{"id":"bgbl2-1999-13-9","kind":"bgbl2","year":1999,"number":13,"date":"1999-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-13-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_13.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-04-21T00:00:00Z","page":398,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. April 1999\nDas in Jaunde am 4. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun ist\nnach seinem Artikel 6\nam 4. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. April 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehn in Höhe von bis\nzu insgesamt 7 900 000,– DM (in Worten: sieben Millionen neun-\nund\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Zweiter\ndie Regierung der Republik Kamerun –                   Schlepper für Hafen Douala“ zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Die Darlehnssumme setzte sich aus folgenden Beträgen zu-\nKamerun,                                                            sammen:\n– 2 900 000,– DM (in Worten: zwei Millionen neunhunderttau-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          send Deutsche Mark), die während der Regierungskonsultatio-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           nen vom 12./13. Mai 1998 zugesagt wurden, sowie\nvertiefen,\n– 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    der Republik Kamerun 1996 ursprünglich für das Vorhaben\n„Beteiligung der Deutschen Investitions- und Entwicklungsge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     sellschaft (DEG) mbH, Köln, an der Agrarkreditbank Kamerun\nder Republik Kamerun beizutragen,                                      [Crédit Agricole du Cameroun] CAC)“ zugesagt hatte. Über die\nVerwendung dieses Betrags wurde bislang kein Abkommen\nunter Bezugnahme auf die Regierungskonsultationen vom                zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\n12./13. Mai 1998 –                                                     der Regierung der Republik Kamerun geschlossen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vorha-\nArt ikel 1                              ben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nes der Regierung der Republik Kamerun, von der Kreditanstalt        Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999                              399\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-          Kamerun erhoben werden.\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens                                        Art ikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                      Die Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus\nder Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nArt ikel 2                                 ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nDie Verwendung der in Artikel 1 und in Artikel 5 genannten         nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der          schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nger des Darlehns zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-       nehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArt ikel 5\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-         Das im Abkommen vom 21. Juli 1994 über Finanzielle Zusam-\njahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.          menarbeit für das Vorhaben „Korup-Nationalpark“ vorgesehene\nFür den 1996 zugesagten Teilbetrag in Höhe von 5 000 000,– DM         Darlehn in Höhe von 4 500 000,– DM (in Worten: vier Millionen\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) endet die Frist mit         fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird mit einem Betrag von\nAblauf des 31. Dezember 2004, für den Teilbetrag in Höhe von          4 500 000,– DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend\n2 900 000,– DM (in Worten: zwei Millionen neunhunderttausend          Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich für das in Arti-\nDeutsche Mark) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember            kel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Zweiter Schlepper für Hafen\n2006.                                                                 Douala“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nArt ikel 3\nArt ikel 6\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und               Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 4. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Hold erb aum\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nJustin Ndioro"]}