{"id":"bgbl2-1999-11-20","kind":"bgbl2","year":1999,"number":11,"date":"1999-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/11#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-11-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_11.pdf#page=52","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1999-03-15T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":52,"num_pages":5,"content":["348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. April 1999\nDas Protokoll ist ferner nach einer ergänzenden Verwahrermitteilung gemäß\nseinem Artikel VI Abs. 1 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                          am    18. August 1995\nin Kraft getreten; die Beitrittsurkunde wurde am 19. Juli 1995 in Moskau hinter-\nlegt.\nB o s n i e n und H e r z e g o w i n a hat dem Verwahrer in Washington am\n15. August 1994 seine R e c h t s n a c h f o l g e zu dem Protokoll\nmit Wirkung vom 6. März 1992\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Dezember 1994 (BGBl. 1995 II S. 30) – diese wird hiermit hinsichtlich des\nInkrafttretens des Protokolls vom 24. Februar 1988 für Korea, Demokratische\nVolksrepublik berichtigt – sowie an die Bekanntmachungen vom 13. März 1998\n(BGBl. II S. 687) und vom 25. Januar 1999 (BGBl. II S. 123).\nBonn, den 12. März 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 15. März 1999\nDas in Bonn am 14. Juli 1997 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\nkulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 21\nam 4. Januar 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. April 1999                        349\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Art ikel 2\nund                                  Um eine bessere Kenntnis der Kultur des anderen Landes zu\nvermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maß-\ndie Regierung der Republik Polen –\nnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten Hilfe leisten, insbesondere\nin dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Ländern im\nGeiste guter Nachbarschaft und freundschaftlicher Zusammen-       1. bei der Organisation von Besuchen von Vertretern der ver-\narbeit zu entwickeln und zu vertiefen,                                schiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, darunter Schrift-\nsteller, Künstler, Komponisten, Filmschaffende, Rundfunk-\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-        und Fernsehautoren, sowie anderer Personen, die kulturell\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für deren        und schöpferisch tätig sind, zum Zwecke des Meinungs- und\nKultur und Geistesleben fördert,                                      Erfahrungsaustauschs und zur Entwicklung der Zusammen-\narbeit;\nunter Berücksichtigung des historischen Wandels in Europa,     2. bei der Organisation von Gastspielen von Künstlern und von\ninsbesondere der Herstellung der Einheit Deutschlands sowie           Theater-, Musik- und Tanzensembles, Orchestern und ande-\nder tiefen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen       ren künstlerischen Ensembles; sie ermutigen, im Repertoire\nVeränderungen in Polen, die dazu beigetragen haben, den               im eigenen Land dramatische und musikalische Werke von\ndeutsch-polnischen Beziehungen einen neuen Charakter zu ver-          Autoren der anderen Seite zu berücksichtigen;\nleihen,\n3. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vor-\ntief überzeugt von der großen Bedeutung des kulturellen und        lesungen;\nwissenschaftlichen Austausches und der Zusammenarbeit für         4. bei der Organisation von Kontakten von Kulturtagen und\ndas Verständnis und die Versöhnung zwischen dem deutschen             anderen bedeutenden kulturellen Veranstaltungen;\nund dem polnischen Volk,\n5. bei der Förderung von Kontakten auf dem Gebiet des Buch-\nund Verlagswesens und der Bibliotheken sowie bei der\neingedenk des großen und einmaligen Beitrags des deutschen\nBegegnung von Fachleuten und dem Austausch von Materia-\nund des polnischen Volkes zum gemeinsamen kulturellen Erbe\nlien; sie ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen literari-\nEuropas sowie der gegenseitigen Durchdringung und Bereiche-\nschen Vereinigungen und Verbänden sowie zwischen Verla-\nrung beider Kulturen in jahrhundertelanger Vergangenheit,\ngen, Schriftstellern und Übersetzern;\nin dem Bestreben, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-  6. bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen und wis-\nchen – einschließlich Bildung und Wissenschaft – auszubauen,          senschaftlichen Literatur sowie der Fachliteratur;\n7. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der\nin der Würdigung der wichtigen Rolle, die die Jugend in der        Museen und Archive sowie bei Begegnungen von Fachleuten\nZusammenarbeit beider Völker spielt,                                  und beim Austausch von Materialien.\ngeleitet von den Bestimmungen des Vertrags vom 17. Juni                                      Art ikel 3\n1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zu-         Jede der Vertragsparteien erleichtert die Teilnahme von Vertre-\nsammenarbeit,                                                     tern der anderen Vertragspartei an Kongressen, Konferenzen,\nSymposien, Festivals, Wettbewerben, Begegnungen und ande-\nin dem Wunsch, auf der Grundlage der von beiden Seiten         ren Veranstaltungen in Bereichen, die dieses Abkommen be-\nunterzeichneten Konventionen sowie im Rahmen der Interna-         treffen.\ntionalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, in den Be-\nArt ikel 4\nreichen, die dieses Abkommen umfaßt, zusammenzuarbeiten –\n1. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessier-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten Personen breiten Zugang zu Kultur, Sprache, Literatur\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie\nwerden zu diesem Zweck staatliche und nichtstaatliche Initia-\nArt ikel 1\ntiven und Institutionen unterstützen.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nBeide Vertragsparteien werden sich im eigenen Land nach-\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\ndrücklich bemühen, Maßnahmen zur Förderung des Unter-\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln\nrichts und der Verbreitung der Sprache des anderen Landes\nund damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.\nan Hochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtun-\nDieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit beider Länder im            gen, wie auch im außerschulischen Sprachunterricht zu\nBereich der Kultur, der Bildung und Wissenschaft.                     