{"id":"bgbl2-1999-17-2","kind":"bgbl2","year":1999,"number":17,"date":"1999-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_17.pdf#page=28","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-05-27T00:00:00Z","page":532,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Mai 1999\nDas in Baku am 21. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 21. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1999\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Aserbaidschanischen Republik beizutragen,\nund\ndie Regierung der Aserbaidschanischen Republik –           unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Verhandlungen\nzwischen beiden Regierungen vom 8. bis 9. Juli 1998 in Bonn –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaid-           sind wie folgt übereingekommen:\nschanischen Republik,\nArtikel 1\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nzu vertiefen,                                                    es der Regierung der Aserbaidschanischen Republik oder ande-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       Main, folgende Beiträge zu erhalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999                            533\n1. Darlehen bis zu insgesamt 40 000 000 DM (in Worten: vierzig           (2) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik, soweit\nMillionen Deutsche Mark) für die Vorhaben                         sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\na) „Programm zur Förderung von kleinen und mittleren\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nUnternehmen“ bis zu 10 000 000 DM (in Worten: zehn\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nMillionen Deutsche Mark),\nb) „Rehabilitierungsprogramm Stromübertragung“ bis zu                (3) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik, soweit\n30 000 000 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche         sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nMark),                                                       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt         über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nworden ist;\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Nummer 1                                           Artikel 3\nBuchstabe a genannten Vorhabens „Programm zur För-                   Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik stellt die\nderung von kleinen und mittleren Unternehmen“ bis zu              Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\n2 000 000 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark).           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             in der Aserbaidschanischen Republik erhoben werden.\nland und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Aserbaidschanischen Republik zu einem späteren             Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik überläßt bei\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-            den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben          Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-         und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nnannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\neine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\nnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in\ngungen.\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Regierung der Aserbaidschanischen Republik verpflichtet\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         sich, allen Personen, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in die\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          Aserbaidschanische Republik reisen, nach Ankündigung einer\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-            solchen Reise durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der\nlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,         Vertretung der Aserbaidschanischen Republik in der Bundes-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-           republik Deutschland, jeweils unentgeltlich eine Einreisegeneh-\nvorschriften unterliegen.                                             migung innerhalb von maximal fünf Werktagen zu erteilen.\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren                                Artikel 6\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzie-\nrungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Frist mit Ablauf des Jahres 2006.                                 Kraft.\nGeschehen zu Baku am 21. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, aserischer und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des aserischen Wortlauts ist der russische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Siebeck\nFür die Regierung der Aserbaidschanischen Republik\nScharifov"]}