{"id":"bgbl2-1999-16-12","kind":"bgbl2","year":1999,"number":16,"date":"1999-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-16-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_16.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts","law_date":"1999-06-16T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999               493\nBekanntmachung\nder Vereinbarungen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nVom 16. Juni 1999\nÜber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäi-      rungsvereinbarung) vom 26. November 1991, die nach\nschen Patentamts sind folgende Vereinbarungen zwi-              ihrem Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Kraft getreten ist.\nund der Europäischen Patentorganisation geschlossen         4. Vereinbarung zur Verlängerung der Vereinbarung vom\nworden:                                                         26. November 1991 zur Änderung des Abkommens\n1. Abkommen über die Errichtung der Dienststelle Berlin         vom 19. Oktober 1977 über die Errichtung der Dienst-\ndes Europäischen Patentamts (Berlinabkommen) vom             stelle Berlin des Europäischen Patentamts vom\n19. Oktober 1977, das nach seinem Artikel 17 am              8. Dezember 1995, die nach ihrem Artikel 2 am\n1. Juni 1978 in Kraft getreten ist.                          26. März 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft\n2. Zusatzabkommen zum Abkommen über die Errichtung              getreten ist.\nder Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts      5. Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom\nvom 19. Oktober 1977, das nach seinem Artikel 9 am           19. Oktober 1977 über die Errichtung der Dienststelle\n18. Dezember 1978 mit Wirkung vom 1. Juni 1978 in            Berlin des Europäischen Patentamts (2. Pauschalisie-\nKraft getreten ist.                                          rungsvereinbarung) vom 25. Juli 1997, die nach ihrem\n3. Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom                  Artikel 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft\n19. Oktober 1977 über die Errichtung der Dienststelle        getreten ist.\nBerlin des Europäischen Patentamts (1. Pauschalisie-     Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 1999\nBund esminist erium d er Just iz\nIm Auftrag\nSc hmid - Dw ert mann","494                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          stelle für erforderlich hält. Diese Gegenstände werden in einer\ngemeinsam zu erstellenden Liste erfaßt und von einem von den\nund\nVertragsparteien im Einvernehmen bestellten Sachverständigen\ndie Europäische Patentorganisation,             bewertet. Der von der Organisation an die Bundesrepublik\ngegründet durch das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973         Deutschland zu entrichtende Kaufpreis entspricht dem von dem\nüber die Erteilung europäischer Patente,          Sachverständigen ermittelten Schätzwert.\nnachstehend „die Organisation“ genannt –\n(2) Die Veräußerung der in Absatz 1 genannten Gegenstände\ngestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über      erfolgt, wie sie stehen und liegen. Eine Haftung der Bundesrepu-\ndie Erteilung europäischer Patente, nachstehend „das Überein-   blik Deutschland wegen Sachmängel ist ausgeschlossen.\nkommen“ genannt,                                                   (3) Der Kaufpreis ist in fünf gleich hohen Jahresraten zu ent-\nrichten; die erste Rate wird drei Monate nach der Übertragung\ngestützt auf das Protokoll über die Zentralisierung des      der Gegenstände fällig. Soweit die Bundesrepublik Deutschland\neuropäischen Patentsystems und seine Einführung, nachstehend    in einem Jahr Mehrkosten nach Artikel 10 Absatz 2 zu erstatten\n„das Protokoll“ genannt,                                        hat, können Zahlungspflichten der Bundesrepublik Deutschland\nmit der Kaufpreisrate des betreffenden Jahres verrechnet wer-\nin der Erwägung, daß zu dem Zeitpunkt, von dem ab europäi-   den.\nsche Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt ein-\ngereicht werden können, in Berlin zum Zwecke der Durchführung                                      Art ikel 3\nvon Recherchen für europäische Patentanmeldungen eine Dienst-                                  Üb ert ragung\nstelle des Europäischen Patentamts errichtet wird;                             d er Rec herc hend o k um ent at io n\nin dem Bestreben, die für die rechtzeitige Eröffnung der        (1) Die Bundesrepublik Deutschland überträgt der Organisa-\nDienststelle Berlin des Europäischen Patentamts erforderlichen  tion für die Zwecke der Dienststelle Berlin des Europäischen\nVoraussetzungen zu schaffen –                                   Patentamts unentgeltlich zu Eigentum die in Anhang I näher be-\nzeichnete Recherchendokumentation (systematische Dokumen-\nhaben folgendes vereinbart:                                  tation, Dateien). Die Übergabe der Recherchendokumentation\nerfolgt mit der Überlassung der Diensträume, in denen diese\nDokumentation untergebracht ist.\nKapitel I                           (2) Der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts steht\nUnterbringung und Ausstattung                  diese Recherchendokumentation einschließlich der zukünftigen\nder Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts        Ergänzungen zur unentgeltlichen Mitbenutzung zur Verfügung. Die\nEinzelheiten der Mitbenutzung werden durch abgestimmte Ver-\nwaltungsvorschriften des Präsidenten des Deutschen Patentamts\nArt ikel 1\nund des Präsidenten des Europäischen Patentamts geregelt.