{"id":"bgbl2-1999-15-4","kind":"bgbl2","year":1999,"number":15,"date":"1999-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_15.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken","law_date":"1999-05-25T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999                                  457\nAnlage\nzum Abkommen vom 7. Mai 1999\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Sektorprogramm Grundschulbildung)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Ab-             b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nkommens vom 7. Mai 1999 über Finanzielle Zusammenarbeit                 c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel,\naus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:                      die gemäß dem PIC-Verfahren zum FAO-Kodex in der\na) Beschaffung der Ausstattung von noch zu benennenden                      jeweils geltenden Fassung als „verboten“ (banned) oder\nPrimarschulen insbesondere mit Lehr- und Lernmitteln                    „stark beschränkt“ (severely restricted) eingestuft sind;\nunter anderem für das Fach „Technisch Orientierte Sach-             d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des\nkunde“ sowie – in geringem Umfang – Büromaterial und                    Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. De-\neinfache Büroausstattungen;                                             zember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht-\nstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden\nb) mit der Beschaffung von diesen Gütern in Zusammen-\nFassung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung\nhang stehende Consultingleistungen (voraussichtlich der\nvon Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\nwerden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen\n(GTZ) GmbH, Eschborn).\nzum Übereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Che-\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können              mikalienliste des Abschlußberichts der Chemical Action\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der                    Task Force.);\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.                e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können\n– FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Proto-\nnur finanziert werden, wenn der angemessene Umgang mit\nkoll geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Herstel-\ndiesen Stoffen bestätigt wird.\nlung oder Verwendung;\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzie-                       – Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.\nrungsbeitrag ist die Einfuhr folgender Güter:                                  2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Be-                       Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien;\ndarf;                                                               f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 25. Mai 1999\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-\nkation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in\nGenf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-\nsung (BGBl. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buch-\nstabe c für\nSingapur                                                              am 18. März 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. November 1998 (BGBl. II S. 3007).\nBonn, den 25. Mai 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g"]}