{"id":"bgbl2-1999-15-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":15,"date":"1999-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/15#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-15-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_15.pdf#page=27","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kasachischen Vereinbarung über den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden Teile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen","law_date":"1999-06-01T00:00:00Z","page":475,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999         475\nBekanntmachung\nder deutsch-kasachischen Vereinbarung\nüber den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden Teile\ndes Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens\nvom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen\nVom 1. Juni 1999\nDie durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1997/21. April 1999 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kasachstan über den Abschluß der auf die Republik\nKasachstan entfallenden Teile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4\nAbs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige\nüberleitende Maßnahmen (BGBl. 1990 II S. 1654) ist nach ihrem letzten Absatz\nam 21. April 1999\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nDer Botschafter                                             Almaty, den 5. Dezember 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung über den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden\nTeile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Absatz 1 des deutsch-sowjetischen\nAbkommens vom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen vorzuschlagen:\n1. In den Jahren 1991 bis 1996 stellte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRepublik Kasachstan für die Durchführung eines Umschulungsprogramms für aus\nDeutschland zurückgekehrte Militärangehörige und ihre Familienangehörigen einen\nBetrag von DM 3,61 Mio zur Verfügung.\n2. Dieses Umschulungsprogramm wurde auf der Grundlage folgender völkerrechtlicher\nVereinbarungen durchgeführt:\n– Artikel 1 und 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen.\n– Vereinbarung vom 21. Juni 1991 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fragen der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nSozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen.\n– Memorandum of Understanding vom 4. März 1992 zwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland, dem Verteidigungsministerium der Republik\nWeißrußland, dem Staatskomitee für Verteidigung der Republik Kasachstan, dem\nVorsitzenden des Russischen Teils der Gemischten Arbeitsgruppe, dem Verteidi-\ngungsministerium der Ukraine und der Gemischten Arbeitskommission zur Durch-\nführung der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fragen der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken vom 21. Juni 1991 zu Artikel 4 des Abkommens","476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nvom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige über-\nleitende Maßnahmen.\n3. Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Programmittel\nin Höhe von DM 3,61 Mio (drei Millionen sechshundertzehntausend Deutsche Mark)\nwurden in voller Höhe und zweckentsprechend bis zum 31. Dezember 1996 veraus-\ngabt. Es besteht Einvernehmen, daß damit die Leistungen, die die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Kasachstan in den unter\nNummer 2 angeführten Vereinbarungen zugesagt hatte, vollständig erbracht sind.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kasachstan mit den unter Nummern 1 bis 4\ngemachten Aussagen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nHenning von Wist inghausen\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kasachstan\nHerr Kassymschomart Tokajev\nAlmaty\n(Übersetzung)\nAußenminister                                                         Astana, 21. April 1999\nder Republik Kasachstan\nEuer Exzellenz,\nich beehre mich, den Erhalt der Note des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik Kasachstan, Herrn Henning von Wistinghausen, vom 5. Dezember 1997 zu\nbestätigen, in welcher im Namen Ihrer Regierung vorgeschlagen wurde, eine Übereinkunft\nüber den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden Teile des Programms der\nUmschulung der entsprechend Punkt 1 Artikel 4 der Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über einige Überleitungsmaßnahmen vom 9. Oktober 1990 für vom Territori-\num der Bundesrepublik Deutschland abgezogene Militärangehörige der UdSSR und ihre\nFamilienmitglieder abzuschließen.\nIch habe außerdem die Ehre, das Einverständnis der Regierung der Republik Kasach-\nstan mit den Punkten 1 – 3 Ihrer Note mitzuteilen; dabei geht es im einzelnen um folgendes:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch halte es für möglich, die Note der deutschen Seite vom 12. Dezember 1997 und\ndiese Note als erreichte Übereinkunft zu dem entsprechenden Problem zwischen unseren\nRegierungen zu betrachten, die mit dem Datum dieser Note: 21. April 1999 in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Euer Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.\nK. T o k a j e w\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Michael Libal"]}