahmen zu treffen."]}