{"id":"bgbl2-1999-12-5","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-03-17T00:00:00Z","page":362,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["362                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 1999\nDas in Accra am 2. November 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. November 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nDuc klau\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Rehabilitierung der Straße Tema – Aflao“ und fünf weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         22 000 000,– DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen\nDeutsche Mark),\nund\ndie Regierung der Republik Ghana –                         b) „Voltasee-Transportsystem (VLTS) III“ (Volta Lake Trans-\nport Systems (VLTS) III) ein Darlehen in Höhe von bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                    3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nGhana,                                                                   festgestellt worden ist;\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         2. für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            a) Kooperationsvorhaben „Distriktstädte II“ (District Capi-\nzu vertiefen,                                                                 tals II) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                 Mark),\nGrundlage dieses Abkommens ist,\nb) „Wasserversorgung Volta- und Eastern Region“ (Water\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in            Supply Volta and Eastern Region) einen Finanzierungs-\nder Republik Ghana beizutragen,                                               beitrag in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark),\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom                     c) „Grundbildung II“ (Basic Education) einen Finanzierungs-\n24. Oktober 1997 der Verhandlungen zwischen den beiden                        beitrag in Höhe von bis zu 3 000 000,– DM (in Worten:\nRegierungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit –                             drei Millionen Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:                                        zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nArt ikel 1                                   Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       3. für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV“ (Study\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für           and Expert Fund IV) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),                                          bis zu 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\n1. für die Vorhaben                                                      Mark) zu erhalten.\na) „Rehabilitierung der Straße Tema – Aflao“ (Rehabilitation       (2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nTema – Aflao Road) ein Darlehen in Höhe von bis zu          ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999                             363\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung            In Abhängigkeit von der Prüfung kann bei diesem Vorhaben ein\nder Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Betrag in Höhe von bis zu 7 000 000,– DM (in Worten: sieben\nFrankfurt (Main), für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe        Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und ein Betrag in Höhe\nder vorgesehenen Finanzierungsbeiträge zu erhalten.                   von bis zu 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) als Finanzierungsbeitrag gewährt werden (vergleiche Zif-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nfer 3.6.7 der vorgenannten Ergebnisniederschrift).\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                                             Art ikel 3\nWird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder          gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nals selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er-          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nsetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im        ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-          und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      unterliegen.\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt              Die Zusagen der in Artikel 1 genannten Beträge entfallen, soweit\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge       nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren die entsprechenden\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur             Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt         genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die           ber 2005.\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge zu Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                    Art ikel 4\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArt ikel 2                                Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der Republik\nGhana erhoben werden.\nDer in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Betrag in\nHöhe von bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Voltasee-Transportsystem                                         Art ikel 5\n(VLTS) III“ (Volta Lake Transport Systems (VLTS) III) wird um\neinen Betrag in Höhe von bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf          Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nMillionen Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu 8 000 000,– DM          der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\n(in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) aufgestockt. Dabei          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nhandelt es sich um die Reprogrammierung eines Betrag in Höhe          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nvon 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichbe-\nder gemäß Abkommen vom 4. April 1996 zwischen unseren bei-            rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für das               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nVorhaben „DEG-Investition in Ghana Leasing Company“ (Invest-          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nment by the DEG in the Ghana Leasing Company) (GHALECO)               kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzugesagt worden war (vergleiche Ziffern 2.1, 3.6.7 und 3.7.3 der\nErgebnisniederschrift vom 24. Oktober 1997 der Verhandlungen\nArt ikel 6\nzwischen den beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit).                                                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 2. November 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNakonz\nFür die Regierung der Republik Ghana\nRic hard Kw am e Pep rah"]}