{"id":"bgbl2-1999-13-3","kind":"bgbl2","year":1999,"number":13,"date":"1999-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_13.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über Erleichterungen des Arbeitserlaubnisverfahrens","law_date":"1999-04-12T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999\nBekanntmachung\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber Erleichterungen des Arbeitserlaubnisverfahrens\nVom 12. April 1999\nDie in Bern durch Notenwechsel vom 23. Februar/5. März\n1999 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über Erleichte-\nrungen des Arbeitserlaubnisverfahrens ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 5. März 1999\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. April 1999\nBund esminist erium\nfür Arb eit und Sozialord nung\nIm Auftrag\nH. H e y d e n\nDer Botschafter                                                 Bern, den 23. Februar 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Bundesrat,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das am 11. September 1996 in Berlin geführte Gespräch zum Zwecke\nder weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen den Abschluß folgender Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über Erleichterungen des Arbeitserlaubnisverfah-\nrens für entsandte Arbeitnehmer vorzuschlagen:\n1. Messestände: Fachkräfte von Unternehmen, die Staatsangehörige eines Vertrags-\nstaates sind und von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates\nvorübergehend in das Hoheitsgebiet des anderen Staates entsandt werden, um dort\nMessestände aufzubauen, abzubauen oder zu betreuen, sind vom Erfordernis der\nAufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beziehungsweise Arbeits- und Aufent-\nhaltsbewilligung für insgesamt längstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres\nbefreit.\n2. Monteure: Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und von\nihrem Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates vorübergehend in das\nHoheitsgebiet des anderen Staates entsandt werden, um\na) dort Montage-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten an den vom entsenden-\nden Unternehmen gelieferten verwendungsfertigen Anlagen, Maschinen oder\nGeräten auszuführen oder deren Inbetriebnahme sicherzustellen oder\nb) bestellte verwendungsfertige Maschinen oder sonstige Sachen abzunehmen oder\nin ihre Bedienung eingewiesen zu werden,\nsind vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beziehungs-\nweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für insgesamt längstens 90 Tage innerhalb\neines Kalenderjahres befreit.\n3. Aufenthaltsverlängerung:\n3.1. Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise die festgelegte Höchstdauer nach den\nNummern 1 oder 2 übersteigt, verlängert sich die Zeit der Befreiung der Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999               391\nerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung der Arbeiten,\nwenn die nach Nummer 9 zuständige deutsche Behörde zustimmt. Allerdings ist\nin diesem Fall eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, die unverzüglich bei\nder für den Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständi-\ngen Ausländerbehörde beantragt werden muß.\n3.2. Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise die festgelegte Höchstdauer nach den\nNummern 1 oder 2 übersteigt, benötigen die Arbeitnehmer in der Schweiz eine\nArbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die unverzüglich bei den örtlich zuständigen\nArbeitsmarktbehörden (Kantonale Arbeitsämter) beantragt werden muß.\n4. Längerfristige Einsätze: Im Falle einer Entsendung von mehr als 90 Tagen pro Kalen-\nderjahr benötigt der Arbeitnehmer eine für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ande-\nren Staates erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beziehungs-\nweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die rechtzeitig vor der Einreise bei der\nzuständigen Behörde des Staates zu beantragen ist.\n5. Drittausländer: Die Vereinbarung gilt auch für Personen, die nicht die Staatsan-\ngehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, sofern diese Arbeitnehmer zum Stamm-\npersonal (Betriebszugehörigkeit seit mindestens 12 Monaten) des entsendenden\nArbeitgebers gehören. Die Visumsvorschriften der Staaten bleiben vorbehalten.\n6. Einreise: Die Befreiung von der Aufenthaltsbewilligung nach den Nummern 1 oder 2\nsetzt voraus, daß der Arbeitnehmer einen Nationalpaß beziehungsweise Nationalen\nReisepaß oder einen zur visafreien Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates\nberechtigenden amtlichen Personal- oder sonstigen Reiseausweis besitzt.\n7. Meldepflicht: Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer, die in das Hoheitsgebiet des\nanderen Staates entsandt werden sollen, der zuständigen Behörde nach Nummer 9\noder der von der zuständigen Behörde bestimmten Dienststelle für die Bundesrepu-\nblik Deutschland, beziehungsweise der zuständigen Behörde nach Nummer 3.2 für\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft möglichst zehn Tage vor Arbeitsaufnahme auf\ndem vereinbarten Formular zu melden. Eine Ausfertigung des Meldeformulares wird\nvor der Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgesandt. Diese Ausfertigung gilt\nals Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit. In eilbedürftigen Ausnahmefällen\ngenügt der Nachweis, daß das Formular abgesandt worden ist.\n8. Lohn- und Arbeitsbedingungen: Die zuständigen Behörden der Staaten können prü-\nfen, ob den Arbeitnehmern die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingeräumt werden,\ndie mit den ortsüblichen vergleichbar sind. Über eventuelle Maßnahmen gegenüber\nentsendenden Unternehmen unterrichten sich die Staaten unverzüglich.\n9. Zuständigkeit: Für die Durchführung dieser Vereinbarung sind zuständig\n– für die Bundesrepublik Deutschland:\ndie Bundesanstalt für Arbeit;\n– für die Schweizerische Eidgenossenschaft:\ndas Bundesamt für Ausländerfragen und die kantonalen Arbeitsämter.\n10. Arbeitsgruppe: Bei Bedarf tritt eine Arbeitsgruppe beider Regierungen zusammen,\num Probleme, die sich im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben,\neinvernehmlich zu lösen.\n11. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von 3 Jahren. Danach verlängert sich die Gül-\ntigkeit der Vereinbarung jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern sie nicht von einer\nVertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nschriftlich gekündigt wird. Arbeiten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf-\ngenommen, aber bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen wer-\nden, bleiben von der Kündigung unberührt.\nFalls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den unter den\nNummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und\ndie das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Aus-\ndruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nKlaus Bald\nAn den Vorsteher\ndes Eidgenössischen Departementes\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Bundesrat Flavio Cotti\nBundeshaus West\nBern"]}