{"id":"bgbl2-1999-12-16","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=26","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Abkommens über die Aufhebung der Visumpflicht","law_date":"1999-03-25T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["378                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVom 25. März 1999\nDas in Wilna am 15. Februar 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen\nüber die Aufhebung der Visumpflicht findet nach seinem\nArtikel 9 Abs. 2\nvom 1. März 1999 an\nvorläufig Anwendung; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. März 1999\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nReerm ann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Litauen einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb\neines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten\nund\nEinreise an aufhalten.\ndie Regierung der Republik Litauen –\nArt ikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nAls Reisedokumente im Sinne von Artikel 1 und 2 werden die\nim Anhang aufgeführten Dokumente anerkannt. Der Anhang ist\nArt ikel 1                              Bestandteil dieses Abkommens. Beide Seiten tauschen rechtzei-\ntig vor Inkrafttreten des Abkommens Muster der gültigen Reise-\nLitauische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-\ndokumente aus. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses\ndokumentes sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei\nAbkommens ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie\nMonate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder          hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-\ndort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Auf-      führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines\nenthaltsgenehmigung in der Form des Visums) in die Bundesre-\nMusters.\npublik Deutschland einreisen und sich dort bis zu drei Monate\ninnerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der                                  Art ikel 4\nersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des         Dieses Abkommen entbindet deutsche Staatsangehörige\nSchengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990           und litauische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung,\nan aufhalten.                                                      während des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite\nderen geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.\nArt ikel 2\nArt ikel 5\nDeutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-\ndokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei          Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das\nMonate in der Republik Litauen aufzuhalten oder dort eine          Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern\nErwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik      oder den Aufenthalt zu untersagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999                                379\nArt ikel 6                                                            Art ikel 8\nBeide Seiten werden ihre Staatsangehörigen jederzeit ohne             Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist\nbesondere Formalitäten entsprechend der geltenden Rücküber-          von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der\nnahmeregelungen in ihr Gebiet übernehmen.                            anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.\nArt ikel 9\nArt ikel 7                                     (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nJede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung,\nRepublik Litauen mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-\nSicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nGründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vor-\nTag des Eingangs der Mitteilung.\nübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und\nihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diploma-          (2) Dieses Abkommen findet vom 1. März 1999 an vorläufig\ntischem Wege zu notifizieren.                                        Anwendung.\nGeschehen zu Wilna am 15. Februar 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG ü n t e r Ve r h e u g e n\nFür die Regierung der Republik Litauen\nAld irgas Sand argas\nAnhang\nzu Artikel 3 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVerzeichnis der gültigen Reisedokumente\nder Bundesrepublik Deutschland\n1. Reisepaß\n2. Vorläufiger Reisepaß\n3. Diplomatenpaß\n4. Ministerialpaß\n5. Dienstpaß\n6. Kinderausweis\n7. Reiseausweis als Paßersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland\n8. Seefahrtbuch\nVerzeichnis der gültigen Reisedokumente\nder Republik Litauen\n1. Reisepaß\n2. Diplomatenpaß\n3. Kinderausweis\n4. Seefahrtbuch"]}