{"id":"bgbl2-1999-12-14","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=22","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über die Aufhebung der Visumpflicht","law_date":"1999-03-25T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["374                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Abkommens\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVom 25. März 1999\nDas in Tallinn am 16. Februar 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland\nüber die Aufhebung der Visumpflicht findet nach seinem\nArtikel 9 Abs. 2\nvom 1. März 1999 an\nvorläufig Anwendung; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. März 1999\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nReerm ann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Bestandteil dieses Abkommens. Beide Seiten tauschen recht-\nzeitig vor Inkrafttreten des Abkommens Muster der gültigen\nund\nReisedokumente aus. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses\ndie Regierung der Republik Estland –               Abkommens ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie\nhierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-\nsind wie folgt übereingekommen:                                führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines\nMusters.\nArt ikel 1\nArt ikel 4\nEstnische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-\ndokumentes sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei        Dieses Abkommen entbindet deutsche Staatsangehörige und\nMonate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder         estnische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung,\ndort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Auf-     während des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite\nenthaltsgenehmigung in der Form des Visums) in die Bundes-        deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.\nrepublik Deutschland einreisen und sich dort bis zu drei Monate\ninnerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der\nersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des                                Art ikel 5\nSchengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990             Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das\nan aufhalten.                                                     Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern\noder den Aufenthalt zu untersagen.\nArt ikel 2\nDeutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-\ndokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei                                 Art ikel 6\nMonate in der Republik Estland aufzuhalten oder dort eine            Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen jederzeit ohne\nErwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik     besondere Formalitäten entsprechend der geltenden Rücküber-\nEstland einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb      nahmeregelungen in ihr Gebiet übernehmen.\neines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten\nEinreise an aufhalten.\nArt ikel 7\nArt ikel 3\nJede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung,\nAls Reisedokument im Sinne von Artikel 1 und 2 werden die im   Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden\nAnhang aufgeführten Dokumente anerkannt. Der Anhang ist           Gründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999                                375\nübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und                                    Art ikel 9\nihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diploma-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ntischem Wege zu notifizieren.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Estland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-\nArt ikel 8                                 setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nTag des Eingangs der Mitteilung.\nDieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist\nvon drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der                 (2) Dieses Abkommen findet vom 1. März 1999 an vorläufig\nanderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.               Anwendung.\nGeschehen zu Tallinn am 16. Februar 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG ü n t e r Ve r h e u g e n\nFür die Regierung der Republik Estland\nRaul M älk\nAnhang\nzu Artikel 3 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVerzeichnis der gültigen Reisedokumente\nder Bundesrepublik Deutschland\n1. Reisepaß\n2. Vorläufiger Reisepaß\n3. Diplomatenpaß\n4. Ministerialpaß\n5. Dienstpaß\n6. Kinderausweis\n7. Reiseausweis als Paßersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland\n8. Seefahrtbuch\nVerzeichnis der gültigen Reisedokumente\nder Republik Estland\n1. Reisepaß\n2. Diplomatenpaß\n3. Seefahrtbuch"]}