{"id":"bgbl2-1999-17-13","kind":"bgbl2","year":1999,"number":17,"date":"1999-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/17#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-17-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_17.pdf#page=43","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"The Chesapeake Center, Inc.\"","law_date":"1999-06-22T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999            547\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 24. September\n1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Resource Consultants, Inc.“ außer Kraft.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 006 vom\n30. März 1999 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 30. März\n1999 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 24. September 1998\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Resource Consultants, Inc.“ außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“\nVom 22. Juni 1999\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982\nII S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 31. März 1999,\ngeändert durch Vereinbarung vom 18. Mai 1999, eine Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünsti-\ngungen an das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. März 1999\nin Kraft getreten; die beiden deutschen Antwortnoten werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999\nAuswärtiges Amt                                                   Bonn, den 31. März 1999\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 168 vom 31. März 1999 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit der Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die\nRegierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „The Chesapeake\nCenter, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreu-\nung für Personen, die von Mißbrauch und häuslicher Gewalt betroffen sind, für die Streit-\nkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer DADA 10-95-D-0028).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das Unter-\nnehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit im Rahmen die-\nses Vertrags Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-\ngende Dienstleistungen erbringen:\nKlinische Untersuchung und Behandlung von Personen, die von Mißbrauch und häus-\nlicher Gewalt betroffen sind. Dieser Vertrag umfaßt die folgenden Berufe: Sozialarbei-\nter, Familienberater, Kinderpsychologen.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag Nr. DADA 10-95-D-0028 zwi-\nschen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „The\nChesapeake Center, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen endet. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999          549\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 168 vom\n31. März 1999 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 31. März\n1999 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn","550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999\nAuswärtiges Amt                                                    Bonn, den 18. Mai 1999\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 211 vom 18. Mai 1999 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter Bezug auf die durch Noten-\nwechsel vom 31. März 1999 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „The Ches-\napeake Center, Inc.“ im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika fol-\ngende Änderungsvereinbarung vorzuschlagen:\n1. In Nummer 1 zweiter Textabsatz Satz 2 der Vereinbarung vom 31. März 1999 zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „The Chesapeake Center. Inc.“ werden nach dem Wort „Kinderpsycho-\nlogen“ die Worte „und examinierte Krankenschwestern“ eingefügt. Der geänderte Satz\nlautet dann wie folgt: „Dieser Vertrag umfaßt folgende Berufe: Sozialarbeiter, Familien-\nberater, Kinderpsychologen und examinierte Krankenschwestern.“\n2. Diese Änderung soll als mit rückwirkender Rechtswirkung ab 31. März 1999 vereinbart\ngelten.\n3. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Änderungsvereinbarung zur eingangs genannten Vereinbarung vom 31. März 1999\nbilden, deren rückwirkende Rechtswirkung mit 31. März 1999 festgelegt ist.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, daß Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 211 vom\n18. Mai 1999 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zur eingangs genannten\nVereinbarung vom 31. März 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, deren rückwirkende Rechts-\nwirkung zum 31. März 1999 festgelegt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn"]}