\nRäum e d er Dienst st elle\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland überläßt der Organisation                                    Art ikel 4\nzur Unterbringung der Dienststelle Berlin des Europäischen Pa-                                M it b enut zung\ntentamts gemäß einem Zusatzabkommen, das Bestandteil die-                        d er zent ralen Dokument at ion\nses Abkommens wird, Räume im Gebäude des ehemaligen\nReichspatentamts.                                                  Der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts steht die\nzentrale Dokumentation der Dienststelle Berlin des Deutschen\n(2) Lage und Fläche der in Absatz 1 genannten Räume sind in  Patentamts einschließlich der Bibliothek zur unentgeltlichen Mit-\nden dem Zusatzabkommen beigefügten Anhängen wiederge-           benutzung zur Verfügung. Die Einzelheiten der Mitbenutzung\ngeben.                                                          werden durch abgestimmte Verwaltungsvorschriften des Prä-\n(3) Sollte das Anwachsen der Dokumentation zu einer Erwei-   sidenten des Deutschen Patentamts und des Präsidenten des\nterung des Raumbedarfs führen, so wird die Bundesrepublik       Europäischen Patentamts geregelt.\nDeutschland der Organisation auf deren Wunsch in angemesse-\nnem Umfang weitere Räume zu den im Zusatzabkommen festge-                                          Art ikel 5\nlegten Bedingungen überlassen.\nM it b enut zung\ns o n s t i g e r Ei n r i c h t u n g e n u n d D i e n s t e d e r\nArt ikel 2\nDienst st elle Berlin d es Deut sc hen Pat ent amt s\nAusst at t ung d er Dienst st elle\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland veräußert und überträgt   gegenüber der Organisation bereit, der Dienststelle Berlin des\nder Organisation zu Eigentum die in den zur Nutzung überlasse-  Europäischen Patentamts die Mitbenutzung weiterer Einrichtun-\nnen Räumen befindlichen Einrichtungsgegenstände und Gerät-      gen und Dienste der Dienststelle Berlin des Deutschen Patent-\nschaften. Die Übertragung umfaßt nur die Gegenstände, die die   amts zu gestatten, soweit eine solche Mitbenutzung technisch\nOrganisation für das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienst-   durchführbar ist und von der Organisation gewünscht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                                     495\n(2) Die Einzelheiten und Bedingungen einer solchen Mitbenut-              sichergestellt. Die Ausgleichszulage wird durch allgemeine Ge-\nzung – insbesondere auch die Frage der Kostenbeteiligung –                   haltssteigerungen aufgezehrt.\nwerden zu gegebener Zeit durch eine Ergänzung zum Zusatzab-                     (2) Als Gesamtnettodienstbezüge vor dem Zeitpunkt der\nkommen nach Artikel 1 Absatz 1 oder, soweit dies möglich ist,                Übernahme gelten die Bruttobezüge – einschließlich der Ver-\ndurch abgestimmte Verwaltungsvorschriften des Präsidenten                    günstigungen nach dem Berlinförderungsgesetz vom 29. Okto-\ndes Deutschen Patentamts und des Präsidenten des Euro-                       ber 1970, der Zuwendung nach dem Gesetz über die jährliche\npäischen Patentamts geregelt.                                                Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (in der Fassung vom\n18. Dezember 1975) beziehungsweise nach dem Tarifvertrag\nüber eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973\nKapitel II                                  oder nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwen-\nPersonal                                    dung für Arbeiter des Bundes vom 12. Oktober 1973 und des\nUrlaubsgeldes – abzüglich der Steuern und der eventuellen\nSozialversicherungsbeiträge (Anteil der Bediensteten an den\nArt ikel 6                                  Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung). Als Ge-\nPlanst ellen                                   samtnettodienstbezüge der Beamten des Europäischen Patent-\namts gelten die Bruttobezüge abzüglich der internen Steuer und\nMit Wirkung von dem in Artikel 162 Absatz 1 des Überein-\ndes Anteils der Beamten an den Beiträgen zum Versorgungs-\nkommens genannten Zeitpunkt werden in der Dienststelle Berlin\nsystem.\ndes Europäischen Patentamts die in Anhang II aufgeführten\nPlanstellen geschaffen.                                                                                  A r t i k e l 10\nFunk t io nszulag e\nArt ikel 7\n(1) Die Beamten, die vor der Errichtung der Dienststelle Berlin\nEr n e n n u n g u n d d i e n s t r e c h t l i c h e S t e l l u n g des Europäischen Patentamts und vor ihrer Einweisung in eine\n(1) Die für die Besetzung sämtlicher in Anhang II aufgeführten            Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 des Europäischen Patent-\nPlanstellen vorgesehenen Bediensteten der Dienststelle Berlin                amts in der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts in der\ndes Deutschen Patentamts werden vom Präsidenten des Euro-                    Besoldungsgruppe A 15 mit Zulage eingestuft waren, erhalten\npäischen Patentamts mit Wirkung des in Artikel 6 vorgesehenen                zusätzlich zu ihrem Grundgehalt eine Funktionszulage. Diese\nZeitpunkts zu Beamten des Europäischen Patentamts ernannt.                   