{"id":"bgbl2-1999-13-4","kind":"bgbl2","year":1999,"number":13,"date":"1999-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/13#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_13.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-srilankischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens vom 22. November 1982 über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-04-13T00:00:00Z","page":392,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999\nDer Vorsteher                                                     Bern, den 5. März 1999\ndes Eidgenössischen Departementes\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nHerr Botschafter\nIch beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer Note vom 23. Februar 1999 zu bestätigen,\nwelche folgenden Inhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden deutschen Note.)\nIch habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates mitzuteilen, daß\ndieser mit dem Vorstehenden einverstanden ist.\nIhre Note vom 23. Februar 1999 und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwi-\nschen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland,\nwelche am heutigen Tag in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nFlavio Co t t i\nHerrn Botschafter\nKlaus Bald\nBotschafter der\nBundesrepublik Deutschland\nWilladingweg 83\n3000 Bern 16\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-srilankischen Vereinbarung\nzur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens\nvom 22. November 1982 über Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 1999\nDie in Colombo durch Notenwechsel vom 18. Februar/8. März 1999 geschlos-\nsene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur\nÄnderung des Abkommens vom 22. November 1982 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozia-\nlistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 1983 II\nS. 25) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 8. März 1999\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999               393\nDer Botschafter                                           Colombo, den 18. Februar 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Generaldirektor,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 22. November 1982 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit, folgende Änderungsvereinbarung vorzu-\nschlagen:\n1. Das Abkommen vom 22. November 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka über Finanzielle Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:\n– Das im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben „Umweltschutzmaß-\nnahmen Papierfabrik Valaichchenai wird durch das Vorhaben „Wasserversorgung\nAmpara“ ersetzt.\n– Artikel 3 soll folgende Fassung erhalten:\n„In Anerkennung der Tatsache, daß die KfW nicht verpflichtet ist, Steuern oder ande-\nre Finanzabgaben in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zu zah-\nlen, kommt die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nfür alle Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben auf, die in der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden.“\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n22. November 1982 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den\nunter Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine\nÄnderungsvereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nH. v a n E d i g\nAn den Generaldirektor\nDepartment of External Resources\nFinanzministerium der\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nHerr Faiz Mohideen\nColombo"]}