{"id":"bgbl2-1999-12-15","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=24","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die Aufhebung der Visumpflicht","law_date":"1999-03-25T00:00:00Z","page":376,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["376                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVom 25. März 1999\nDas in Riga am 16. Februar 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber die Aufhebung der Visumpflicht findet nach seinem\nArtikel 9 Abs. 2\nvom 1. März 1999 an\nvorläufig Anwendung; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. März 1999\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nReerm ann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Lettland einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb\neines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten\nund\nEinreise an aufhalten.\ndie Regierung der Republik Lettland –\nArt ikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nAls Reisedokument im Sinne von Artikel 1 und 2 werden die im\nAnhang aufgeführten Dokumente anerkannt. Der Anhang ist\nArt ikel 1                             Bestandteil dieses Abkommens. Beide Seiten tauschen recht-\nzeitig vor Inkrafttreten des Abkommens Muster der gültigen\nLettische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-  Reisedokumente aus. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses\ndokumentes sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei     Abkommens ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie\nMonate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder         hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-\ndort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Auf-     führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines\nenthaltsgenehmigung in der Form des Visums) in die Bundes-        Musters.\nrepublik Deutschland einreisen und sich dort bis zu drei Monate\ninnerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der                                Art ikel 4\nersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des        Dieses Abkommen entbindet deutsche Staatsangehörige und\nSchengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990          lettische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, während\nan aufhalten.                                                     des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite deren gel-\ntende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.\nArt ikel 2\nArt ikel 5\nDeutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-\ndokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei         Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das\nMonate in der Republik Lettland aufzuhalten oder dort eine        Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern\nErwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik     oder den Aufenthalt zu untersagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999                                377\nArt ikel 6                                                            Art ikel 8\nBeide Seiten werden ihre Staatsangehörigen jederzeit ohne             Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist\nbesondere Formalitäten entsprechend der geltenden Rücküber-          von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der\nnahmeregelungen in ihr Gebiet übernehmen.                            anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.\nArt ikel 7                                                            Art ikel 9\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nJede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung,\ntragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen\nSicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nGründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vor-\nder Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und\nihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diploma-          (2) Dieses Abkommen findet vom 1. März 1999 an vorläufig\ntischem Wege zu notifizieren.                                        Anwendung.\nGeschehen zu Riga am 16. Februar 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG ü n t e r Ve r h e u g e n\nFür die Regierung der Republik Lettland\nVa l d i s B i r k v a s\nAnhang\nzu Artikel 3 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVerzeichnis der gültigen Reisedokumente\nder Bundesrepublik Deutschland\n1. Reisepaß\n2. Vorläufiger Reisepaß\n3. Diplomatenpaß\n4. Ministerialpaß\n5. Dienstpaß\n6. Kinderausweis\n7. Reiseausweis als Paßersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland\n8. Seefahrtbuch\nVerzeichnis der gültigen Reisedokumente\nder Republik Lettland\n1. Reisepaß\n2. Diplomatenpaß"]}