{"id":"bgbl2-1999-16-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":16,"date":"1999-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung moselschiffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"1999-06-28T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nErste Verordnung\nzur Änderung moselschiffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 28. Juni 1999\nAuf Grund                                                  2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrts-        a) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Flüssigkeiten“\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                    durch die Wörter „andere Stoffe“ ersetzt.\nchung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 2170), Nr. 2 und 4        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des\nGesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),                 aa) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt ge-\nund des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsauf-                  faßt:\ngabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes                 „14. die Sprechfunkanlage nicht gemäß den in\nvom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert wor-                         § 4.05 Nr. 1 genannten Vorschriften be-\nden ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46                         treibt,\nSatz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der\n15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3\nFassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990\nSatz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,\n(BGBl. I S. 1818), jeweils in Verbindung mit Artikel 56\nSprechfunk nicht sende- oder empfangs-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\nbereit geschaltet hat oder entgegen Nr. 4\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom\nSatz 1 sich über Sprechfunk nicht meldet\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun-\noder entgegen Nr. 4 Satz 2 Nachrichten\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,\nnicht gibt,“.\n– des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nbb) In Nummer 19 Buchstabe k wird die Angabe\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung\n„§ 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6“ durch\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\ndie Angabe „§ 6.30 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6“\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), dem Organisations-\nersetzt.\nerlaß vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) und dem Orga-\nnisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-                 aa) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:\nund Wohnungswesen gemeinsam mit dem Bundesmi-\nnisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                  „29. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprech-\nheit,                                                                       funkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort\ngenannten Vorschriften nicht entspricht\n– des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 der Verord-                     oder das nicht mit den vorgeschriebenen\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert                         Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2\nworden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bin-                       Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,“.\nnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-\nbb) Nummer 30 wird wie folgt geändert:\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-                 aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nerlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet                      „a) die Zusammenstellung der Verbände\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                                 nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3\nnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                                oder 4 oder die Begehbarkeit der\nrium für Arbeit und Sozialordnung:                                               Schubverbände nach § 8.08,“.\nbbb) Dem Buchstaben e wird die Angabe\nArtikel 1                                            „Satz 1“ angefügt.\nÄnderung der Verordnung zur                       d) Absatz 6 Nr. 11 wird wie folgt geändert:\nEinführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung                  aa) In Buchstabe m wird die Angabe „Nr. 1 Satz 1“\ndurch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nDie Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrts-\npolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II              bb) In Buchstabe r wird nach der Angabe „§ 8.01“\nS. 1670), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom                   die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 2\n1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                    Änderung\nder Moselschiffahrtspolizeiverordnung\n„(3) Kilometerangaben für einzelne Moselstrecken\n(Kapitel 8 bis 10 der Anlage) haben folgende Bedeu-         Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Ver-\ntung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige       ordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiver-\nKilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt        ordnung) vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)\ndie jeweilige Kilometerangabe aus.“                      wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                483\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:          5. § 1.15 wird wie folgt gefaßt:\na) In Kapitel 1 wird die Angabe zu § 1.15 wie folgt ge-                              „§ 1.15\nfaßt:                                                          Verbot des Einbringens von Gegenständen\n„Verbot des Einbringens von Gegenständen und                    und anderen Stoffen in die Wasserstraße\nanderen Stoffen in die Wasserstraße“.                     