ermöglichen, zu erweitern und zu erleichtern.","350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. April 1999\nBeide Vertragsparteien ermutigen zur Bildung von zweispra-     nahmen zur Erleichterung der Durchführung des Stipendiaten-\nchigen Klassen und Schulen, insbesondere in grenznahen         austausches, darunter im Bereich der Aufenthaltsbedingungen\nRegionen.                                                      der Stipendiaten im Gastland.\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, die Möglich-\nkeiten des Studiums der Germanistik und Polonistik an den                                 Art ikel 8\nHochschulen beider Länder auszuweiten.                            Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-\n2. Die Vertragsparteien werden im eigenen Land die Verwirk-        keiten die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Aus- und\nlichung entsprechender Förderungsmaßnahmen der anderen         Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft.\nSeite ermöglichen und erleichtern. Solche sind insbesondere:\na) die Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;                                 Art ikel 9\nb) die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und            In Würdigung der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich\nFortbildungskursen, die von der anderen Seite durch-       der Erwachsenenbildung für die Vertiefung ihrer gegenseitigen\ngeführt werden, sowie durch Erfahrungsaustausch über       Beziehungen erklären sich die Vertragsparteien bereit, diese Zu-\nmoderne Methoden und Technologien des Fremd-               sammenarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.\nsprachenunterrichts;\nc) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterialien                                A r t i k e l 10\nsowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehr-        Die Vertragsparteien werden den Bürgern der jeweils anderen\nbüchern;                                                   Vertragspartei den Zugang zu Archiven, Bibliotheken, Museums-\nd) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fern-       sammlungen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren wissen-\nsehen für die Kenntnis und Verbreitung der Sprache der     schaftliche Nutzung im Rahmen der geltenden Vorschriften\njeweils anderen Vertragspartei bieten.                     erleichtern.\nArt ikel 5                                                      A r t i k e l 11\nDie Vertragsparteien werden in dem Bemühen zusammenar-             Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nbeiten, eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur     des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\ndes anderen Landes in ihren Lehrbüchern zu erreichen, die das      betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\nbessere gegenseitige Verständnis und Kennenlernen fördert; sie     und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\nermutigen dazu, dabei die Empfehlungen der unabhängigen            Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\nDeutsch-Polnischen Schulbuchkommission zu berücksichtigen.         Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.\nArt ikel 6                                                      A r t i k e l 12\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen      Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte zwischen gesell-\nihren Formen und Ebenen auf dem Gebiet der Wissenschaft, des       schaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften,\nBildungs- und Schulwesens, insbesondere in den Bereichen der       kulturellen Verbänden, Künstlerverbänden, Kirchen, Glaubensge-\nHochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein- und        meinschaften sowie Stiftungen und nichtstaatliche Organisatio-\nberufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der      nen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit fördern und dazu ermu-\nnichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für         tigen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses Abkom-\nErwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen sowie        mens dienen.\nder anderen Bildungs- und wissenschaftlichen Institutionen.\nDie Vertragsparteien ermutigen Institutionen in ihren Ländern, die                           A r t i k e l 13\nin diesen Bereichen tätig sind:                                       Die Vertragsparteien ermutigen die Jugendlichen beider Län-\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-        der zur Ausweitung und Vertiefung ihrer Kontakte in allen Be-\nmem Interesse sind;                                            reichen. Sie fördern diese Kontakte und den Austausch ins-\nbesondere im Rahmen des Abkommens vom 17. Juni 1991\n2. zu partnerschaftlichen Kontakten zwischen Hochschulen und       zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nanderen Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen beider        der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische\nLänder;                                                        Jugendwerk. Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammen-\n3. zu gemeinsamen Bildungs- und Forschungsvorhaben;                arbeit zwischen Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen\nder Jugendhilfe.\n4. zur gegenseitigen Entsendung von Delegationen und Per-\nsonen zum Zwecke des Informations- und Erfahrungsaus-\ntauschs sowie Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen                                A r t i k e l 14\nund Symposien;                                                    Die Vertragsparteien werden – in Kooperation mit den zu-\n5. zum Austausch von Wissenschaftlern, Doktoranden, Hoch-          ständigen Sportverbänden – Begegnungen zwischen Sportlern,\nschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studen-     Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder und die\nten, Schülern und Auszubildenden zu wissenschaftlichen         Zusammenarbeit im Bereich des Sports, auch an Schulen und\nAufenthalten, Schulungs-, Studien- und Informationsaufent-     Hochschulen, fördern.\nhalten;\nA r t i k e l 15\n6. zum Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-      Die Fragen des kulturellen Erbes, darunter die Probleme im\ntionsmaterial sowie Filmen für Lehr- und Forschungszwecke      Zusammenhang mit Kulturgütern und Archivalien, regelt Arti-\nsowie zur Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen.      kel 28 des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nach-\nArt ikel 7                            barschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit.