{"id":"bgbl2-1999-12-1","kind":"bgbl2","year":1999,"number":12,"date":"1999-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-01-07T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["354                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1999\nDas in Bonn am 3. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 3. Dezember 1998\nin Kraft getreten ist; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBernhard Sc hw eiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Wohnraumverbesserung in städtischen Randgebieten III (PRIMHUR III)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nund\ndas Vorhaben „Wohnraumverbesserung in städtischen Randge-\ndie Regierung der Republik Honduras –                 bieten III (PRIMHUR III)“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\ninsgesamt 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             würdigkeit festgestellt worden ist.\nHonduras,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\nzu vertiefen,                                                        ben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-\nder Republik Honduras beizutragen,\nsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 6. November 1998, Ziffer 2.4.1 –\nArt ikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArt ikel 1\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nes der Regierung der Republik Honduras und/oder anderen, von         zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-"]}