{"id":"bgbl2-1999-14-7","kind":"bgbl2","year":1999,"number":14,"date":"1999-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_14.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-05-04T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999                            427\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Mai 1999\nDas in Sofia am 19. Oktober 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 11. März 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Mai 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Art ikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Bulgarien –                es der Regierung der Republik Bulgarien und/oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            gende Beträge zu erhalten:\nBulgarien,\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 8 500 000,– DM (in\nWorten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbei einer Laufzeit von 40 Jahren, darunter 10 tilgungsfreie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nJahre, und einem Zinssatz von 3/ 4 % p.a. für das Vorhaben\nzu vertiefen,\n„Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen“, wenn\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nden ist;\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       zur Durchführung und Betreuung des in Nummer 1 genann-\nBulgarien beizutragen,                                                   ten Vorhabens in Höhe von bis zu 1 500 000,– DM (in Worten:\neine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark).\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 16. bis\n18. Februar 1998 –                                                     (2) Das Darlehen in Absatz 1 Nummer 1 ist für die Etablierung\neines Kreditvergabesystems für kleinere und mittlere Unterneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   men vorgesehen, das auch den Mikrobereich umfaßt und in Zu-","428                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999\nsammenarbeit mit lokalen Geschäftsbanken durchgeführt wer-             deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nden soll.                                                              bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nzu schließenden Verträge, nach Abstimmung mit dem Minister\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nder Finanzen, garantieren.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien und unter Berück-                 (3) Die Regierung der Republik Bulgarien, soweit sie nicht\nsichtigung der rechtlichen Verfahren beider Seiten durch andere        Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird die Rückzahlung\nVorhaben ersetzt werden.                                               von etwaigen Ansprüchen, die aufgrund der nach Absatz 1 mit\nbulgarischen natürlichen und juristischen Personen zu schließen-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nRegierung der Republik Bulgarien zu einem späteren Zeitpunkt\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditan-                                     Art ikel 3\nstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nDie Regierung der Republik Bulgarien stellt die Kreditanstalt\nAnwendung.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß Ab-            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 können im gegenseitigen Einver-           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Bulgarien\nnehmen in Darlehen umgewandelt werden, wenn sie nicht für              erhoben werden.\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nArt ikel 4\nArt ikel 2                                     Die Regierung der Republik Bulgarien überläßt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nhens/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die           die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nschriften unterliegen.                                                 schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-\nser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzie-                                       Art ikel 5\nrungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nDieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem beide Regie-\ndie Frist mit Ablauf des Jahres 2006.\nrungen einander notifiziert haben, daß alle innerstaatlichen Vor-\n(2) Die Regierung der Republik Bulgarien, soweit sie nicht          aussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-         sind.\nGeschehen zu Sofia am 19. Oktober 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPet er M et zger\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nVa s s i l e v"]}