Zulage beläuft sich zu dem in Artikel 6 vorgesehenen Zeitpunkt\nauf monatlich 250 DM nach Abzug der internen Steuer.\n(2) Von diesem Zeitpunkt an unterliegen sie dem Statut, der\nVersorgungsordnung und allen anderen für die Beamten des                        (2) Die Funktionszulage unterliegt den gleichzeitigen und pro-\nEuropäischen Patentamts geltenden Vorschriften, sofern in die-               portionalen Anpassungen, denen gemäß den Vorschriften des\nsem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.                                     Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts das Grund-\ngehalt unterliegt, das der Besoldungsgruppe A 3 entspricht.\nArt ikel 8                                     (3) Im Falle der Beförderung endet die Zahlung der Funktions-\nzulage. In diesem Fall wird dem Beamten in der neuen Be-\nEi n w e i s u n g i n d i e P l a n s t e l l e n            soldungsgruppe die Dienstaltersstufe zugewiesen, die dem\n(1) Der Präsident des Deutschen Patentamts teilt dem Präsi-               Grundgehalt entspricht, das genau so groß wie die Summe des\ndenten des Europäischen Patentamts die Namen der Bedienste-                  Grundgehalts und der Funktionszulage ist, die vor der Beförde-\nten der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts mit, die in             rung gezahlt worden sind, oder unmittelbar über dieser Summe\nAnbetracht ihrer Tätigkeit und ihrer Besoldungsgruppe in dieser              liegt; diese Dienstaltersstufe darf jedoch auf keinen Fall niedriger\nDienststelle, ihrer Erfahrung, ihres Alters und der Mindestan-               sein als jene, die nach Artikel 49 Absatz 11 des Statuts der\nforderungen der betreffenden Besoldungsgruppe im Euro-                       Beamten des Europäischen Patentamts einem Beamten zuge-\npäischen Patentamt geeignet sind, in die in Anhang II aufge-                 wiesen würde, der die Funktionszulage nicht erhielte.\nführten Planstellen eingewiesen zu werden. Der Präsident des                    (4) Bei der Bestimmung der Höhe der Zulagen, der Leistungen\nEuropäischen Patentamts trifft, erforderlichenfalls nachdem er               der Versorgungsordnung sowie sämtlicher Abzüge, bei denen\nsich mit dem Präsidenten des Deutschen Patentamts ins Beneh-                 das Grundgehalt zugrunde gelegt wird, gilt die Funktionszulage\nmen gesetzt hat, die Entscheidung über die Einweisung in diese               als Bestandteil des im Statut der Beamten des Europäischen\nStellen.                                                                     Patentamts vorgesehenen Grundgehalts.\n(2) Die Eingangsdienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, in\ndie die Beamten eingewiesen werden, ist auf Empfehlung des\nKapitel III\nPräsidenten des Deutschen Patentamts vom Präsidenten des\nEuropäischen Patentamts unter Zugrundelegung der Dauer ihrer                                      Allgemeine Vorschriften\nTätigkeit bei der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts,\nihres Dienstalters in der bisherigen Besoldungsgruppe, etwaiger                                          A r t i k e l 11\neinschlägiger Industrieerfahrungen und der für eine Stelle in der\nneuen Besoldungsgruppe vorgeschriebenen Mindesterfahrung                                             Kost ent ragung\nzu bestimmen. Der Präsident des Europäischen Patentamts soll-                   (1) Zur Ermittlung der von der Bundesrepublik Deutschland\nte diese Empfehlungen des Präsidenten des Deutschen Patent-                  nach Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe d des Protokolls zu über-\namts gebührend berücksichtigen.                                              nehmenden zusätzlichen Kosten, die der Organisation aus der\nErrichtung und dem Betrieb der Dienststelle Berlin entstehen,\nwird von der Organisation für jedes Haushaltsjahr eine prüfungs-\nArt ikel 9\nfähige Rechnung erstellt. Diese Rechnung enthält eine Gegen-\nBesold ung                                    überstellung der Gesamtkosten, die bei der Dienststelle Berlin\n(1) Der nach Artikel 8 in eine Planstelle der Dienststelle Berlin         des Europäischen Patentamts angefallen sind, und der Kosten,\ndes Europäischen Patentamts eingewiesene Beamte erhält zu                    die bei Erledigung der europäischen Arbeiten in der Zweigstelle\nkeinem Zeitpunkt Gesamtnettodienstbezüge, die niedriger sind                 Den Haag des Europäischen Patentamts entstanden wären.\nals seine letzten Gesamtnettodienstbezüge vor dem Zeitpunkt                     (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet\nder Übernahme. Der Unterschied zwischen dem Betrag der letzt-                sich, der Organisation die sich aus einer nach Absatz 1 erstellten\ngenannten Bezüge und dem Betrag der Gesamtnettodienstbe-                     Rechnung ergebenden Mehrkosten zu erstatten. Wird über die\nzüge im Europäischen Patentamt wird gegebenenfalls durch die                 Ansätze kein Einverständnis erzielt, so erfolgt die Zahlung unter\nGewährung einer entsprechend berechneten Ausgleichszulage                    Vorbehalt der Rückforderung.","496                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\n(3) Ist abzusehen, daß die Regierung der Bundesrepublik                   (2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Streitigkeit einem\nDeutschland der Organisation für ein bevorstehendes Haushalts-             Schiedsgericht zu unterbreiten, so notifiziert sie dies der anderen\njahr zusätzliche Kosten nach Absatz 2 zu erstatten hat, so zahlt           Vertragspartei.