{"id":"bgbl2-1999-14-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":14,"date":"1999-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_14.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen","law_date":"1999-04-27T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 27. April 1999\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer\nöffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) wird nach\nseinem Artikel 11 Abs. 2 für\nSchweden                                                       am 1. Mai 1999\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Februar 1999 (BGBl. II S. 142).\nBonn, den 27. April 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nVom 27. April 1999\nDas in Riga am 16. März 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 19. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999                           421\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschlußsa-\nchen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die Ein-\nund\nstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen, offenlegen\ndie Regierung der Republik Lettland –               oder deren Verschlußsachengrad ändern, unabhängig von den\nnationalen Archivierungs- und Offenlegungsbestimmungen der\nin der Absicht, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz      Vertragsparteien.\nvon Verschlußsachen zu schaffen, die für alle zwischen den Ver-\nDie Verschlußsachen werden ausschließlich für den angegebe-\ntragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusammenarbeit\nnen Zweck verwendet.\nund zu vergebende Aufträge, die einen Austausch von Ver-\nschlußsachen mit sich bringen, gelten soll –                           (3) Die Verschlußsachen dürfen insbesondere nur solchen Per-\nsonen zugänglich gemacht werden, deren Aufgaben die Kennt-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nis notwendig machen. Die Verschlußsachen dürfen nur Per-\nsonen zugänglich gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind.\nDie Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die\nArtikel 1\nmindestens so streng sein muß wie die für den Zugang zu natio-\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                 nalen Verschlußsachen der entsprechenden Einstufung.\n(1) Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind:                 (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nfür die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-\na) In der Bundesrepublik Deutschland:\ntung der Regelungen über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-      schlußsachen.\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbe-                                     Artikel 3\ndürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veran-                            Vorbereitung von\nlassung eingestuft.                                                                Verschlußsachenaufträgen\nb) In der Republik Lettland:                                           Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-\neingestufte Informationen, die Staatsgeheimnisse enthalten,    trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nnämlich militärische, politische, wirtschaftliche, wissen-     tragspartei zu vergeben, oder beauftragt sie einen Auftragneh-\nschaftliche, technische oder jede sonstige Information ande-   mer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der\nrer Art, die in die vom Ministerkabinett genehmigte Liste auf- zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-\ngenommen ist und deren Verlust oder rechtswidrige Offenle-     rung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer\ngung die Sicherheit des Staates, wirtschaftliche oder politi-  bis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad sicherheits-\nsche Interessen schädigen kann.                                überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-\nfügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlußsachen zu\n(2) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Verschlußsachen-\ngewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung\ngrade wie folgt vergleichbar sind:\nsicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des überprüf-\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behandelt           ten Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheim-\nVerschlußsachen der Republik Lettland wie folgt:               schutzbestimmungen steht und von der Regierung überwacht\nSEVISKI SLEPENI                             GEHEIM             wird.\nSLEPENI                                     GEHEIM                                            Artikel 4\nKONFIDENCIALI                               VS-VERTRAULICH\nDurchführung\nb) Die Regierung der Republik Lettland behandelt Verschlußsa-                        von Verschlußsachenaufträgen\nchen der Bundesrepublik Deutschland wie folgt:\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\nGEHEIM                                       SEVISKI SLEPENI   antwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-\nVS-VERTRAULICH                               SLEPENI           trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH                KONFIDENCIALI     grad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer\n(3) Für Verschlußsachen des Verschlußsachengrades VS-NUR         zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH finden die nachstehenden Arti-               in Form einer Liste (Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorge-\nkel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4, Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 nommenen Verschlußsacheneinstufungen mit. In diesem Falle\nkeine Anwendung.                                                    unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige\nBehörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-\nnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für\nArtikel 2\ndie Behandlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut\nInnerstaatliche Maßnahmen                      werden, die Geheimschutzbestimmungen seiner eigenen Regie-\nrung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zuständi-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\ngen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung (Geheim-\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsa-\nschutzverpflichtung) abzugeben.\nchen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim\nAuftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlußsachen-               (2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine\nauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver-        Verschlußsacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber\nschlußsachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im        zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie\nVerfahren für geeignete Verschlußsachen des entsprechenden          den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftragneh-\nVerschlußsachengrades gilt.                                         mer weiter.","422                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige                               Artikel 7\nBehörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbe-\nBesuche\ndürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-\nverpflichtung als Verschlußsache des eigenen Staates nach dem        (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\njeweiligen Verschlußsachengrad der ihm zugeleiteten Verschluß-    im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nsacheneinstufungsliste behandelt.                                 schlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen Ver-\nschlußsachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis\n(4) Soweit die Vergabe von Verschlußsachenunteraufträgen       der zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\nvon der zuständigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1      gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderli-\nund 3 entsprechend.                                               chen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlußsachen\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschlußsa-    ermächtigt sind.\nchenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise an den ge-            (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann begon-    partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen        Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf\nbeim Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig getroffen      beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\nwerden können.                                                    heiten der Anmeldung mit und stellen sicher, daß der Schutz per-\nsonenbezogener Daten eingehalten wird.\nArtikel 5\nKennzeichnung                                                        Artikel 8\n(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren               Verletzung der Regelungen über den\nEmpfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlassung ge-                gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nmäß Artikel 1 Absatz 2 gekennzeichnet.                               (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlußsachen nicht auszu-\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen,   schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen-        Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\naufträgen entstehen.                                                 (2) Verletzungen der Regelungen über den gegenseitigen\n(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger      Schutz von Verschlußsachen werden von den zuständigen\neiner Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der         Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge-      gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht\nhoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der       und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,      diese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu\neinen Verschlußsachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs        unterrichten.\nWochen im voraus mit.\nArtikel 9\nArtikel 6                                               Kosten der Durchführung\nvon Sicherheitsmaßnahmen\nÜbermittlung von Verschlußsachen\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\n(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen      von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen         der anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\nEmpfang der Verschlußsache und leitet sie gemäß den nationa-\nlen Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen an den                                     Artikel 10\nEmpfänger weiter.                                                                       Zuständige Behörden\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-        Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be-          Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nschränkungen – vereinbaren, daß Verschlußsachen unter den         sind.\nBedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem diplo-\nmatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen,                               Artikel 11\nsofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die                                  Verhältnis\nAusführung unangemessen erschweren könnte.                                           zu anderen Übereinkünften\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß                       Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende bereichs-\na) der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-         bezogene Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluß-\ngleichbaren Verschlußsachengrades ermächtigt sein;            sachen geregelt wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen\nnicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.\nb) bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nVerschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\nArtikel 12\nnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständi-\nge Behörde zu übergeben;                                                               Konsultationen\nc) die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel-       (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\ntenden Bestimmungen verpackt sein;                            von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nRegelungen über den Schutz von Verschlußsachen Kenntnis.\nd) die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbe-\nscheinigung erfolgen;                                            (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\ne) der Befördernde einen von der für die versendende oder die\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nempfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten\nKurierausweis mit sich führen.                                   (3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheitsbe-\nhörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\n(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem\nEinvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem\nUmfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im\nHoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\nihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlußsa-\n(5) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN              chen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung\nDIENSTGEBRAUCH können mit der Post versandt werden.               gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt"]}