{"id":"bgbl2-1999-17-12","kind":"bgbl2","year":1999,"number":17,"date":"1999-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/17#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-17-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_17.pdf#page=41","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Resource Consultants, Inc.\" sowie des Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung","law_date":"1999-06-22T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999  545\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nVom 22. Juni 1999\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung\nvom 22. Juni 1979 (BGBl. 1975 II S. 773; 1995 II S. 771) ist nach seinem Arti-\nkel XXII Abs. 2 für\nMauretanien                                                am 11. Juni 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 1999 (BGBl. II S. 433).\nBonn, den 22. Juni 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“\nsowie des Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung\nVom 22. Juni 1999\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 30. März 1999 eine\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-\nungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. März 1999\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nGemäß dieser Vereinbarung tritt gleichzeitig die Vereinbarung vom 24. Sep-\ntember 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-\nungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“\n(BGBl. 1999 II S. 38) außer Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1999\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1999\nAuswärtiges Amt                                                  Bonn, den 30. März 1999\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 006 vom 30. März 1999 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit der Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen, folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die\nRegierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Resource Consul-\ntants, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung\nfür aus dem Dienst ausscheidende Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu\nschließen (Vertragsnummer: DASW 01-98-D-0070). Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag\nNr. MDA 903-91-C-0179 mit demselben Unternehmen, dem durch die Vereinbarung vom\n24. September 1998 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt worden sind.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das Unter-\nnehmen „Resource Consultants, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit auch im Rahmen\ndes neuen Vertrags Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. Das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-\ngende Dienstleistungen erbringen:\nInformationsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Pensionierung oder das Aus-\nscheiden aus dem Dienst und Seminare zur Planung der Arbeitsplatzsuche für aus-\nscheidende Mitglieder der Truppe, ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder. Dieser Vertrag umfaßt die folgenden Berufe: Militärische Laufbahnberater.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag Nr. DASW 01-98-D-0070 zwi-\nschen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen\n„Resource Consultants, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten\nDienstleistungen endet. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-"]}