{"id":"bgbl2-1999-12-7","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-03-17T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999                                 365\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,                                        Art ikel 3\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArt ikel 2                                  lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie           Guinea erhoben werden.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der                                           Art ikel 4\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-              Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nliegen.                                                                  der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nentsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.               Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nFür diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-            publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nber 2006.                                                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(2) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst        men erforderlichen Genehmigungen.\nEmpfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-                                        Art ikel 5\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 13. November 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. F i s c h e r\nFür die Regierung der Republik Guinea\nThierno M am ad o u Cello u Diallo\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 1999\nDas in Abidjan am 24. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 24. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDuc klau","366                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Transportsektoranpassungsprogramm“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vor-\nbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umge-\nund\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\ndie Regierung der Republik Côte d’Ivoire –             den.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Art ikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nCôte d’Ivoire,                                                        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darlehens\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages ent-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlos-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   sen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nder Republik Côte d’Ivoire beizutragen,                               31. Dezember 2006.\n(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-          selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nrungsverhandlungen vom 15. Mai 1998 über wirtschaftliche              für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nZusammenarbeit –                                                      von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArt ikel 3\nArt ikel 1\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nes der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und/oder anderen,         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-               und Duchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,      Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.\nein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\n„Transportsektoranpassungsprogramm“ (Programme d’ajuste-                                          Art ikel 4\nment structurel des transports) zu erhalten, wenn nach Prüfung            Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überläßt bei den sich\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                  aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire durch andere Vor-        trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nhaben ersetzt werden.                                                 der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nRegierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-          erforderlichen Genehmigungen.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nArt ikel 5\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet       Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 24. Dezember 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans- Alb rec ht Sc hraep ler\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nYoussoufou Bamb a"]}