{"id":"bgbl2-1999-13-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":13,"date":"1999-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_13.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen","law_date":"1999-04-13T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen\nVom 13. April 1999\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-\nhungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft getreten:\nKatar                                                        am 4. Dezember 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalte, die in deutscher Übersetzung lauten:\n„1. Artikel 35 Absatz 3\nDie Regierung von Katar behält sich das Recht vor, das konsularische Kuriergepäck in\nden beiden folgenden Fällen zu öffnen:\na) Es ist offensichtlich, daß das konsularische Kuriergepäck für widerrechtliche\nZwecke benutzt wird, die mit den Zielen, derentwegen die Immunitäten in bezug\nauf das Gepäck festgelegt wurden, unvereinbar sind.\nIn diesem Fall werden die betreffende diplomatische Mission und ihr Ministerium\nfür auswärtige Angelegenheiten benachrichtigt, das Gepäck mit Zustimmung des\nMinisteriums für auswärtige Angelegenheiten des Staates Katar geöffnet und die\nim Gepäck gefundenen Gegenstände in Gegenwart eines Vertreters der Mission,\nder das Gepäck gehört, beschlagnahmt.\nb) Hat der Staat Katar durch Beweise des ersten Anscheins gestützte triftige Gründe\nfür die Annahme, daß das Kuriergepäck für widerrechtliche Zwecke benutzt wurde,\nso kann das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Staates Katar von\nder betreffenden konsularischen Mission verlangen, das Gepäck zu öffnen, um sei-\nnen Inhalt festzustellen.\nDas Gepäck wird in Gegenwart eines Vertreters des Ministeriums für auswärtige\nAngelegenheiten und eines Mitglieds der Mission, der es gehört, geöffnet. Lehnt\ndie Mission es ab, das Gepäck zu öffnen, so muß es an seinen Ursprungsort\nzurückbefördert werden.\n2. Artikel 46 Absatz 1\nDie in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt nicht für die Bediensteten des Ver-\nwaltungspersonals und deren Familienmitglieder.\n3. Artikel 49\nVon den Konsulaten beschäftigte Ortskräfte werden von den in diesem Artikel genann-\nten Steuern und sonstigen Abgaben, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nerhoben werden, nicht befreit.\n4. Der Beitritt zu dem Übereinkommen bedeutet nicht die Anerkennung Israels und hat\nnicht die Aufnahme der von dem Übereinkommen erfaßten Beziehungen zu Israel zur\nFolge.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 11).\nBonn, den 13. April 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}