\nsie der Organisation einen Vorschuß, der dem voraussichtlich zu\n(3) Gegen den Spruch des Schiedsgerichts, der endgültig und\nerstattenden Gesamtbetrag entspricht. Dieser Vorschuß wird\nfür beide Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht einge-\nnach der in der Finanzordnung für die Zahlung besonderer\nlegt werden. Im Fall einer Streitigkeit über Sinn oder Tragweite\nFinanzbeiträge vorgesehenen Regelung entrichtet.\ndes Schiedsspruchs obliegt es dem Schiedsgericht, den Spruch\nauf Antrag einer Partei auszulegen.\nA r t i k e l 12\n(4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; die Regie-\nB e s o n d e r e M a ßn a h m e n                     rung der Bundesrepublik Deutschland und die Organisation\nz u r Ve r w e n d u n g d e s ü b e r n o m m e n e n P e r s o n a l s ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; diese beiden\nSchiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als\nWird bis zu dem in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe c des\nObmann tätig wird.\nProtokolls genannten Zeitpunkt das Personal der Dienststelle\nBerlin des Europäischen Patentamts nicht durch Aufgaben des                   (5) Die Schiedsrichter werden aus einem Verzeichnis ausge-\nEuropäischen Patentamts ausgelastet, so trägt die Bundesrepu-              wählt, das höchstens sechs von der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland die insoweit entstehenden Mehrkosten nach                 blik Deutschland und sechs von der Organisation benannte\nMaßgabe von Artikel 11. Für diesen Fall verpflichtet sich die              Schiedsrichter umfaßt. Dieses Verzeichnis wird so bald wie mög-\nOrganisation, ohne weiteres Entgelt Recherchenarbeiten im Auf-             lich nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstellt und in der\ntrag des Deutschen Patentamts auszuführen. Über den Umfang                 Folge je nach Bedarf geändert.\nder zu erledigenden Auftragsrecherchen wird zwischen dem Prä-                 (6) Nimmt eine Partei innerhalb von drei Monaten nach der in\nsidenten des Deutschen Patentamts und dem Präsidenten des                  Absatz 2 genannten Notifizierung die in Absatz 4 vorgesehene\nEuropäischen Patentamts unter Berücksichtigung der freien                  Ernennung nicht vor, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der\nRecherchenkapazität der Dienststelle Berlin des Europäischen               anderen Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichts-\nPatentamts Einvernehmen hergestellt.                                       hofs aus dem Kreis der in dem Verzeichnis aufgeführten Perso-\nnen bestimmt. Das gleiche geschieht auf Antrag der zuerst han-\nA r t i k e l 13                            delnden Partei, wenn innerhalb eines Monats nach der Ernen-\nnung des zweiten Schiedsrichters die beiden ersten Schiedsrich-\nKonsult at ionen\nter sich nicht über die Ernennung des Dritten einigen können.\n(1) Die Organisation wird die Regierung der Bundesrepublik\n(7) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.\nDeutschland vor allen wesentlichen Veränderungen der Dienst-\nstelle Berlin des Europäischen Patentamts rechtzeitig konsul-\ntieren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Maß-                                       A r t i k e l 15\nnahme Stellung zu nehmen.                                                                  Änd erung d es Ab kommens\n(2) Im Hinblick auf die in Artikel 11 geregelte Kostentragung             Auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien finden Ver-\nwird die Organisation vor Eingehen schuldrechtlicher Verpflich-            handlungen über eine mögliche Änderung dieses Abkommens,\ntungen erheblicheren Umfangs, die die von der Regierung der                des Zusatzabkommens nach Artikel 1 Absatz 1 oder weiterer\nBundesrepublik Deutschland zu erstattenden Kosten erhöhen                  abgeschlossener Zusatzvereinbarungen statt.\nwürden, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konsul-\ntieren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Maß-                                       A r t i k e l 16\nnahme Stellung zu nehmen und insbesondere kostengünstigere\nVorschläge zu unterbreiten.                                                                        Berlin- Klausel\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nA r t i k e l 14                            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nOrganisation innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nBeilegung von St reit igkeit en                            Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder\nAnwendung dieses Abkommens, des Zusatzabkommens nach                                                  A r t i k e l 17\nArtikel 1 Absatz 1 oder sonstiger abgeschlossener Zusatzverein-\nInkraft t ret en\nbarungen, die zwischen den Parteien nicht unmittelbar beigelegt\nwerden können, können von jeder Partei einem Schiedsgericht                   Dieses Abkommen tritt mit dem in Artikel 162 Absatz 1 des\nunterbreitet werden.                                                       Übereinkommens genannten Zeitpunkt in Kraft.