{"id":"bgbl2-1999-15-8","kind":"bgbl2","year":1999,"number":15,"date":"1999-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_15.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1999-05-25T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["460   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute\nVom 25. Mai 1999\nA u s t r a l i e n hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 31. August 1998\ndie K ü n d i g u n g des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation vom 10. Juli 1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBl. 1925 II\nS. 166) notifiziert.\nNach Artikel 16 des Übereinkommens wird die Kündigung am 31. August\n1999 wirksam werden.\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen\nArbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r\ndes ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der\nErlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden be-\ntrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. Mai 1930 (RGBl. II S. 776) und vom 17. Juli 1995 (BGBl. II S. 678).\nBonn, den 25. Mai 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 1999\nDas in Skopje am 16. Oktober 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1\nam 13. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig ist nach Artikel 17 Abs. 2 dieses Abkommens das Abkommen\nvom 28. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nschen Föderativen Republik Jugoslawien über kulturelle und wissenschaftliche\nZusammenarbeit (BGBl. 1970 II S. 1375) im Verhältnis zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung außer Kraft\ngetreten.\nBonn, den 25. Mai 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999                         461\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-\nund\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\ndie mazedonische Regierung –\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern      Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\nzu entwickeln und zu festigen und das gegenseitige Verständnis    denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nzu vertiefen,                                                     rung sind insbesondere:\n– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-       beratern;\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die\n– Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;\nVölker fördert,\n– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum             dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,          sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben       des Fremdsprachenunterrichts;\nsind,\n– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-\nbieten.\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der\nBevölkerung beider Länder auszubauen –                               (3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\nsind wie folgt übereingekommen:                                Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.\nArt ikel 1\nArt ikel 4\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-      Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen\narbeit in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissen-     ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-\nschaft und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur      dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-\neuropäischen kulturellen Identität beizutragen.                   schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen berufli-\nArt ikel 2                           chen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und\nBerufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-     schungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die      und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und          tutionen in ihren Ländern:\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-\nbesondere                                                         1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-\nmem Interesse sind;\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen      2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\nkünstlerischen Darbietungen;                                     personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-         lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern          tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu-\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-      denten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-\ndere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-     dien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unter-\nden Künste zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-        stützen;\nrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\nlichen Veranstaltungen;                                      4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-          möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei       von Information und Dokumentation sowie von Archivalien-\ndem Austausch von Fachleuten und Material;                       reproduktionen zu unterstützen;\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-       5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nsenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.                 didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-\nmationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nArt ikel 3                               zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-\nstellungen zu fördern;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nsierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur     6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-          und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und          gen zu fördern;","462              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des                                   A r t i k e l 14\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nzuarbeiten.\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-\nrenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-\nArt ikel 5                           richtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- erleichtern.\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti-      (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-\npendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsar-    turinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-\nbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich    lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-\nvon Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-      sationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-\nunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi- richtungen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung, der Erwachse-\ngung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigne-    nenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliothe-\nter Weise zu unterstützen.                                      ken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtun-\ngen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im\nArt ikel 6                          offiziellen Auftrag wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch\ntätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte\nDie Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter    gleichgestellt.\ndenen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden\nschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser\nwerden können.\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier\nPublikumszugang garantiert.\nArt ikel 7\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit in der Aus- len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft  der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen. Sie    oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem\nwerden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und       Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem\nnach Bedarf Absprachen hierzu treffen.                          Abkommen in Kraft.\nArt ikel 8                                                       A r t i k e l 15\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich     Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung   Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenar-   abwechselnd in beiden Ländern zusammentreten, um die Bilanz\nbeit nach Kräften zu unterstützen.                              des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu\nziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere\nkulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen, einschließlich Bil-\nArt ikel 9                           dung und Wissenschaft zu erarbeiten. Näheres wird auf diploma-\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,   tischem Weg geregelt.\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nbetreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung                               A r t i k e l 16\nund den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\n(1) Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an\nMedien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewen-\nRahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\ndet.\nZusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\n(2) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird\ndas Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissen-\nA r t i k e l 10                     schaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen   Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-        Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Regierung der Bundes-\nschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und   republik Deutschland und der mazedonischen Regierung nicht\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie     mehr angewendet.\nermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\ndurchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.                                 A r t i k e l 17\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nA r t i k e l 11                     tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nmens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens\nsowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nwird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nJugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\nmen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche\nA r t i k e l 12\nZusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-      der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Ver-\nlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer   hältnis zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLänder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im       und der mazedonischen Regierung außer Kraft.\nBereich des Sports – auch an Schulen und Hochschulen – zu\nfördern.                                                                                    A r t i k e l 18\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nA r t i k e l 13\nverlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-  sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.    Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 463\nGeschehen zu Skopje am 16. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die mazedonische Regierung\nHand ziski","464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14         (2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                  land erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der           ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die\nZusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,                   Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem                   Gebrauch waren.\nGebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt wer-\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1\nden.\ngenannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\n2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß          der eingeführten Kraftfahrzeuge.\nin angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen           8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nErfüllung die jeweilige Einrichtung dient.                          unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\njeweils geltenden Vereinbarungen zwischen den Vertrags-\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staats-\npartnern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsan-\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\ngehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem\nund nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen\nHaushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf\nVorschriften.\nAntrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den\nzuständigen Behörden des Gastlands. Die Aufenthaltser-           9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens\nlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf         genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-\nmehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen              sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-\nihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des        geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragspar-\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen             teien sind.\ndie entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe-          (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14\ngatten keine Arbeitserlaubnis.                                      Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen            gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung\nvor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsulari-           des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach\nschen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge            den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.\nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast-           (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten\nland gestellt werden.                                               kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen\nöffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1                    schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkeh-\ngenannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des ent-            ren.\nsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gast-\nlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden              (4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\nFamilienangehörigen unter den Voraussetzungen der Num-              mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich\nmer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsge-           der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-\nbiet.                                                               mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und           10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden             tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\nminderjährigen ledigen Kinder.                                      erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen\nim Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden           Vorschriften.\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der            (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\nGegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie-             Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-\nderausfuhr                                                          den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B.          11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,             dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines      ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der         beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nunter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen           durch Notenwechsel geregelt werden.\neingeführt werden;\n12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter           en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nNummer 1 genannten Personen und ihrer Familienan-               Gastlands\ngehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Über-            – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\nsiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf                chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nMonaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet                 die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\ndes Gastlands eingeführt wird;                                     Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\ngen Vorschriften einräumen,\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen                – die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nbestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege ein-             Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\ngeführte Geschenke.                                                Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt."]}