\nDie Vertragsparteien stellen entsprechend ihren Möglichkeiten\nA r t i k e l 16\nStudenten und Wissenschaftlern der anderen Vertragspartei\nStipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu wissenschaft-       Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern die allseitige\nlichen Arbeiten zur Verfügung und treffen entsprechende Maß-       partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. April 1999                              351\nEbene, wobei sie der grenznahen Zusammenarbeit besondere                Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute\nBedeutung beimessen.                                                    Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit und unter\nNummer 1 der zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen\nA r t i k e l 17                            der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Auswär-\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils              tige Angelegenheiten der Republik Polen ausgetauschten Briefe\ngeltenden Rechtsvorschriften sowie unter den von ihnen jeweils          vom 17. Juni 1991 genannten Personen.\nzu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit\nkultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei im eigenen\nA r t i k e l 19\nLand erleichtern. Die Gründung neuer derartiger Einrichtungen\nkann nach Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien erfolgen            Die Bestimmungen dieses Abkommens, die die wissenschaft-\nund wird durch Notenwechsel vereinbart. Unbeschadet bleibt die          liche Zusammenarbeit betreffen, berühren nicht die Bestimmun-\nMöglichkeit der Gründung im Rahmen des innerstaatlichen                 gen des Abkommens vom 10. November 1989 zwischen der\nRechts von Einrichtungen, die kulturell tätig sind.                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(2) Kulturelle Einrichtungen sind die aufgrund bilateraler Ver-      der Volksrepublik Polen über wissenschaftliche und technische\neinbarungen bereits tätigen Institute:                                  Zusammenarbeit.\nauf deutscher Seite\ndas Goethe-Institut in Warschau,                                                                   A r t i k e l 20\ndas Goethe-Institut in Krakau,                                             Die Vertragsparteien werden nach Bedarf, auf Ersuchen einer\nVertragspartei, mindestens jedoch alle 2 Jahre, Sitzungen der\ndie Außenstelle des Deutschen Akademischen Austausch-                   Gemischten Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik\ndienstes in Warschau,                                                   Deutschland und in der Republik Polen durchführen, um die\nauf polnischer Seite                                                    Bilanz der im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Zusammen-\narbeit zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die\ndas Polnische Institut in Düsseldorf,\nweitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird\ndas Polnische Institut in Berlin,                                       auf diplomatischem Weg geregelt.\ndas Polnische Institut in Leipzig.\n(3) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts                                     A r t i k e l 21\nund auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden die Vertrags-\nparteien den entsandten Mitarbeitern dieser kulturellen Einrich-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\ntungen und ihren Angehörigen den Erhalt von Aufenthaltsgeneh-           Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-\nmigungen, die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen sowie               lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\ndie Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen, die für den persön-           Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Ab-\nlichen und dienstlichen Gebrauch bestimmt sind, erleichtern.            kommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nangesehen.\nGleiches gilt für die von den Vertragsparteien im Rahmen der\nkulturellen Zusammenarbeit auf der Grundlage einer entspre-\nchenden Vereinbarung entsandten Einzelfachkräfte (Fachberater                                      A r t i k e l 22\nim Bereich des Sprachunterrichts, Lektoren, Lehrkräfte) und ihre           Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nAngehörigen.                                                            geschlossen. Es verlängert sich automatisch um jeweils weitere\n(4) Das Abkommen vom 10. November 1989 zwischen der                  fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              mit einer Frist von sechs Monaten durch Notifizierung gekündigt\nder Volksrepublik Polen über die gegenseitige Errichtung und die        wird.\nTätigkeit von Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technolo-\ngische Information bleibt von vorstehenden Regelungen unbe-\nA r t i k e l 23\nrührt.\nAm Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens verliert das\nA r t i k e l 18\nAbkommen vom 11. Juni 1976 zwischen der Regierung der\nDie Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die in             Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nArtikel 20 Absatz 1 des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der         republik Polen über kulturelle Zusammenarbeit seine Gültigkeit.\nGeschehen zu Bonn am 14. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Polen\nRo sat i","352                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. April 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\nBundesgesetzblatt- Einbanddecken                                                                                     1998\nTeil II: 39,90 DM                                        (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 26,60 DM                                        (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:             Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:             Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob Sie\nnicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1998 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den\nAusgaben des Bundesgesetzblatts 1999 Teil I Nr. 1 und 2 und Teil II Nr. 1 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 53003 Bonn"]}