{"id":"bgbl2-1998-9-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":9,"date":"1998-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-9-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_9.pdf#page=8","order":14,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit","law_date":"1998-03-30T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 4. Oktober 1995\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber Soziale Sicherheit\nVom 30. März 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        blik Österreich versichert und entfällt diese Versicherung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           infolge der Anwendung dieses Abkommens, so gelten\nsie für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw.\nununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des\nArtikel 1                           weiteren ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalts\nDem in Wien am 4. Oktober 1995 unterzeichneten          in der Republik Österreich als versichert im Sinne der\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland           deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversiche-\nund der Republik Österreich über Soziale Sicherheit        rung der Rentner, soweit nicht ein anderweitiger Kranken-\nwird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-        versicherungsschutz nach den österreichischen Rechts-\nöffentlicht.                                               vorschriften besteht.\nArtikel 2                                                    Artikel 3\nSind Personen nach den österreichischen Rechts-            (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines Artikels 2\nvorschriften über die Krankenversicherung aufgrund         am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt\ndes Antrages auf eine deutsche Rente oder des Bezugs       an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.\neiner deutschen Rente unmittelbar vor Inkrafttreten des       (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nAbkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995      Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nzwischen der Buhdesrepublik Deutschland und der Repu-      bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. März 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998                         313\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber Soziale Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland                     (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Rechtsvor-\nschriften, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatli-\nund\nchen Verträgen ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versi-\ndie Republik Österreich -                   cherungslastregelungen enthalten.\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung des Artikels 8 der Ver-    (4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Erziehungs-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicher-    geld nach den deutschen Rechtsvorschriften und das Karenz-\nheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG)     urlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.\nNr. 1408/71 und Nr. 574/72 hinausgehend Personen zu schüt-\nzen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten\nArtikel 3\ngeschützt sind oder waren,\n(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen\nin der Absicht, ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit    Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.\nzu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 22. Dezem-\nber 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom              (2) Dieses Abkommen gilt ferner für Personen, die nicht vom\n10. April 1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März         persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind und\n1974 und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980         a) für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertrags-\ntreten soll -                                                         staaten gelten oder galten oder\nsind wie folgt übereingekommen:                               b) die Familienangehörige oder Hinterbliebene der unter Buch-\nstabe a genannten Personen sind.\nAbschnitt 1\nArtikel 4\nAllgemeine Bestimmungen\n(,1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die außerhalb\ndes Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt,\nArtikel 1                           stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Ver-\n(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke                 tragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleich.\n1. ,,Verordnung\" die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates         (2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden\nüber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit      Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die\nauf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-     bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten\nangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-   in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung\ndern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils    gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt\ngeltenden Fassung;                                          sind.\n2. ,,Durchführungsverordnung\" die Verordnung (EWG) Nr.              (3) Für das Recht auf freiwillige Versicherung in der deutschen\n574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung       Rentenversicherung gelten die Bestimmungen der Verordnung.\n(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie\nderen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft                                  Artikel 5\nzu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertrags-\n(1) Für die in Artikel 3 Abs. 2 genannten Personen finden im\nstaaten jeweils geltenden Fassung.\nVerhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die\n(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeu-      Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung ge-\ntung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsver-    troffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in\nordnung beziehungsweise nach den innerstaatlichen Rechtsvor-     diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.\nschriften zukommt.\n(2) Die Artikel 3 und 10 der Verordnung gelten in bezug auf\nArtikel 2                           die in Artikel 3 Abs. 2 genannten Personen nur für die Staats-\nangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose\n(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom  sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser\nsachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind, mit Aus-  Personen.\nnahme der Arbeitslosenversicherung.