{"id":"bgbl2-1999-12-10","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=16","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1998","law_date":"1999-03-19T00:00:00Z","page":368,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["368               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nVom 19. März 1999\nDas in Rabat am 23. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 23. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main, fol-\ngende Beträge zu erhalten:\nund\na) Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 35 000 000,00 DM (in\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                     Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) für die Vor-\nhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\naa) „Wasserversorgung ländliche Zentren II“ ein Darlehen in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nHöhe von bis zu insgesamt 20 000 000,00 DM (in Wor-\nMarokko,\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             bb) „Kommunaler Investitionsfonds/FEC III“ ein Darlehen in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                 Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,00 DM (in Wor-\nzu vertiefen,                                                                 ten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            worden ist,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nb) einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von\nbis zu insgesamt 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Mil-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         lionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsor-\nim Königreich Marokko beizutragen,                                      gung ländliche Zentren II“, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 16. bis 18. Juni 1998        als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-\nin Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver-                setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nhandlungen –                                                            beitrags (nicht rückzahlbar) erfüllt.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nArt ikel 1                              des Königreichs Marokko oder einem anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von         des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) ein\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            Darlehen zu erhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999                            369\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                   Art ikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere\naus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nVorhaben ersetzt werden.\n(nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nWird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben durch           Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur           die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\noder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für            men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rück-        oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nzahlbar) erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahl-      ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nbar), anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                       gen.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                 Art ikel 5\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\n(1) Das im Abkommen vom 2. April 1987 zwischen der Regie-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nrückzahlbar) zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-\nKönigreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1987 für\nhaben oder Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für not-\ndas Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata“ vorgesehene Dar-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nlehen in Höhe von 45 000 000,00 DM (in Worten: fünfundvierzig\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nMillionen Deutsche Mark) wird mit einem Betrag in Höhe von\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n6 500 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich für das in\nArt ikel 2                                Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa erwähnte\nVorhaben „Wasserversorgung ländliche Zentren II“ verwendet,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und in Artikel 5 genannten     wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         worden ist.\nwerden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-              (2) Der im Abkommen vom 5. August 1998 zwischen der\ngern der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags (nicht rück-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nzahlbar) zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik      des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 für das Vorhaben „Zapfstellenprogramm Loukkos“ vorgese-\nhene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,      10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-          wird mit einem Betrag in Höhe von 6 000 000,00 DM (in Worten:\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungs- und Darlehens-             sechs Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich\nverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1          für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben\ngenannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-         „Abwasserentsorgung ländliche Zentren II“ verwendet, wenn\nber 2006.                                                             nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, daß das Vorhaben als Maßnahme des\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nerfüllt.\nErfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.                             (3) Der im Abkommen vom 8. Januar 1993 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-\nrung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger\narbeit 1991 für das Vorhaben „Wüstenbekämpfung im Drâa-Tal“\nZahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge\nvorgesehene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe\n(nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung\nvon 3 500 000,00 DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-\ngemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.\ntausend Deutsche Mark) wird mit einem Betrag in Höhe von\n1 889 512,89 DM (in Worten: eine Million achthundertneunund-\nArt ikel 3                                achtzigtausend fünfhundertundzwölf Deutsche Mark) reprogram-\nmiert und für eine notwendige Begleitmaßnahme des Vorhabens\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche          „Landwirtschaftlicher Umweltschutz Souss Massa“ verwendet,\nSteuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt         wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die\nfür Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der             Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist.\nDurchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich\nMarokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-\nArt ikel 6\naufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im\nKönigreich Marokko zu zahlen hat.                                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 23. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der fran-\nzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerw ig Bart els\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nFat hallah Oualalo u"]}