{"id":"bgbl2-1999-18-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":18,"date":"1999-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/18#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_18.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen","law_date":"1999-06-23T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999                             569\nArtikel 7                                                            A r t i k e l 10\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,          Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-         auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der\nsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch          beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen\nvon Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen        dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Emp-\ndieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-            fehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammen-\nkeiten unterstützen.                                                arbeit zu erarbeiten.\nArtikel 8                                                            A r t i k e l 11\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisatio-          tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nnen sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugend-        staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nbildung zu fördern.                                                 mens erfüllt sind.\nArtikel 9                                                            A r t i k e l 12\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-             Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und be-           verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere\nstrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbe-       fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\nsondere zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.               von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Managua am 29. Oktober 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nErnesto Leal\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nVom 23. Juni 1999\nDas in Wilna am 5. März 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 17. Mai 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","570                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           von den nationalen Regelungen der Vertragsparteien für die\nÄnderung beziehungsweise Aufhebung von Verschlußsachen-\nund\ngraden. Die Verschlußsachen werden ausschließlich für den\ndie Regierung der Republik Litauen –             angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlußsachen dürfen\ninsbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht wer-\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlußsachen zu ge-    den, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.\nwährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspar-\ntei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen Ver-      (3) Die Verschlußsachen dürfen nur Personen zugänglich\ntragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Behörden   gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung\noder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der öffentlichen    setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so\nVerwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staatlicher Verträ-     streng sein muß wie die für den Zugang zu nationalen Verschluß-\nge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder  sachen der entsprechenden Einstufung.\nübermittelt wurden,                                                  (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nfür die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-\ngeleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-    tung der Regelungen dieses Abkommens.\nseitigen Schutz von Verschlußsachen zu schaffen, die für alle\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über                                      Artikel 3\nZusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die einen Aus-\ntausch von Verschlußsachen mit sich bringen, gelten soll –                                    Vorbereitung\nvon Verschlußsachenaufträgen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-\ntrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nArtikel 1                            tragspartei zu vergeben, bzw. beauftragt sie einen Auftragneh-\nmer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der\nBegriffsbestimmung\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-\nund Vergleichbarkeit\nrung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer\n(1) Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind im          bis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad sicherheits-\nöffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,        überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-\nGegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstel-      fügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlußsachen zu\nlungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit      gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung\nvon einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung einge-     sicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des überprüf-\nstuft.                                                            ten Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheim-\n(2) Die Vertragsparteien stellen fest, daß folgende Verschluß- schutzbestimmungen steht und von der Regierung überwacht\nsachengrade vergleichbar sind:                                    wird.\nBundesrepublik Deutschland                 Republik Litauen                                      Artikel 4\nGEHEIM                                     SLAPTAI                                           Durchführung\nvon Verschlußsachenaufträgen\nVS-VERTRAULICH                             SLAPTAI\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH              NAUDOTIS TARNYBOJE\nantwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-\nDie litauische Seite wird „SLAPTAI“-Verschlußsachen für die ent-  trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-\nsprechende deutsche Einstufung mit dem ergänzenden Hinweis        grad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer\n„GEHEIM“ oder „VS-VERTRAULICH“ versehen.                          zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser\n(3) Für Verschlußsachen des Verschlußsachengrads VS-NUR        in Form einer Liste (Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorge-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/NAUDOTIS TARNYBOJE finden                  nommenen Verschlußsachen-Einstufungen mit. In diesem Falle\ndie nachstehenden Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4, Artikel 6  unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige\nAbsatz 1 sowie Artikel 7 keine Anwendung.                         Behörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-\nnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für\ndie Behandlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut\nArtikel 2\nwerden, die Geheimschutzbestimmungen seiner eigenen Regie-\nInnerstaatliche Maßnahmen                      rung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zuständi-\ngen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung (Geheim-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nschutzverpflichtung) abzugeben.\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsa-\nchen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim          (2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine\nAuftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlußsachen-          Verschlußsacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber\nauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver-      zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie\nschlußsachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im      den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftragneh-\nVerfahren für eigene Verschlußsachen des entsprechenden Ver-      mer weiter.\nschlußsachengrads gilt.\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige\n(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschlußsa-  Behörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbe-\nchen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die Ein-    dürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutzver-\nstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen, unabhängig      pflichtung als Verschlußsache des eigenen Staates nach dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999                            571\njeweiligen Verschlußsachengrad der ihm zugeleiteten Verschluß-                                 Artikel 7\nsacheneinstufungsliste behandelt.\nBesuche\n(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän-      (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\ndigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 und 3 entspre-     wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nchend.                                                            schlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschlußsa-\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschlußsa-    chen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der\nchenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise an den             zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann         gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderli-\nbegonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-        chen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlußsachen\nrungen beim Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig         ermächtigt sind.\ngetroffen werden können.                                             (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\npartei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nArtikel 5                            Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf\nbeiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\nKennzeichnung\nheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, daß der Schutz per-\n(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren sonenbezogener Daten eingehalten wird.\nEmpfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlassung mit\ndem gemäß Artikel 1 Absatz 2 vergleichbaren nationalen Ver-                                    Artikel 8\nschlußsachengrad gekennzeichnet.\nVerletzung der Regelungen\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen,                 über den Schutz von Verschlußsachen\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen-\naufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.                  (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlußsachen nicht auszu-\nschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\n(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger      Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\neiner Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der\n(2) Verletzungen der Regelungen über den Schutz von Ver-\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge-\nschlußsachen werden von den zuständigen Behörden und\nhoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,\nnach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.\neinen Verschlußsachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs\nDie andere Vertragspartei soll auf Anforderung diese Ermittlun-\nWochen im voraus mit.\ngen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nArtikel 6\nArtikel 9\nÜbermittlung von Verschlußsachen                                      Kosten der Durchführung\n(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen                         von Sicherheitsmaßnahmen\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen            Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den      von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\nEmpfang der Verschlußsache und leitet sie gemäß den nationa-      der anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nlen Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen an den\nEmpfänger weiter.\nArtikel 10\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nZuständige Behörden\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\nBeschränkungen – vereinbaren, daß Verschlußsachen unter den          Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nBedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem diplo-       Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nmatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen,   sind.\nsofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die\nAusführung unangemessen erschweren könnte.                                                    Artikel 11\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß                                                Verhältnis\nzu anderen Übereinkünften\n– der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-\ngleichbaren Verschlußsachengrads ermächtigt sein;                 Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende bereichs-\nbezogene Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluß-\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nsachen geregelt wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen\nVerschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis-\nnicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.\nses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nBehörde zu übergeben;\nArtikel 12\n– die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel-\ntenden Bestimmungen verpackt sein;                                                      Konsultationen\n– die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbeschei-            (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nnigung erfolgen;                                               von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nRegelungen über den Schutz von Verschlußsachen Kenntnis.\n– der Befördernde einen von der für die versendende oder die\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nempfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde ausge-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nstellten Kurierausweis mit sich führen.\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\n(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-\nUmfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im\nbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\nEinvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem\n(5) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN              Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre\nDIENSTGEBRAUCH/NAUDOTIS TARNYBOJE können an Emp-                  Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlußsachen,\nfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post   die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wur-\nversandt werden.                                                  den, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde"]}