\n(3) Absatz 1 findet in bezug auf Familienleistungen nach Titel III\n(2) Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des      Kapitel 7 der Verordnung nur auf Arbeitnehmer und Selbständige\nAbkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines       Anwendung.\nanderen Abkommens erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei\nAnwendung des Abkommens das andere Abkommen unberück-               (4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach\nsichtigt.                                                        Titel III Kapitel 8 der Verordnung.","314                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998\nAbschnitt II                           Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Voll-\nstreckungsklausel) versehen sein.\nBesondere Bestimmungen\n(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaats\nArtikel 6                             aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung\nsowie im Konkursverfahren im Gebiet des anderen Vertrags-\nDie Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sach-          staats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im\nleistungen nach Artikel 20 der Verordnung auch im Gebiet des        Gebiet dieses Vertragsstaats.\nzuständigen Staats in derselben Weise wie der Grenzgänger\nerhalten.                                                              (5) Sonstige Forderungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch\ndie im Artikel 93 der Verordnung bezeichneten Ersatzansprüche.\nArtikel 7\nIn jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach                                Artikel 11\nden Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehe-\nnen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines           (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Aus-\nPauschbetrags oder einen Verzicht auf eine Erstattung verein-       legung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit\nbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten       möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten\nfolgendes vereinbaren:                                              beigelegt.\na) die Bezeichnung des Trägers des Wohnorts als zuständiger            (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von\nTräger;                                                        drei Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines\nVertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie\nb) Maßnahmen zµr Vermeidung einer außergewöhnlichen Be-\nfolgt zu bilden ist:\nlastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungs-\nstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pausch-      a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem\nbetrags oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben           Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Ent-\nwürde.                                                              scheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten\nSchiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem\nArtikel 8                                  der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt\nhat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Dritt-\nFür die in Artikel 3 Abs. 1 und 2 genannten Personen, die            staats als dritten Schiedsrichter.\naußerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Ver-\nordnung gilt, und für die im Artikel 3 Abs. 2 genannten Personen,   b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist\ndie im Gebiet eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt,          keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Ver-\nfindet in bezug auf                                                      tragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte, oder für den Fall, daß dieser Staats-\na) Kinderzuschüsse zu Alters- und lnvaliditätsrenten,                    angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vize-\nb) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Ver-               präsidenten oder nächsten dienstältesten Richter, der nicht\nsicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten                 die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten\nhat, ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist\n- für den deutschen Träger Titel III Kapitel 3 der Verordnung       über Aufforderung eines Vertragsstaats vorzugehen, wenn\nmit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß die                  sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten\nBerechnung der Waisenrenten allein nach den innerstaat-          Schiedsrichters nicht einigen können.\nlichen deutschen Rechtsvorschriften unter Berücksichti-\ngung des Artikels 48 der Verordnung vorgenommen wird,          (3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.\nSeine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bin-\n- für den österreichischen Träger Titel III Kapitel 3 der Ver-\ndend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters,\nordnung entsprechend Anwendung.\nden er bestellt. Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens wer-\nden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das\nSchiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.\nAbschnitt III\nVerschiedene Bestimmungen\nAbschnitt IV\nArtikel 9\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nDie Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen\nBehörden können die zur Durchführung des Abkommens not-\nArtikel 12\nwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.\nFür die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach\nArtikel 10                             diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung\nsowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit\n(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die   Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.\nvollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden)\nder Träger oder der Behörden eines Vertragsstaats über Beiträge\nund sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im                                   Artikel 13\nanderen Vertragsstaat anerkannt.                                       (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\n(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der        urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.\nöffentlichen Ordnung des Vertragsstaats widerspricht, in dem die      (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\nEntscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.                nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkun-\n(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entschei-     den ausgetauscht werden.\ndungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat voll-\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den\nJeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei\nRechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet\nMonaten schriftlich kündigen.\nvollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Ver-\ntragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und                (4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses\nUrkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der         Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998                             315\nArtikel 14                                c) Artikel 32 Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Abkommens für\nnicht von der Verordnung erfaßte Personen, die bis zum\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten mit Ausnahme\nInkrafttreten des Abkommens Familienbeihilfe erhalten;\nder in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen das Abkommen\nvom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             d) Ziffer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1\nland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit, das               genannten Abkommen in Fällen, in denen Leistungen am Tag\nErste Zusatzabkommen vom 10. April 1969, das Zweite Zusatz-                 des lnkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht wer-\nabkommen vom 29. März 1974 und das Dritte Zusatzabkommen                    den oder erbracht werden könnten; dies gilt auch für Zeiten\nvom 29. August 1980 außer Kraft.                                            eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer Hinter-\nbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununter-\n(2) Die folgenden Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar:\nbrochen aneinander anschließen;\na) Artikel 3 Buchstabe a des in Absatz 1 genannten Abkommens           e) Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1\nin bezug auf Leistungen an Hinterbliebene, die außerhalb des           genannten Abkommen;\nGebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt,\nund zwar in Fällen, in denen die Leistungen am Tag des            f)   Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1\nlnkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht werden                genannten Abkommen für österreichische Staatsangehörige,\noder erbracht werden könnten;                                          die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die\nVerordnung gilt, wenn sie von dem Recht zur freiwilligen Ver-\nb) Artikel 4 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Abkommens in                  sicherung in der deutschen Rentenversicherung bereits vor\nbezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen                 dem Tag des lnkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwi-\nUnfälle (Berufskrankheiten), die außerhalb des Gebiets der             schen den beiden Vertragsstaaten Gebrauch gemacht\nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten,             haben;\ndie außerhalb dieses Gebiets zurückgelegt werden, keinen\nAnspruch auf Leistungen begründen, beziehungsweise einen          g) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu dem in\nsolchen Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen                  Absatz 1 genannten Abkommen, wobei bei der Anwendung\nbegründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Gebiets                 der Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung der vom zustän-\nder Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und               digen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht über-\nzwar in Fällen, in denen:                                   ·          steigen darf, der auf die von ihm zu entschädigenden ent-\nsprechenden Zeiten entfällt;\ni)  die Leistungen am Tag des lnkrafttretens der Verordnung\nim Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten             h) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu dem in\nbereits erbracht werden oder erbracht werden könnten;              Absatz 1 genannten Abkommen;\nii) die betreffende Person vor Inkrafttreten der Verordnung       i)   Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten\nim Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten ihren            Abkommen;\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich            j)   Artikel 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 zu\ngenommen hat und die Leistung aus der Renten- und                  dem in Absatz 1 genannten Abkommen.\nUnfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten\n(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Verein-\nder Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Ver-\nbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des in Ab-\ntragsstaaten beginnt;\nsatz 1 genannten Abkommens, die Erste Zusatzvereinbarung\ndies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs ein-         vom 10. April 1969, die Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März\nschließlich einer Hinterbliebenenrente, wenn sich die Renten-     1974 und die Dritte Zusatzvereinbarung vom 29. August 1980\nbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen;               außer Kraft.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Ver-\ntragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Wien am 4. Oktober 1995 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Seiler-Albring\nFür die Republik Österreich\nB. Ferrero-Waldner","316   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998\nVerordnung\nzur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von\nDieselmotoren und mit Dieselmotoren angetriebenen Kraftfahrzeugen\nhinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe,\nden Einbau in Kraftfahrzeuge sowie die Leistungsmessung solcher Motoren\n(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24)\nVom 23. März 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem über-\neinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II\nS. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRevision 2 der ECE-Regelung Nr. 24 über einheitliche Bedingungen für\n1.    die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsicht-\nlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe\nII. die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors\nmit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs\nIII. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor)\nausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luft-\nverunreinigender Stoffe aus dem Motor\nIV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)\nwird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 2 der ECE-Regelung\nNr. 24 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. April 1986 in Kraft.\n(2) Die ECE-Regelung Nr. 24 (BGBI. 1973 II S. 1137), zuletzt geändert durch\ndie Änderung 02 (BGBI. 1982 II S. 481), ist am 20. April 1986 für die Bundes-\nrepublik Deutschland außer Kraft getreten.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 2\nder ECE-Regelung Nr. 24 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\nDer Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 23. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt."]}