\nGeschehen zu München am neunzehnten Oktober neun-\nzehnhundertsiebenundsiebzig in zwei Urschriften in deutscher,\nenglischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                       497\nZusatzabkommen\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nvom 19. Oktober 1977\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          f) 0,35 DM/m2 mtl. als Pauschale für den Verbrauch von elektri-\nscher Energie durch die Organisation.\nund\nDie Höhe dieser Betriebskosten wird zum 1. Juli jeden Jahres,\ndie Europäische Patentorganisation,\nerstmals zum 1. Juli 1979 überprüft und gegebenenfalls neu fest-\ngegründet durch das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973\ngesetzt.\nüber die Erteilung europäischer Patente,\nnachstehend „die Organisation“ genannt –               (3) Neben dem Mietzins trägt die Organisation die Heizkosten\nfür das Objekt. Sie hat hierfür einen jährlichen Heizkostenvor-\ngestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der   schuß in Höhe von z.Z. 83 000,– DM (rd. 10,00 DM/m2 Haupt-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäi-       nutzfläche) zu entrichten, der von der Hausverwaltung für jede\nschen Patentorganisation über die Errichtung der Dienststelle   Heizperiode (1. 5. – 30. 4. jeden Jahres) nachträglich abgerech-\nBerlin des Europäischen Patentamts –                            net und aufgrund der Abrechnung für die nächste Heizperiode\nneu festgesetzt wird. Der Abrechnung wird die Hauptnutzfläche\nhaben folgendes vereinbart:                                  des Objekts zugrunde gelegt; sie beträgt 8 273,92 m2.\n(4) Der Mietzins und der Heizkostenvorschuß sind in Teilbe-\nArt ikel 1                        trägen halbjährlich im voraus, jeweils zum 1. Januar und 1. Juli\nRäum e d er Dienst st elle                   eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 1978, an die von der\nHausverwaltung genannte Stelle zu entrichten.\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland überläßt der Organisation\nzur Unterbringung der Dienststelle Berlin des Europäischen         (5) Eine Aufrechnung mit der in Artikel 11 Absatz 3 des Abkom-\nPatentamts die in Anlage 1 mit Lage, Raumnummer und Größe       mens über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäi-\naufgeführten Räume (Haupträume) einschließlich der in diesem    schen Patentamts festgelegten Vorschußpauschale ist zulässig.\nBereich gelegenen Flure, Treppenhäuser, Sanitär- und Abstell-\nräume (Nebenräume) – nachstehend „Objekt“ genannt – im Ge-                                  Art ikel 4\nbäude des ehemaligen Reichspatentamts in Berlin 61, Gitschiner                     M iet zinsüb erp rüfung\nStraße 97–103.\nAuf Verlangen der Hausverwaltung oder der Organisation ist\nDie Gesamtnutzfläche des Objekts (ohne Treppenhäuser) beträgt   der Mietzins alle drei Jahre, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli\n13 764,63 m2.                                                   1981, zu überprüfen. Er ist neu festzulegen, wenn die Mieten für\n(2) Das Objekt wird der Organisation zur Wahrung der orga-   vergleichbare Objekte sich seit der letzten Mietzinsvereinbarung\nnisatorischen Selbständigkeit der Dienststelle Berlin in einem  um mehr als 10 v.H. verändert haben. Der neue Mietzins hat der\nzusammenhängenden Gebäudeteil überlassen, der in Anlage 2       Veränderung Rechnung zu tragen. Das Verlangen ist der anderen\ndargestellt ist.                                                Seite gegenüber spätestens drei Monate vor dem Änderungs-\nstichtag zu erklären.\nArt ikel 2\nArt ikel 5\nÜb ergab e\nHausverw alt ung\nDas Objekt wird der Organisation zu dem in Abschnitt I Nr. 3\nBuchstabe a des Zentralisierungsprotokolls genannten Zeitpunkt     (1) Die Hausverwaltung für das Objekt verbleibt bei der Bun-\n(1. Juni 1978) in einem Zustand übergeben, der einen sofortigen desrepublik Deutschland. Hausverwalter ist die Bundesfinanz-\nTätigkeitsbeginn ermöglicht. Bei Beendigung der Nutzungszeit    verwaltung, hierfür handelnd das Vermögensamt der Sonderver-\nist das Objekt in einem entsprechenden Zustand, unter Berück-   mögens- und Bauverwaltung Berlin.\nsichtigung seiner natürlichen Abnutzung, zurückzugeben.            (2) Die Hausverwaltung und ihre Beauftragten dürfen das Ob-\njekt zur Überwachung des baulichen Zustands mit Zustimmung\nArt ikel 3                        des Präsidenten des Europäischen Patentamts betreten.\nNut zungsent gelt                           (3) Die Organisation hat mit den übrigen Mietern des Gebäu-\ndes zu einer Vereinbarung über die Reinigung gemeinsam ge-\n(1) Der ortsübliche und angemessene Mietzins beträgt zum\nnutzter Gebäudeteile zu gelangen.\nZeitpunkt des Nutzungsbeginns jährlich 1 073 650,– DM.\n(2) In dem Mietzins sind folgende Betriebskosten enthalten:                              Art ikel 6\na) 0,05 DM/m2 mtl. für Be- und Entwässerung,                                           Bauunt erhalt ung\nb) 0,11 DM/m2 mtl. für Straßenreinigung und Müllabfuhr,            (1) Die gesamte Bauunterhaltung obliegt der Hausverwaltung.