{"id":"bgbl2-1999-18-4","kind":"bgbl2","year":1999,"number":18,"date":"1999-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/18#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_18.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1999-06-23T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999               567\nde la présente convention, seront                 Übereinkommen übermittelt werden, ist\naccompagnés d’une traduction dans                 eine Übersetzung in eine der offiziellen\nl’une des langues officielles du Conseil          Sprachen des Europarats beizufügen.\nde l’Europe.\n5. Articel 24:                                     5. Artikel 24:\nAu sens de la présente convention, par            Als rumänische Justizbehörden im\nautorités judiciaires roumaines on com-           Sinne des Übereinkommens gelten die\nprend: les instances judiciaires, les par-        Gerichte, die Staatsanwaltschaften bei\nquets auprès de celles-ci, le Ministère           den Gerichten, das Ministerium der\nde la Justice et le Parquet auprès de la          Justiz und die Staatsanwaltschaft beim\nCour Suprême de Justice et, pour les              Obersten Gerichtshof sowie – für die\ndemandes d’entraide judiciaire aux-               Rechtshilfeersuchen, auf die Artikel 15\nquelles se réfère l’article 15, para-             Absatz 3 Bezug nimmt – das Ministeri-\ngraphe 3, le Ministère de l’Intérieur.            um des Innern.\n6. Article 23:                                     6. Artikel 23:\nLes frais occasionnés par l’accomplis-            Die durch die Erledigung der Rechtshil-\nsement des demandes d’entraide judi-              feersuchen verursachten Kosten wer-\nciaire seront couverts par les autorités          den von den ersuchenden Justizbehör-\njudiciaires requérantes.»                         den getragen.“\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Übereinkom-\nmen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124) ist nach seinem\nArtikel 5 Abs. 3 für\nRumänien                                                              am 15. Juni 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. März 1998 (BGBl. II S. 770) und vom 20. April 1999 (BGBl. II S. 395).\nBonn, den 22. Juni 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 1999\nDas in Managua am 29. Oktober 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11\nam 25. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","568                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene sowie der\nSchul- und Berufsbildungsverwaltungen werden die Vertragspar-\nund\nteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                  gen, bemüht sein,\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,\nstützen;\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und        2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\ndie gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur            tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes              und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-\nfördern werden –                                                          und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nsind wie folgt übereingekommen:                                        didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informati-\nonsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entspre-\nArtikel 1                                    chender Fachausstellungen zu fördern;\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige      4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei           und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                   gen zu fördern.\nArtikel 2                                                            Artikel 4\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen            Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nRechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und         qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-\nerzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei       ren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung\nim eigenen Land erleichtern und fördern.                              von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbei-\nten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür\n(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des        bestehen.\nAbsatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil-\ndungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftli-                                     Artikel 5\nche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften die-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nser Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandte oder ander-\nSprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens\nweitig im offiziellen Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kulturell\ndes anderen Landes zu fördern.\noder pädagogisch tätige Einzelpersonen gleichgestellt.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\nArtikel 6\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichge-\nstellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rah-            Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung      Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich\nihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen bei der        die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nEin- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- und Ausfuhr ihrer       bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-\npersönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der Erteilung      ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, ins-\nder notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.                    besondere\nDie in Absatz 2 genannten Fachkräfte können mit zeitlich              1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nbeschränkter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das mindestens                  staltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-\nsechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die             ren künstlerischen Darbietungen;\nDauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen.                         2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\n(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige            tion von Vorträgen und Vorlesungen;\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per-        3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nsonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden              der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe-\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.                       sondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bil-\n(5) Der Status der Deutschen Schule in Managua wird durch              denden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\neine gesonderte Vereinbarung geregelt, sofern eine der Vertrags-          Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nparteien dies für erforderlich halten sollte.                             ähnlichen Veranstaltungen;\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nArtikel 3                                    lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher           5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen            schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur."]}