{"id":"bgbl2-1999-12-17","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=28","order":17,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zum deutsch-rumänischen Abkommen über die deutschen Kriegsgräber in Rumänien und die rumänischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland sowie des Abkommens selber","law_date":"1999-03-29T00:00:00Z","page":380,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nzum deutsch-rumänischen Abkommen\nüber die deutschen Kriegsgräber in Rumänien\nund die rumänischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland\nsowie des Abkommens selber\nVom 29. März 1999\nNach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Mai 1997 zu dem Abkommen\nvom 25. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien über die deutschen Kriegsgräber in Rumänien\nund die rumänischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.\n1997 II S. 987) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem\nArtikel 2 Abs. 1\nam 10. Dezember 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 25. Juni 1996 über die deutschen\nKriegsgräber in Rumänien und die rumänischen Kriegsgräber in der Bundes-\nrepublik Deutschland nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.\nGleichzeitig wird bekanntgemacht, daß Artikel 11 des Abkommens durch eine\nVereinbarung i.d.F. des Notenwechsels vom 1./4. Februar 1999 zwischen den\nVertragsparteien in folgender Weise geändert worden ist:\n„Dieses Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen und tritt einen Monat nach dem\nTag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das\nDatum der letzten Notifikation.“\nDiese redaktionelle Änderung ist ab dem Tag der Unterzeichnung des Ab-\nkommens gültig.\nBonn, den 29. März 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}