\nc) 0,01 DM/m2 mtl. für Schornsteinreinigung,                    Die Organisation wird sie hierbei in jeder Weise unterstützen, ins-\nbesondere ihr bekanntgewordene bauliche Mängel des Mietob-\nd) 0,04 DM/m2 mtl. für Feuerversicherung,\njekts unverzüglich anzeigen. Die bei der Durchführung der Bau-\ne) 0,01 DM/m2 mtl. für die Beleuchtung der Treppenhäuser,       unterhaltung etwa eintretende Beeinträchtigung der Nutzung der\nder Außenanlagen und sonstigen Gemein-    Mieträume berechtigt die Organisation nicht, den Mietzins zu\nschaftseinrichtungen,                     mindern oder Schadenersatz zu verlangen.","498                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\n(2) Schönheitsreparaturen sind von der Organisation, und zwar                                      Art ikel 8\nin angemessenen Abständen und, unabhängig hiervon, am Ende\nBerlin- Klausel\ndes Nutzungsverhältnisses durchzuführen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArt ikel 7                                  Organisation innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nB a u l i c h e M a ßn a h m e n d e r O r g a n i s a t i o n\nBauliche Veränderungen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten)                                          Art ikel 9\nin oder an dem Objekt bedürfen der vorherigen Zustimmung der\nInkraft t ret en\nHausverwaltung. Die unbefugte Vornahme von Veränderungen\nberechtigt die Hausverwaltung, von der Organisation die Wieder-              Dieses Abkommen tritt am 18. Dezember 1978 mit Wirkung\nherstellung des früheren Zustands zu verlangen.                            vom 1. Juni 1978 in Kraft.\nGeschehen zu München und Bonn am achtzehnten Dezember\nneunzehnhundertachtundsiebzig in zwei Urschriften in deut-\nscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                            499\nVereinbarung\nzur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Kann ein Einverneh-\nmen zwischen der Organisation und der Bundesrepublik\nund\nDeutschland für die Zeit ab 1. Januar 1995 nicht hergestellt\ndie Europäische Patentorganisation –                     werden, so kommt Artikel 11 des Berlinabkommens in der\nbisher gültigen Fassung wieder zur Anwendung.\ngestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über\ndie Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüber-        3. Die Pauschale wird jeweils am 1. Januar des Jahres fällig.\neinkommen),                                                         4. Die Pauschale wird jährlich, erstmals zum 1. Januar 1991, der\nallgemeinen Kostenentwicklung angepaßt, und zwar ent-\ngestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 zwischen der          sprechend dem vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden\nBundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentor-               jeweils für das Vorvorjahr veröffentlichten Preisindex für die\nganisation über die Zentralisierung des europäischen Patent-            Lebenshaltung aller privaten Haushalte.\nsystems und seine Einführung (nachstehend „Protokoll“ ge-\n5. Die Pauschale wird ferner angepaßt, wenn der Verwaltungs-\nnannt),\nrat der Europäischen Patentorganisation über die voraus-\nsehbare Entwicklung des Europäischen Patentamts hinaus-\ngestützt auf Artikel 15 des Abkommens vom 19. Oktober 1977\ngehende, mit zusätzlichen Kosten verbundene besondere\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nMaßnahmen beschließt, insbesondere\nder Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der\nDienststelle Berlin des Europäischen Patentamts (nachstehend            – außerordentliche Erhöhungen der Bezüge der Bedienste-\n„Berlinabkommen“ genannt),                                                  ten des Europäischen Patentamts,\n– umfangreiche Investitionen im Bereich der Dokumentation\nin dem Bestreben, in Abänderung des Berlinabkommens die                  (geplant ab dem Jahr 1993),\ngeltende Regelung für die Übernahme der Kosten der Dienst-\nstelle Berlin des Europäischen Patentamts zu vereinfachen –             – Ausbau der Telekommunikation (geplant ab dem Jahr\n1993).\nhaben folgendes vereinbart:\nArt ikel 2\nArt ikel 1                                                        M iet kost en\nZusat zkost enp ausc hale                            (1) Aufgrund der gegenwärtigen Raumsituation in Den Haag\nträgt die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zur Pauschale\nIn Abänderung des Artikels 11 des Berlinabkommens wird für       nach Artikel 1 50 vom Hundert der Mietkosten für die von der\ndie Übernahme der gemäß Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe d des        Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts angemieteten\nProtokolls von der Bundesrepublik Deutschland zu tragenden          Räumlichkeiten; etwaige Mieterhöhungen werden berücksichtigt.\nzusätzlichen Kosten folgendes vereinbart:\n(2) Im Hinblick auf die geplante Errichtung eines neuen Dienst-\n1. Die Bundesrepublik Deutschland erstattet die zusätzlichen        gebäudes für die Zweigstelle Den Haag gilt diese Regelung\nKosten der Dienststelle Berlin durch Zahlung einer jährlichen  zunächst nur für die Jahre 1990 bis 1994. Wird für die Zeit ab\nPauschale, die vorbehaltlich der nach den Nummern 4 und 5      1. Januar 1995 keine Verlängerung vereinbart, so kommen die\nnotwendigen Anpassungen alle nach Abschnitt I Absatz 3         bisher geltenden Regelungen für die Übernahme der Mietkosten\nBuchstabe d des Protokolls zu übernehmenden zusätzlichen       durch die Bundesrepublik Deutschland wieder zur Anwendung.\nKosten mit Ausnahme der in Artikel 2 geregelten Mietkosten\nabdeckt.