{"id":"bgbl2-1999-14-6","kind":"bgbl2","year":1999,"number":14,"date":"1999-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_14.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika","law_date":"1999-04-30T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999\nund dem Palästinensischen Rat durch andere Vorhaben ersetzt             Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der Kre-\nwerden.                                                                 ditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Palästinensischen Rat zu einem späteren Zeitpunkt ermög-                                       Art ikel 3\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-           Der Palästinensische Rat stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\nsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-              bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-               frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der\nnannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu             in Artikel 2 erwähnten Verträge vom Palästinensischen Rat erho-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                             ben werden.\nArt ikel 4\nArt ikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die             Der Palästinensische Rat überläßt bei den sich aus der\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-           ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.          tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit         desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nentsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2006.\nArt ikel 5\n(2) Der Palästinensische Rat, soweit er nicht selbst Empfänger\ndes Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden               Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 5. Januar 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHo rst Freit ag\nFür den Palästinensischen Rat\nNab il Shaat\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre\nund/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika\nVom 30. April 1999\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur Be-\nkämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer\nbetroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468) ist nach\nseinem Artikel 36 Abs. 2 für\nSri Lanka                                                             am 9. März 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. März 1999 (BGBl. II S. 311).\nBonn, den 30. April 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g"]}