{"id":"bgbl2-1999-12-13","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-03-23T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 22. März 1999\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Patentwesens – Patentzusammenarbeitsvertrag – (BGBl. 1976\nII S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für\nSüdafrika                                                    am 16. März 1999\nVereinigte Arabische Emirate                                 am 10. März 1999\nin Kraft getreten.\nSüdafrika hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Arti-\nkel 64 Abs. 5 abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Dezember 1998 (BGBl. II S. 3016).\nBonn, den 22. März 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. März 1999\nDas in Accra am 8. März 1999 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 8. März 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999                           373\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Allgemeine Warenhilfe – 20 000 000,– DM“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-\nund\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\ndie Regierung der Republik Ghana –                   Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArt ikel 2\nGhana,\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nvertiefen,                                                            dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        ten unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nZusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen\nder Republik Ghana beizutragen –\nwurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag endet\nsind wie folgt übereingekommen:                                    diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\nArt ikel 1                                                          Art ikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\n1. „Allgemeine Warenhilfe – Energieausrüstung“                        Ghana erhoben werden.\n(10 000 000,– DM),\n2. „Allgemeine Warenhilfe – Autobusse/-komponenten“                                              Art ikel 4\n(10 000 000,– DM)\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nein Darlehen bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millio-       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nnen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den         porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden              Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der           nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Be-\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen und Inlands-            teiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten.           republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                                            Art ikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt              Kraft.\nGeschehen zu Accra am 8. März 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNakonz\nFür die Regierung der Republik Ghana\nRic hard Kw am e Pep rah"]}