{"id":"bgbl2-1999-14-25","kind":"bgbl2","year":1999,"number":14,"date":"1999-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-14-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_14.pdf#page=29","order":25,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen","law_date":"1999-05-20T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999                                    445\nl)  Abrasivmittel                                            20 t         a) Lastkraftwagen Typ GAZ-3309 zum Transport                1 Stück\ndes Sprengstoffes\nm) Ersatzteile, Werkzeuge, Verbrauchs- und Ver-\nb) Tankzisternen auf Einachshänger mit Pumpanlage           2 Stück\nschleißmaterial, Betriebsstoffe und Schläuche für\ndie Sicherstellung der Durchführung der Liste der\nArt ikel 8\nArbeiten, die in Artikel 6 vorgesehen sind.\nDieses Protokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt\nZusätzlich werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mit-              für den Zeitraum der Durchführung der darin vorgesehenen\ntel geliefert:                                                            Arbeiten.\nGeschehen zu Kiew am 21. August 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nEb e r h a r d H e y k e n\nFür das Verteidigungsministerium der Ukraine\nPuc hujew\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 20. Mai 1999\nD e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. De-\nzember 1998 folgenden E i n s p r u c h zu den von Vietnam bei Hinterlegung der\nBeitrittsurkunde zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. De-\nzember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1136) angebrachten V o r b e h a l t e n (vgl. die Be-\nkanntmachung vom 6. April 1998 – BGBl. II S. 961) notifiziert:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den von der Regierung Vietnams\nanläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten\nNationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom\n20. Dezember 1988 eingelegten Vorbehalt zu Artikel 6 des Übereinkommens geprüft. Die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland hält diesen Vorbehalt im Hinblick auf das Ziel\nund den Zweck des Übereinkommens für problematisch. Der zu Artikel 6 eingelegte Vor-\nbehalt steht im Widerspruch zu dem Grundsatz „aut dedere aut iudicare“, der vorsieht, daß\nbegangene Straftaten vor Gericht gebracht werden oder die Auslieferung an ersuchende\nStaaten erfolgt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt daher die Auffas-\nsung, daß der Vorbehalt die in Artikel 2 Absatz 1 geäußerte Absicht des Übereinkommens\ngefährdet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, daß sie\ngegen das internationale Ausmaß des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen wirksamer\nvorgehen können. Der Vorbehalt kann ferner Zweifel an der Bereitschaft der Regierung\nVietnams wecken, wesentliche Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten. Es ist\nim gemeinsamen Interesse der Staaten, daß die von ihnen geschlossenen internationalen\nVerträge nach Ziel und Zweck beachtet werden und daß alle Vertragsparteien bereit sind,\ndie zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Änderungen in ihrer Gesetzgebung und Ver-\nwaltung vorzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Ein-\nspruch gegen den Vorbehalt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkom-\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam nicht aus.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2957).\nBonn, den 20. Mai 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g"]}