{"id":"bgbl2-1999-15-17","kind":"bgbl2","year":1999,"number":15,"date":"1999-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/15#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-15-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_15.pdf#page=29","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen","law_date":"1999-06-04T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999            477\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestmaß beruflicher Befähigung der\nSchiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen\nVom 2. Juni 1999\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen\nArbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r\ndes ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der\nErlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 53 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über das Mindestmaß\nberuflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen\n(BGBl. 1988 II S. 674) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1995 (BGBl. II S. 113).\nBonn, den 2. Juni 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nVom 4. Juni 1999\nDas in Bukarest am 24. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über den\ngegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 1\nam 21. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","478                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlußsachen\ndes entsprechenden Verschlußsachengrads gilt.\nund\ndie Regierung von Rumänien,                        (2) Die Vertragsparteien werden die empfangenen Verschluß-\nim folgenden die Vertragsparteien genannt –              sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die\nEinstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen, unabhän-\nin der Absicht, den Schutz aller Verschlußsachen zu gewähr-      gig von den innerstaatlichen Regelungen der Vertragsparteien für\nleisten, die im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit        die Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschlußsa-\nvon der zuständigen Behörde einer Vertragspartei oder auf deren     chengraden. Die Verschlußsachen werden ausschließlich für den\nVeranlassung eingestuft und der anderen Vertragspartei über         angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlußsachen dürfen\nBehörden oder hierzu ermächtigte private Stellen übermittelt        insbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht wer-\nwurden –                                                            den, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.\n(3) Die Verschlußsachen dürfen nur Personen zugänglich\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung\nsetzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so\nArtikel 1                             streng sein muß wie die für den Zugang zu innerstaatlichen Ver-\nschlußsachen der entsprechenden Einstufung.\nGegenstand,\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                     (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\n(1) Gegenstand dieses Abkommens ist, eine Regelung über          für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-\nden gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen für alle zwischen      tung der Regelungen dieses Abkommens.\nden Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusam-\nmenarbeit sowie für Verträge und Aufträge zu schaffen.                                             Artikel 3\n(2) Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind:                                          Vorbereitung\na) In der Bundesrepublik Deutschland:                                                von Verschlußsachenaufträgen\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-         Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer      trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-        tragspartei zu vergeben, bzw. beauftragt sie einen Auftragneh-\nbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veran- mer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der\nlassung eingestuft.                                            zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-\nb) In Rumänien:                                                     rung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer\nbis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad sicherheits-\nDaten, Informationen, Tatsachen, Dokumente, Gegenstände        überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-\nund Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Darstellungsform, die    fügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlußsachen zu\ngegen öffentliche Verbreitung geschützt werden müssen. Sie     gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung\nwerden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer zu-    sicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des überprüf-\nständigen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.       ten Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheim-\n(3) Die Vertragsparteien legen fest, daß folgende Verschluß-     schutzbestimmungen steht und von den zuständigen Behörden\nsachengrade vergleichbar sind:                                      überwacht wird.\nBundesrepublik Deutschland                  Rumänien\nArtikel 4\nGEHEIM                                      STRICT SECRET\nDurchführung\nVS-VERTRAULICH                              SECRET\nvon Verschlußsachenaufträgen\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH SECRET DE SERVICIU\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\n(4) Für Verschlußsachen des Verschlußsachengrads VS-NUR          antwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/SECRET DE SERVICIU finden die                trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-\nnachstehenden Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4, Artikel 6 Ab-    grad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer\nsatz 1 sowie Artikel 7 keine Anwendung.                             zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser\nin Form einer Liste (Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorge-\nArtikel 2                             nommenen Verschlußsachen-Einstufungen mit. In diesem Falle\nunterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige\nInnerstaatliche Maßnahmen                       Behörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-     nehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsa-            die Behandlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut\nchen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim         werden, die innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen an-\nAuftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlußsa-                zuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zuständigen\nchenauftrag entstehen, zu schützen. Die Vertragsparteien ge-        Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung (Geheimschutz-\nwähren derartigen Verschlußsachen mindestens den gleichen           verpflichtung) abzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999                            479\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine      (3) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem\nVerschlußsacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber      Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im\nzuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie   Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\nden Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftrag-\n(4) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN\nnehmer weiter.\nDIENSTGEBRAUCH können von Deutschland nach Rumänien\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige  mit der Post versandt werden.\nBehörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbe-                                      Artikel 7\ndürftigen Teile des Auftrags in Übereinstimmung mit der ihm\nzugeleiteten Verschlußsacheneinstufungsliste gemäß der Ge-                                     Besuche\nheimschutzverpflichtung wie Verschlußsachen des eigenen              (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\nStaates behandelt.                                                im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\n(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän-   schlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen gear-\ndigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 bis 3 entspre-     beitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der zuständigen\nchend.                                                            Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird\nnur Personen erteilt, die nach der erforderlichen Sicherheitsüber-\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschluß-      prüfung zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt sind.\nsachenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise an den\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann            (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nbegonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-        partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nrungen beim Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig ge-     Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen rechtzeitig anzumelden.\ntroffen werden können.                                            Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander\ndie Einzelheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, daß der\nSchutz personenbezogener Daten eingehalten wird.\nArtikel 5\nKennzeichnung                                                        Artikel 8\n(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren                            Maßnahmen\nEmpfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung                          bei Verletzung der Regelungen\nmit dem gemäß Artikel 1 Absatz 3 vergleichbaren innerstaat-                     über den Schutz von Verschlußsachen\nlichen Verschlußsachengrad gekennzeichnet.\n(1) Wenn eine Preisgabe von Verschlußsachen nicht auszu-\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen,   schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen-        Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\naufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.\n(2) Verletzungen der Regelungen zum Schutz von Verschluß-\n(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger      sachen werden von den Behörden und Gerichten, deren Zustän-\neiner Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der         digkeit gegeben ist, untersucht und verfolgt. Die Vertragsparteien\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge-      unterstützen auf Anforderung diese Ermittlungen und unterrich-\nhoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der       ten sich gegenseitig über das Ergebnis.\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,\neinen Verschlußsachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs                                     Artikel 9\nWochen im voraus mit.\nKosten\nArtikel 6                              Jede Vertragspartei trägt ihre bei der Durchführung dieses\nAbkommens entstandenen Kosten.\nÜbermittlung von Verschlußsachen\n(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen                                   Artikel 10\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den                            Zuständige Behörden\nEmpfang der Verschlußsache und leitet sie gemäß den inner-           Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nstaatlichen Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen        Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nan den Empfänger weiter.                                          sind.\n(2) Wenn die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder\ndie Ausführung unangemessen erschweren würde, können die                                       Artikel 11\nzuständigen Behörden für ein genau bezeichnetes Vorhaben ver-                   Verhältnis zu anderen Übereinkünften\neinbaren, daß Verschlußsachen unter folgenden Bedingungen\nauf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen          Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende bereichs-\nKurierweg befördert werden:                                       bezogene Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluß-\nsachen geregelt wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen\nEs muß                                                            nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.\n– der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-\ngleichbaren Verschlußsachengrads ermächtigt sein;                                           Artikel 12\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten                                Konsultationen\nVerschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis-\n(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nBehörde zu übergeben;\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\n– die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel-\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die\ntenden Bestimmungen verpackt sein;\nin ihren Staaten geltenden Regelungen zum Schutz von Ver-\n– die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbeschei-         schlußsachen und deren Änderung.\nnigung erfolgen;\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt den zuständigen Behörden der\n– der Befördernde einen von der für die versendende oder die      anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen Einverneh-\nempfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten           men bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheits-\nKurierausweis mit sich führen.                                 gebiet zu machen, um ihre Verfahren und Einrichtungen zum","480                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\nSchutz von Verschlußsachen, die ihr von der anderen Vertrags-                              zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\npartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-                          des Eingangs der Notifikation.\npartei unterstützt diese Behörden bei der Feststellung, ob solche\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nInformationen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-\nfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden. Die                                (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung\nEinzelheiten werden von den zuständigen Behörden festgelegt.                               dieses Abkommens beantragen. In diesem Fall nehmen die Ver-\ntragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkom-\nmens auf.\nArtikel 13\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nInkrafttreten, Geltungsdauer,\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nÄnderung, Kündigung\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die                               ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nRegierung von Rumänien der Regierung der Bundesrepublik                                    standenen Verschlußsachen weiterhin nach den Bestimmungen\nDeutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-                           des Artikels 2 zu schützen, solange die Einstufung besteht.\nGeschehen zu Bukarest am 24. November 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nL.B. v o n B r e d o w\nFür die Regierung von Rumänien\nBab iuc"]}