{"id":"bgbl2-1999-15-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":15,"date":"1999-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_15.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-05-25T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 455\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-chilenischen Vertrags\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 20. Mai 1999\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Vertrag vom\n21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nChile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBl. 1998 II S. 1427) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 12 Abs. 2, das dazugehörige Protokoll vom selben Tage sowie das in Bonn\nam 14. April 1997 unterzeichnete Änderungs- und Ergänzungsprotokoll\nam 8. Mai 1999\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. April 1999 ausgetauscht wor-\nden.\nBonn, den 20. Mai 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 1999\nDas in Kigali am 7. Mai 1999 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 7. Mai 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet","456               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Grundschulbildung“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\ndie Regierung der Republik Ruanda –                    in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nRuanda,\nArt ikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nvertiefen,                                                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finanzie-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nder Republik Ruanda beizutragen,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\ngejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-\nunter Bezugnahme auf die Arbeitsgespräche zur Entwick-\nsen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nlungspolitischen Zusammenarbeit vom 12./13. August 1998 –\nJahres 2006.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nArt ikel 1                               lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nes der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von\nden beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nArt ikel 3\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf        Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sektorprogramm             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nGrundschulbildung“ zu erhalten. Der Finanzierungsbetrag soll als      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nWarenhilfe zur Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nvon Waren und Leistungen zur Ausstattung von noch zu benen-           Ruanda erhoben werden.\nnenden Primarschulen mit didaktischem Material unter anderem\nfür das Fach „Technisch Orientierte Sachkunde“ sowie – in                                         Art ikel 4\ngeringerem Umfang – Büromaterial und einfache Büroausstat-\ntung für Primarschulen und der im Zusammenhang mit der finan-            Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nTransport, Versicherung und Montage verwendet werden. Es              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ndieses Abkommens ist, handeln, für die die Akkreditive/Verschif-      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nfungsdokumente/Lieferverträge beziehungsweise Leistungsver-           republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nträge/Einfuhrlizenzen nach dem Datum der Zusage der Waren-            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nhilfe eröffnet/ausgestellt/abgeschlossen/erteilt worden sind.         men erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArt ikel 5\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vorhaben              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 7. Mai 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohanna König\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nSued"]}