{"id":"bgbl2-1999-12-6","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-03-17T00:00:00Z","page":364,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["364                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 1999\nDas in Conakry am 13. November 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 13. November 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDuc klau\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Strukturanpassungsprogramm“ und zwei weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nund\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 20 000 000,– DM\ndie Regierung der Republik Guinea –                 (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vor-\nhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           keit festgestellt worden ist:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea,                                                             a) „Strukturanpassungsprogramm“ (Programme d’adjustement\nstructurel) in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            zehn Millionen Deutsche Mark),\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          b) „Neubau oder Rehabilitierung von Gesundheitseinrichtungen“\n(Construction ou réhabilitation d’installations sanitaires) in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Höhe von bis zu 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Deutsche Mark),\nc) „Sektorprogramm Stromversorgung Conakry“ (Programme\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nsectoriel d’alimentation en énergie II) in Höhe von bis zu\nder Republik Guinea beizutragen,\n3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark).\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nrungsverhandlungen vom 9. Oktober 1998 über wirtschaftliche         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nZusammenarbeit –                                                    land und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt\nArt ikel 1\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-\nes der Regierung der Republik Guinea und/oder anderen, von          men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten"]}