{"id":"bgbl2-1999-13-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":13,"date":"1999-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-03-24T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 1999\nDas in Daressalam am 16. März 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 16. März 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(DEG-Darlehn an die ULC United Leasing Company Tanzania Limited)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,\nund\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –             unter Bezugnahme auf Ziffer 4.6.1 des Protokolls der deutsch-\ntansanischen Regierungsverhandlungen vom 8. 6. 1994 –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten           sind wie folgt übereingekommen:\nRepublik Tansania,\nArt ikel 1\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nvertiefen,                                                         es der DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesell-\nschaft mbH, Köln (nachstehend „DEG“ genannt) –, der ULC Uni-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      ted Leasing Company Tanzania Ltd. (nachstehend „ULC“ ge-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                nannt) ein beteiligungsähnliches Darlehn mit Wandlungsrecht in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1999                               387\nTanzania Shilling im Gegenwert von 4 000 000,– DM (in Worten:          ten Republik Tansania, der ULC bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-\nvier Millionen Deutsche Mark) zu gewähren.                             verpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nWeg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der Verei-\n(2) Für das in Absatz 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehn\nnigten Republik Tansania und die Zentralbank der Vereinigten\nstellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der DEG\nRepublik Tansania, im Falle der Wandlung in eine Beteiligung,\neinen Betrag in Höhe von 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millio-\nder Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG keine Hin-\nnen Deutsche Mark) zur Verfügung.\ndernisse in den Weg legen.\n(3) Falls sich das in Absatz 1 genannte beteiligungsähnliche\nDarlehn durch die Kapitalisierung von Zinsen erhöht oder, im              (3) Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig,\nFalle der Ausübung des Wandlungsrechts, ganz oder teilweise in         daß etwaige Erträge aus dem in Artikel 1 genannten beteili-\neine Beteiligung gewandelt wird, so gelten die von der Regierung       gungsähnlichen Darlehn auf ein Sonderkonto bei der ULC abge-\nder Vereinigten Republik Tansania in diesem Vertrag übernom-           führt werden und entweder in weitere beteiligungsähnliche Dar-\nmenen Garantien und Zusagen auch für das erhöhte beteili-              lehn zu wandeln oder für solche Vorhaben zu verwenden sind,\ngungsähnliche Darlehn beziehungsweise die Beteiligung.                 die im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaft in der Verei-\nnigten Republik Tansania besonders qualifiziert erscheinen. DEG\nund ULC werden gemeinsam über die Verwendung dieser Erträ-\nArt ikel 2                               ge entscheiden.\nDas in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehn der             (4) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania erteilt auf\nDEG wird nach Maßgabe eines zwischen der DEG und der ULC               Antrag für das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehn\nnoch zu schließenden Finanzierungsvertrags bewirkt.                    der DEG den „genehmigten Status“ nach den in der Vereinigten\nRepublik Tansania geltenden Gesetzen.\nArt ikel 3\n(1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania garantiert                                   Art ikel 4\nhinsichtlich des in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Dar-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nlehns die freie Einfuhr aller ausländischer Zahlungsmittel im\nDEG von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\nZusammenhang mit der Gewährung des beteiligungsähnlichen\nben frei, die im Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten\nDarlehns sowie den freien Transfer der Rückzahlungen des be-\nbeteiligungsähnlichen Darlehn in der Vereinigten Republik Tan-\nteiligungsähnlichen Darlehns und, im Falle einer vollständigen\nsania erhoben werden.\noder teilweisen Ausübung des Wandlungsrechts, den freien\nTransfer des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses für die Be-\nteiligung.                                                                                          Art ikel 5\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania verpflich-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntet sich im eigenen Namen und für die Zentralbank der Vereinig-        Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 16. März 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBurghart Nagel\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nRap hael M o llel"]}