{"id":"bgbl2-1999-15-14","kind":"bgbl2","year":1999,"number":15,"date":"1999-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/15#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-15-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_15.pdf#page=24","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-06-01T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nPoznaƒ                   Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania i BankowoÊci\nPu∏tusk                  Wy˝sza Szko∏a Humanistyczna\nSzczecin                 Zachodniopomorska Szko∏a Biznesu\nWarszawa                 Europejska Akademia Sztuk\nWarszawa                 Europejska Wy˝sza Szko∏a Prawa i Administracji\nWarszawa                 Polsko-Japoƒska Wy˝sza Szko∏a Technik Komputerowych\nWarszawa                 Prywatna Wy˝sza Szko∏a Businessu i Administracji\nWarszawa                 Szko∏a Nauk Âcis∏ych\nWarszawa                 Szko∏a Wy˝sza Psychologii Spo∏ecznej\nWarszawa                 Warszawska Szko∏a Biznesu\nWarszawa                 Wy˝sza Szko∏a Ekonomiczna\nWarszawa                 Wy˝sza Szko∏a Handlu i Prawa\nWarszawa                 Wy˝sza Szko∏a Pedagogiczna Towarzystwa Wiedzy Pow-\nszechnej\nWarszawa                 Wy˝sza Szko∏a Przedsi´biorczoÊci i Zarzàdzania im. Leona\nKoźmiƒskiego\nWarszawa                 Wy˝sza Szko∏a Ubezpieczeƒ i BankowoÊci\nWarszawa                 Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania\nWarszawa                 Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania i Marketingu.“\nBonn, den 27. Mai 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 1999\nDas in Tunis am 21. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 4. Mai 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999                          473\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              d) für das Vorhaben „Privatsektorförderung (Mise à Niveau-\nProgramm)“ für eine notwendige Begleitmaßnahme einen\nund\nFinanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\ndie Regierung der Tunesischen Republik –                  1 000 000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             gestellt und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen            worden ist.\nRepublik,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      genannten Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                      Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei\nVorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      bis zu 32 800 000 DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen acht-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                hunderttausend Deutsche Mark) zur Ermöglichung von Verbund-\nkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in stalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in Ab-\nder Tunesischen Republik beizutragen,                              satz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben zu übernehmen.\n(3) Reprogrammierungen\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 23. bis 25. März\n1998 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-         a) Mittel in Höhe von 6 000 000 DM (in Worten: sechs Millionen\nhandlungen –                                                           Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Abwasserbeseitigung\nZuckerkomplex Bou Salem“ (Abkommen vom 3. Februar\nsind wie folgt übereingekommen:                                      1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nArt ikel 1                                Finanzielle Zusammenarbeit 1992) werden als Finanzierungs-\nbeitrag (nicht rückzahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trink-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          wasserversorgung IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von            Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,       ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\na) für die Vorhaben                                                    zierungsbeitrags erfüllt;\naa) „Abwasserentsorgung von Klein- und Mittelstädten“ ein      b) – Mittel in Höhe von 3 500 000 DM (in Worten: drei Millionen\nDarlehen bis zu insgesamt 2 700 000 DM (in Worten:               fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben\nzwei Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark)               „Verkehrsleitsystem Stadtbahn Tunis“ (Finanzierungs-\nzusage durch Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom\nbb) „Privatsektorförderung (Mise à Niveau-Programm)“ ein\n26. September 1995 an die Botschaft der Tunesischen Re-\nDarlehen bis zu insgesamt 5 000 000 DM (in Worten: fünf\npublik in Bonn)\nMillionen Deutsche Mark)\n– sowie Mittel in Höhe von 3 800 000 DM (in Worten: drei Mil-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nlionen achthunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vor-\nfestgestellt worden ist;\nhaben „Abwasserbeseitigung Nefza (Talsperrenschutz),\nb) für die Vorhaben                                                       Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete)“ (Abkommen\naa) „Ländliche Trinkwasserversorgung IV“ einen Finan-                 vom 18. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bun-\nzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt             desrepublik Deutschland und der Regierung der Tune-\n8 300 000 DM (in Worten: acht Millionen dreihundert-             sischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1997)\ntausend Deutsche Mark)                                        werden als Darlehen zur Finanzierung des Vorhabens „Ab-\nbb) „Studien- und Fachkräftefonds IV“ einen Finanzierungs-         wasserentsorgung von Klein- und Mittelstädten“ verwendet,\nbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt 1 000 000 DM     wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\n(in Worten: eine Million Deutsche Mark)                       worden ist;\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit      c) Mittel in Höhe von 1 435 000 DM (in Worten: eine Million vier-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß das unter dem Dop-      hundertfünfunddreißigtausend Deutsche Mark) aus dem Vor-\npelbuchstaben aa genannte Vorhaben als Vorhaben der                haben „Wasserüberleitung Sejenane-Joumine“ (Abkommen\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für          vom 18. Juni 1986 zwischen der Regierung der Bundesre-\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages (nicht          publik Deutschland und der Regierung der Tunesischen\nrückzahlbar) erfüllt;                                              Republik über Finanzielle Zusammenarbeit) werden als Darle-\nhen zur Finanzierung des Vorhabens „Privatsektorförderung\nc) für das Vorhaben „Entsorgung und Lagerung von Indu-\n(Mise à Niveau-Programm)“ verwendet, wenn nach Prüfung\nstriemüll“ für eine notwendige Begleitmaßnahme einen\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nFinanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\n2 000 000 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu         (4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-     und die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Bestätigungen nicht\ngestellt und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt      erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nworden ist;                                                    Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der","474                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999\nKreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben Darlehen bis         träge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 ge-\nzur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge (nicht rück-            nannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nzahlbar) zu erhalten.                                                   2006.\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-             (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere            stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nVorhaben ersetzt werden.                                                lung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der\nnach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\n(6) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes,                (3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige\nder sozialen Infrastruktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vor-        Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nhaben zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Vor-             schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\naussetzungen für die Förderung im Wege von Finanzierungs-               über der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nbeiträgen (nicht rückzahlbar) erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\ntrag (nicht rückzahlbar), andernfalls ein Darlehen gewährt wer-                                     Art ikel 3\nden.\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-              öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für         der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung              erhoben werden.\nder in Artikel 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArt ikel 4\n(8) Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für Vorberei-\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 7\naus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für die vorste-\n(nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nhend genannten Maßnahmen verwendet werden.\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArt ikel 2                                  welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nund der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu schließen-                                     Art ikel 5\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,        republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vor-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-            aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungs- und Darlehensver-            Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 21. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D i e t m a r K r e u s e l\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAnour Berraies"]}