\nArt ikel 3\n2. Die Pauschale wird jeweils für fünf Jahre, erstmals für die\nInkraft t ret en\nJahre 1990 bis 1994, auf der Grundlage der Haushaltspla-\nnung einvernehmlich festgelegt. Die Höhe und die Berech-          Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung mit Rück-\nnung der Pauschale für die Jahre 1990 bis 1994 ergeben sich    wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 15. Mai 1991, zu München am\n26. November 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher, eng-\nlischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.","500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nAnlage\nBerechnung der Berlin-Zusatzkostenpauschale\n(ohne Mietkosten)\nin Mio. DM\n1990         1991         1992       1993       1994     Total\nBerechnung gemäß\nHPLE 1990\n(CA/20/89 rev. 1)                       6,954        7,093        7,034      6,734      6,705\nabzüglich Mietkosten                    2,190        2,190        2,190      2,190      2,190\nzuzüglich Mietbonus                     0,416        0,428        0,441      0,454      0,467\nabzüglich 1 C-Stelle*)                  0,080        0,080        0,080      0,080      0,080\n5,100        5,251        5,205      4,918      4,902    25,376\n25,376 : 5 = 5,0752 DM\n*) 2 neue B-Stellen und 1 neue C-Stelle sind zusatzkostenrelevant\nVereinbarung\nzur Verlängerung der Vereinbarung vom 26. November 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nzur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                          Art ikel 1\nund                                                 Die Vereinbarung vom 26. November 1991 zwischen der\ndie Europäische Patentorganisation –                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-\npäischen Patentorganisation zur Änderung des Abkommens vom\ngestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über                           19. Oktober 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndie Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-                     Deutschland und der Europäischen Patentorganisation über die\nkommen),                                                                            Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nwird für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996\ngestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 über die                           verlängert.\nZentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Ein-\nführung,\nArt ikel 2\ngestützt auf Artikel 15 des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                             Diese Vereinbarung tritt mit Rückwirkung vom 1. Januar 1995\nder Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der                         an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Patentorganisation\nDienststelle Berlin des Europäischen Patentamts –                                   der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert, daß\nder Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die\nhaben folgendes vereinbart:                                                       Vereinbarung genehmigt hat.\nGeschehen zu München am 8. Dezember 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, englischer und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHart mut Hillgenb erg\nFür die Europäische Patentorganisation\nDr. P. B r a e n d l i","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                              501\nVereinbarung\nzur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               hundert); sie wird jährlich, erstmals zum 1. Januar 1998, der all-\ngemeinen Kostenentwicklung in der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland angepaßt, und zwar entsprechend dem vom Statistischen\ndie Europäische Patentorganisation –                  Bundesamt Wiesbaden jeweils für das Vorvorjahr veröffentlich-\nten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in\ngestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über           der Bundesrepublik Deutschland.\ndie Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-\nkommen),                                                                (3) Die Pauschale wird ferner angepaßt, wenn außerordentliche\nÄnderungen der für die Herstellung der Pauschale zugrunde\ngestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 über die           gelegten Annahmen stattfinden, insbesondere\nZentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Ein-        – Ausbau der Telekommunikation\nführung (nachstehend „Protokoll“ genannt),\n– Personalabbau im Bereich der Dokumentation durch Automa-\ntisierungsprojekte.\ngestützt auf Artikel 15 des Abkommes vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und               (4) Die Pauschale wird jeweils am 1. Januar des Jahres fällig.