{"id":"bgbl2-1999-17-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":17,"date":"1999-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_17.pdf#page=30","order":3,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","law_date":"1999-06-15T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nVom 15. Juni 1999\nDie in Bonn durch Notenwechsel vom 20. Januar 1998/17. Mai 1999\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur\nÄnderung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Austausch von\nGastarbeitnehmern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft vom 2. Februar 1955 (BAnz. Nr. 48 vom 10. März\n1955) in der durch Notenwechsel vom 27. Januar/14. April 1994 (BGBl. II S. 779)\ngeänderten Fassung ist nach ihrem letzten Absatz\nam 17. Mai 1999\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1999\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nBuchheit\nSchweizerische Botschaft                                     Bonn, den 20. Januar 1998\nDie Schweizerische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik\nDeutschland und beehrt sich, mit Bezug auf die Vereinbarung über den Austausch von\nGastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der\nBundesrepublik Deutschland vom 2. Februar 1955, im Auftrag des Schweizerischen Bun-\ndesrates vorzuschlagen, die Altersgrenze für Gastarbeitnehmer von 30 auf 35 Jahre zu\nerhöhen und dementsprechend den Artikel 2 der Vereinbarung wie folgt zu ändern:\n„Artikel 2\nAls Gastarbeitnehmer können Hand- und Geistesarbeiter männlichen oder weiblichen\nGeschlechts beschäftigt werden. Sie sollen über eine abgeschlossene berufliche Ausbil-\ndung verfügen und in der Regel das 18. Altersjahr vollendet und das 35. Altersjahr nicht\nüberschritten haben.“\nFalls dieser Vorschlag die Zustimmung der Bundesregierung findet, hat die Botschaft\ndie Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwortnote des Auswärtigen\nAmtes eine Übereinkunft über die Änderung der genannten Vereinbarung bilden.\nDie Schweizerische Botschaft benutzt auch diese Gelegenheit, das Auswärtige Amt der\nBundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999           535\nAuswärtiges Amt                                                     Bonn, den 17. Mai 1999\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 05/98 der Schweizeri-\nschen Botschaft vom 20. Januar 1998 zu bestätigen, mit der die Schweizerische Botschaft\nim Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Bezug auf die Ver-\neinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Februar 1955\nvorschlägt, die Altersgrenze für Gastarbeitnehmer von 30 auf 35 Jahre zu erhöhen und\ndementsprechend den Artikel 2 der Vereinbarung wie folgt zu ändern:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mitzuteilen, daß sich\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Regierung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft einverstanden erklärt. Die Verbalnote der Schweize-\nrischen Botschaft und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen den\nbeiden Regierungen, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nSchweizerische Botschaft\nGotenstraße 156\n53175 Bonn"]}