1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere\nb) Kapitel 8 wird wie folgt gefaßt:                             Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder son-\nstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern\n„Kapitel 8\noder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubrin-\nZusatzbestimmungen                            gen oder einzuleiten.\n§§                                                        2. Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei ge-\n8.01    Höchstabmessungen der Fahrzeuge und                  worden oder drohen sie frei zu werden, muß der\nVerbände                                             Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige\n8.01a Fahrgeschwindigkeit                                    Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des\nVorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüs-\n8.02    Geschleppte und schleppende Schubver-                sigkeiten so genau wie möglich anzugeben.“\nbände\n8.03    Schubverbände, die andere Fahrzeuge als       6. § 3.01 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nSchubleichter mitführen\n„3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten\n8.04    Schubverbände, die Trägerschiffsleichter\na) ein Schubverband, dessen Länge 110 m und\nmitführen\ndessen Breite 11,45 m nicht überschreiten,\n8.05    Fortbewegung von Schubleichtern außer-                    als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschi-\nhalb eines Schubverbandes                                 nenantrieb von gleicher Länge und\n8.06    Kupplungen der Schubverbände                          b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen\n8.07    Sprechverbindung auf Verbänden                            Länge 140 m überschreitet, als ein Schubver-\nband von gleicher Länge.“\n8.08    Begehbarkeit der Schubverbände\n8.09    (ohne Inhalt)                                 7. § 4.05 wird wie folgt gefaßt:\n8.10    Bleib-weg-Signal                                                          „§ 4.05\n8.11    Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen                                 Sprechfunk\n8.12    Anlegestellen für Fahrgastschiffe“.               1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs\noder einer schwimmenden Anlage muß der Regio-\n2. § 1.02 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen             nalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrts-\nSätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.                         funk entsprechen und gemäß den Vorschriften\ndieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vor-\n3. § 1.04 wird wie folgt gefaßt:                                   schriften sind im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk\n„§ 1.04                                erläutert.\n2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen\nAllgemeine Sorgfaltspflicht\nKleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte,\nÜber diese Verordnung hinaus hat der Schiffs-                dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebs-\nführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche               sicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind.\ndie allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der               Während der Fahrt müssen die Sprechfunkan-\nSchiffahrt gebieten, um insbesondere                            lagen in den Verkehrskreisen Schiff–Schiff und\na) die Gefährdung von Menschenleben,                            Nautische Information ständig sende- und emp-\nfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische\nb) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder\nInformation darf nur zur Übermittlung oder zum\nSchwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbau-\nEmpfang von Nachrichten auf anderen Kanälen\nwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasser-\nkurzfristig verlassen werden.\nstraße oder an ihren Ufern,\n3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinen-\nc) die Behinderung der Schiffahrt                               antrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer\nzu vermeiden und                                                betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet\nd) jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu              sind. Während der Fahrt muß die Sprechfunkanla-\nverhindern.“                                                 ge im Verkehrskreis Schiff–Schiff ständig sende-\nund empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis\ndarf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von\n4. § 1.06 wird wie folgt gefaßt:\nNachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig ver-\n„§ 1.06                                lassen werden.\nBenutzung der Wasserstraße                         Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.\nUnbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verord-          4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete\nnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Bela-                Fahrzeug muß sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt\ndung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Ver-                 in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen\nbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der                oder Brückenöffnungen melden. Es muß auf den\nAnlagen angepaßt sein.“                                         für die Verkehrskreise Schiff–Schiff und Nautische","484            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nInformation zugewiesenen Kanälen die für die             c) die Gesamtlänge eines Schubverbandes darf\nSicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrich-              172,10 m nicht überschreiten;\nten geben.                                               d) die Gesamtlänge eines Schleppverbandes darf\n5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine              250,00 m nicht überschreiten.\nvon der zuständigen Behörde festgelegte Ver-             Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Sat-\npflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.“                 zes 1 Buchstabe a und b Ausnahmen zulassen oder\nfür die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.