{"id":"bgbl2-1999-18-6","kind":"bgbl2","year":1999,"number":18,"date":"1999-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/18#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_18.pdf#page=20","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR","law_date":"1999-06-24T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999\nbei der Feststellung, ob solche Informationen, die ihr von der            (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nanderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, aus-\nreichend geschützt werden. Die Einzelheiten werden von den                (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung\nzuständigen Behörden festgelegt.                                       dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertragspartei\nein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den Vertrags-\nparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf-\nArtikel 13                                genommen.\nInkrafttreten, Geltungsdauer,\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nÄnderung, Kündigung\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Weg\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die           schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-\nRegierung der Republik Litauen der Regierung der Bundesrepu-           ser Vereinbarung übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nblik Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Voraus-     standenen Verschlußsachen weiterhin nach den Bestimmungen\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der        des Artikels 2 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstu-\nTag des Eingangs der Notifikation.                                     fung dies erfordert.\nGeschehen zu Wilna am 5. März 1998 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Rosengarten\nFür die Regierung der Republik Litauen\nJonas Rudalevicius\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets TIR\nVom 24. Juni 1999\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen\nWarentransport mit Carnets TIR (BGBl. 1979 II S. 445) wird nach seinem Arti-\nkel 53 Abs. 2 für\nSyrien, Arabische Republik                                             am 11. Juli 1999\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten\nVorbehalts nach Artikel 58 Abs. 1 zu Artikel 57 Abs. 2 bis 6 (Beilegung von\nStreitigkeiten)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Juni 1998 (BGBl. II S. 1567).\nBonn, den 24. Juni 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}