\nder Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der\nDienststelle Berlin des Europäischen Patentamts (nachstehend                                      Art ikel 2\n„Berlinabkommen“ genannt),\n(1) Zusätzlich zur Pauschale in Artikel 1 trägt die Bundesrepu-\ngestützt auf das Zusatzabkommen zum Berlinabkommen vom            blik Deutschland die Miet-, Betriebs- (soweit im Mietzins ent-\n18. Dezember 1978, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,              halten) und Heizkosten für die von der Dienststelle Berlin des\nEuropäischen Patentamts angemieteten Räumlichkeiten bis auf\nin dem Bestreben, in Abänderung des Berlinabkommens die           einen pauschalierten Anteil, der den fiktiven Unterbringungs-\ngeltende Regelung für die Übernahme der Kosten der Dienst-           kosten entspricht, die bei Erledigung der europäischen Arbeiten\nstelle Berlin des Europäischen Patentamts zu vereinfachen,           in der Zweigstelle Den Haag des Europäischen Patentamts ent-\nstanden wären; etwaige Mieterhöhungen für das Dienstgebäude\nin Erkenntnis der positiven Erfahrungen beider Vertragspar-       in Berlin werden berücksichtigt. In Höhe des pauschalierten\nteien aus der Vereinbarung vom 26. November 1991 zwischen            Anteils, der den fiktiven Unterbringungskosten in Den Haag\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-           entspricht, trägt die Organisation die Miet-, Betriebs- und Heiz-\npäischen Patentorganisation zur Änderung des Berlinabkom-            kosten selbst.\nmens, die durch Vereinbarung vom 8. Dezember 1995 bis zum               (2) Der pauschalierte Anteil an den Mietkosten, der den fiktiven\n31. Dezember 1996 verlängert wurde,                                  Unterbringungskosten in Den Haag entspricht, wurde auf der\nBasis des im Shell-Gebäude des Amtes in Den Haag gelten-\nin grundsätzlicher Fortführung der vorgenannten Vereinba-         den Miet- und Kostenpreises berechnet. Für 1997 beträgt er\nrung –                                                               DM 1 732 500 (in Worten: eine Million siebenhundertzweiund-\ndreißigtausendfünfhundert). Dieser Betrag wird jährlich, erstmals\nhaben folgendes vereinbart:                                       zum 1. Januar 1998, der allgemeinen Entwicklung der Lebens-\nhaltungskosten in den Niederlanden angepaßt, und zwar\nArt ikel 1                              entsprechend dem vom Centraal Bureau voor de Statistiek für\nIn Abänderung des Artikels 11 des Berlinabkommens wird für        das Vorjahr festgestellten „Totaal Consumentenprijsindex, Werk-\ndie Übernahme der gemäß Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe d des         nemersgezinnen met laag inkomen“.\nProtokolls von der Bundesrepublik Deutschland zu tragenden              (3) Die Grundlagen für die Berechnung der fiktiven Unter-\nzusätzlichen Kosten folgendes vereinbart:                            bringungskosten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verein-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet die zusätzlichen     barung.\nKosten der Dienststelle Berlin weiterhin durch Zahlung einer jährli-\nchen Pauschale, die vorbehaltlich der nach den Nummern 2 und 3                                    Art ikel 3\nnotwendigen Anpassungen alle nach Abschnitt I Absatz 3 Buch-            Die von der Organisation nach Artikel 3 des Zusatzab-\nstabe d des Protokolls zu übernehmenden zusätzlichen Kosten          kommens zum Berlinabkommen zu tragende Miete wird mit dem\nmit Ausnahme der in Artikel 2 geregelten Mietkosten abdeckt.         von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 Absatz 1 zu\n(2) Die Höhe der jährlichen Pauschale beträgt DM 4 289 500 (in    tragenden Anteil an den Miet-, Betriebs- und Heizkosten ver-\nWorten: vier Millionen zweihundertneunundachtzigtausendfünf-         rechnet. Die Bundesrepublik Deutschland ist dazu berechtigt,","502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nden Anteil an den Miet-, Betriebs- und Heizkosten, der nach Arti-                               Art ikel 4\nkel 2 Absatz 1 bei der Organisation verbleibt (pauschalierte fikti-\nDie Vereinbarung wird für vier Jahre geschlossen.\nve Unterbringungskosten in Den Haag), mit der Pauschale nach\nArtikel 1 jeweils zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zu\nverrechnen.                                                                                     Art ikel 5\nDiese Regelung tritt an die Stelle der in Artikel 3 Absatz 4 des        Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung mit\nZusatzabkommens festgelegten Fälligkeiten.                            Rückwirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.\nGeschehen zu München am 25. Juli 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHillgenb erg\nFür die Europäische Patentorganisation\nKob er\nAnlage\nzur Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nGrundlagen\nfür die Berechnung der fiktiven Unterbringungskosten\ndesjenigen Berliner Personals in Den Haag, das auch dort notwendig wäre\nAuch in Den Haag notwendige Personalkapazitäten:\nA-Personal (4 Direktoren und 99 Prüfer)                 =    103,00\nB-Personal (permanent und temporär)                     =     34,40\nC-Personal (permanent und temporär)                     =       4,60\nTotal (Mann-Jahre)                                      =    142,00\nFiktiv benötigte Gebäudeflächen in Den Haag:\npro Direktor                                            =     35,00 m 2 (netto)\npro Prüfer                                              =     25,00 m 2 (netto)\npro B/C-Mitarbeiter                                     =     15,00 m 2 (netto)\nNetto-Gesamtfläche                                      = 3 200,00 m 2\nZuschlag für die Unterbringung der\nRecherchen-Dokumentation sowie\nfür Verkehrs- und Nebenflächen etc.                     = 2 300,00 m 2\nGesamtbedarf (m 2)                                      = 5 500,00 m 2\nFiktive Miet-, Betriebs- und Heizkosten in Den Haag\n(Kostenstand 1. September 1996 für 1997):\nGesamtbetrag/m2                                         =    315,00 DM"]}