“\n8. § 6.30 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 6.30                        10. § 8.07 wird wie folgt geändert:\nAllgemeine Regeln                         a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nfür die Fahrt bei unsichtigem Wetter                   „1. (ohne Inhalt)“.\n1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge             b) Der einleitende Satzteil der Nummer 2 wird wie\nihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem             folgt gefaßt:\nübrigen Verkehr und den örtlichen Umständen\nentsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf             „2. Schubverbände, deren Länge 110 m über-\ndem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch                  schreitet, müssen mit der Schleuse Funkver-\nnur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muß                      bindung auf den Kanälen des Nautischen\nsich entweder in Sicht- oder in Hörweite des                      Informationsfunkes, die von den zuständigen\nSchiffs- oder Verbandsführers befinden oder                       Behörden bekanntgemacht werden, Verbin-\ndurch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden                     dung aufnehmen, sobald sie in folgende\nsein.                                                             Moselstrecken einfahren:“.\n2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rück-\n11. § 8.09 wird wie folgt gefaßt:\nsicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Ver-\nkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht                                    „§ 8.09\nmehr ohne Gefahr fortsetzen können. Darüber hin-                               (ohne Inhalt)“.\naus müssen Schleppverbände an der nächsten\ngeeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den       12. § 9.04 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngeschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit\nMaschinenantrieb an der Spitze des Verbandes             „2. Schubverbände, deren Breite 11,45 m über-\neine Verständigung durch Sichtkontakt nicht mehr              schreitet, müssen rechtzeitig vor der Einfahrt\nmöglich ist.                                                  über Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse\nKoblenz Verbindung aufnehmen, sich über die\n3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder\nVerkehrslage unterrichten lassen und auf Emp-\nfortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahr-\nfang geschaltet bleiben. Über Kanal 10 ist eben-\ngeschwindigkeit dürfen die Fahrzeuge, die Radar\nfalls rechtzeitig vor der Einfahrt im Abstand von\nbenutzen, die Radarortung berücksichtigen. Sie\njeweils einer Minute eine Standortmeldung mit\nmüssen jedoch der verminderten Sicht der ande-\nder Angabe der Entfernung vom Deutschen Eck\nren Fahrzeuge Rechnung tragen.\nzu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10\n4. Nummer 3 gilt nicht für Schleppverbände in der                auf Empfang zu schalten.“\nTalfahrt.\n5. Beim Anhalten ist das Fahrwasser so weit wie        13. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:\nmöglich frei zu machen.                                  „Anlage 1\n6. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur\nfahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für                         Unterscheidungsbuchstabe\nden Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet und                   oder -buchstabengruppe des Landes,\nauf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Be-                   in welchem der Heimat- oder Registerort\nhörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang                                der Fahrzeuge liegt\ngeschaltet sind. Sie müssen den anderen Fahr-                                   (nur Hinweis)\nzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt not-\nwendigen Nachrichten geben.“                                         A      :    Österreich\nB      :    Belgien\n9. § 8.01 wird wie folgt gefaßt:\nBG     :    Bulgarien\n„§ 8.01\nBY     :    Weißrußland\nHöchstabmessungen\nder Fahrzeuge und Verbände                                 CH     :    Schweiz\nUnbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und                           CZ     :    Tschechische Republik\nVerbände folgende Abmessungen nicht überschrei-                         D      :    Deutschland\nten:                                                                    F      :    Frankreich\na) die Breite eines Fahrzeugs darf 11,45 m nicht                        FI     :    Finnland\nüberschreiten;\nHR     :    Kroatien\nb) die Länge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach dem\n31. Dezember 1962 gelegt worden ist, darf                            HU     :    Ungarn\n110,00 m nicht überschreiten;                                        I      :    Italien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                         485\nL        :   Luxemburg                                       „A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);\nMD       :   Republik Moldavien                                   (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16\nNr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1,\nN        :   Niederlande                                          § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 3)\nNO       :   Norwegen\nentweder rote Tafeln\nP        :   Portugal\noder rote Lichter\nPL       :   Polen\noder rote Flaggen.“\nR        :   Rumänien\nb) Der Text zu dem Gebotszeichen B.5 wird wie folgt\nRUS      :   Russische Föderation                            gefaßt:\nSE       :   Schweden\n„B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen\nSK       :   Slowakei                                             anzuhalten.\nUA       :   Ukraine                                              (§ 6.28 Nr. 2)“.\nYU       :   Yugoslawien“.\nArtikel 3\n14. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) Satz 1 des Textes zu dem Verbotszeichen A.1\nwird wie folgt gefaßt:                                       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nEl k e Fe r n e r\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in"]}