{"id":"bgbl2-1999-18-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":18,"date":"1999-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_18.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1999-05-17T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["564                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 17. Mai 1999\nDas in Eriwan am 27. Juli 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 7. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             IDA-Konditionen (0,75 % Zinsen, 10 Freijahre, 40 Jahre Laufzeit)\nvon bis zu insgesamt 38 500 000,– DM (in Worten: achtund-\nund\ndreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) und einen\ndie Regierung der Republik Armenien –                Finanzierungsbeitrag von bis zu 1 500 000,– DM (in Worten: eine\nMillion fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        jedes der nachfolgend aufgeführten Vorhaben nach Prüfung des-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nArmenien,\n– ein Darlehen von bis zu 27 500 000,– DM (in Worten: sieben-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         undzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         das Vorhaben Rehabilitierungsmaßnahmen im Stromübertra-\nzu vertiefen,                                                         gungsbereich,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      – ein Darlehen von bis zu 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Mil-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            lionen Deutsche Mark) für das Vorhaben Kreditlinie zur Förde-\nrung privater Unternehmen der Klein- und Mittelindustrie (KMU),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   – ein Darlehen von bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millio-\nin der Republik Armenien beizutragen,                                 nen Deutsche Mark) für das Vorhaben Verbesserung der kom-\nmunalen Infrastruktur,\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 5. November          – einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 1 500 000,– DM (in Wor-\n1997 in Bonn –                                                        ten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für die\nEinrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 1\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nes der Regierung der Republik Armenien und anderen, von bei-       führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von           der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Darlehen zu  Abkommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1999                                   565\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                        Artikel 3\nnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                     Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Armenien\nland und der Regierung der Republik Armenien durch andere                   erhoben werden.\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                   Die Regierung der Republik Armenien überläßt bei den sich\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie              aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-                Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nhen und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge,                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-                 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nvorschriften unterliegen.                                                   men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-          gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem             gen.\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.                                                      Artikel 5\n(3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht                    Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für            Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von              republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vor-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                     aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                              Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 27. Juli 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. M ü l l e r - H o l t k e m p e r\nFür die Regierung der Republik Armenien\nDarbinian"]}